Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 VG 49/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 30/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 16. Juli 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß begehrt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2012, ihr zugestellt am 16. Juni 2012, aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Form einer Zahlung von Verletztengeld zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Absatz 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin den Erlass der von der Antragstellerin am 18. Mai 2012 beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn auch nach Ansicht des Senats liegen die Voraussetzungen des § 86 b Absatz 2 SGG für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO).
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) setzt insbesondere den Nachweis eines vorsätzlichen und rechtswidrigen, gegen die Antragstellerin gerichteten tätlichen Angriffs voraus. Daran fehlt es hier. Weder haben die von der Antragstellerin benannten Zeugen die von ihr gemachten Angaben zum vorgeblich seit dem 28. Juli 2006 laufenden Tatgeschehen bestätigen können, noch sind aus den vom Antragsgegner beigezogenen medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte zu entnehmen, die die von der Antragstellerin gemachten Angaben bestätigen könnten. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. Zur Vermeindung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Absatz 2 SGG hinsichtlich der weiteren Begründung Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, wie das Sozialgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht. Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Zahlung der geltend gemachten Entschädigungsleistung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG nicht sofort entsprochen wird. Sie hat auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, weshalb sie bereits und gerade jetzt – der Antrag wurde bei dem Antragsgegner schon im Juni 2010 gestellt – im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Gewährung einer Entschädigungsleistung angewiesen sein sollte, zumal sie seit Antragstellung laufend zur Existenzsicherung ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom JobCenter erhält. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren, zumal vorliegend aus den bereits dargelegten Gründen ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 16. Juli 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß begehrt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2012, ihr zugestellt am 16. Juni 2012, aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Form einer Zahlung von Verletztengeld zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Absatz 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin den Erlass der von der Antragstellerin am 18. Mai 2012 beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn auch nach Ansicht des Senats liegen die Voraussetzungen des § 86 b Absatz 2 SGG für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO).
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) setzt insbesondere den Nachweis eines vorsätzlichen und rechtswidrigen, gegen die Antragstellerin gerichteten tätlichen Angriffs voraus. Daran fehlt es hier. Weder haben die von der Antragstellerin benannten Zeugen die von ihr gemachten Angaben zum vorgeblich seit dem 28. Juli 2006 laufenden Tatgeschehen bestätigen können, noch sind aus den vom Antragsgegner beigezogenen medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte zu entnehmen, die die von der Antragstellerin gemachten Angaben bestätigen könnten. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. Zur Vermeindung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Absatz 2 SGG hinsichtlich der weiteren Begründung Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, wie das Sozialgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht. Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Zahlung der geltend gemachten Entschädigungsleistung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG nicht sofort entsprochen wird. Sie hat auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, weshalb sie bereits und gerade jetzt – der Antrag wurde bei dem Antragsgegner schon im Juni 2010 gestellt – im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Gewährung einer Entschädigungsleistung angewiesen sein sollte, zumal sie seit Antragstellung laufend zur Existenzsicherung ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom JobCenter erhält. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren, zumal vorliegend aus den bereits dargelegten Gründen ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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