Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2295/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 750/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2012 aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin und Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2010 nach Berücksichtigung eines für die Bundesagentur für Arbeit erstellten sozialmedizinischen Gutachtens vom 19. August 2010 (bei u. a. Diagnose einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte Arbeiten) ab. Auf den Widerspruch der Klägerin, den diese unter Hinweis auf zahlreiche, zum Teil ältere und vorwiegend orthopädische Befunde begründete, veranlasste die Beklagte ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Dr. S vom 16. Februar 2011, in dem dieser ebenfalls zu einem täglichen Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten gelangte. Er äußerte u. a. einen Verdacht auf das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Den psychischen Befund schilderte er als freundlich und zugewandt ohne Hinweise auf eine depressive Grundstimmung. Eine neurologisch-psychiatrische Behandlung der Klägerin erfolgte nicht. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) durchgeführten Klageverfahren hat das SG u. a. Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom 28. Juni 2012, in welchem diese anhand der Angaben der Klägerin ein seit Mai 2011 auf unter drei Stunden täglich herabgesunkenes Leistungsvermögen feststellte. Die Kosten für das Gutachten betrugen 1.612,14 Euro. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet u. a. dergestalt, dass ab dem 01. Dezember 2012 aufgrund eines Leistungsfalles am 29. Mai 2012 Rente auf Zeit bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werde. Die Klägerin hat den Vergleichsvorschlag angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 14. August 2012 hat das SG der Beklagten die Kosten für das von Frau Dr. S eingeholte Gutachten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht einer Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch entstanden seien, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden seien. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens sei notwendig und erkennbar gewesen. Diese Auffassung ergebe sich aus dem Gutachten der Frau Dr. S selber, in dem diese dargelegt habe, es wäre rückblickend sinnvoll gewesen, eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung im Rentenverfahren durchzuführen. Schon aus dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten habe sich angesichts der Diagnose einer chronischen somatoformen Schmerzstörung deutliche Hinweise für das Erfordernis einer derartigen Begutachtung ergeben. Es seien auch keine Gesichtspunkte ersichtlich gewesen, die es im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung hätten geboten erscheinen lassen, von der Auferlegung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen.
Am 04. September 2012 hat die Beklagte gegen den ihr am 24. August 2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beklagte trägt vor, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe keine Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen bestanden. Dies ergebe sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. Diese habe bescheinigt, dass es für sie ? die Beklagte ? im Verwaltungsverfahren nicht erkennbar gewesen sei, dass ein erhebliches neurologisch-psychiatrisches Leiden vorliege. Im Übrigen habe die Sachverständige ein Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden infolge einer Verschlechterung erst auf Mai 2011 festgesetzt, also einem Zeitpunkt nach Klageerhebung. Das bedeute, dass ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten im Verwaltungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass bei der Klägerin ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen vorliege. Dies hätte u. U. dazu geführt, dass das SG gar kein eigenes Gutachten mehr veranlasst und die Klage sogleich abgewiesen hätte.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2012 aufzuheben.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde der Beklagten, die den Beschwerdewert von 200,00 ? übersteigt (§ 172 Abs. 2 Nr. 4 SGG), ist auch begründet. Daher ist der angefochtene Beschluss des SG Berlin aufzuheben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des vom SG Berlin eingeholten Gutachtens der Frau Dr. S vom 28. Juni 2012 zu erstatten.
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss kommt nur § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG in Betracht. Danach kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Diese seit dem 01. April 2008 anwendbare Regelung hat den Hintergrund, dass durch unterlassene Ermittlungen im Verwaltungsverfahren die gerichtlichen Verfahren wegen nachzuholender Ermittlungen länger und teurer werden. Die Vorschrift soll daher einen Ausgleich der Kosten ermöglichen, die den Justizhaushalten entstehen (Bundestags-Drucksache 16/7716 Seite 23).
Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG ist, dass notwendige und ohne weiteres erkennbare Ermittlungstätigkeiten der Behörde im Verwaltungsverfahren unterblieben sind und im gerichtlichen Verfahren durch das Sozialgericht nachgeholt werden mussten. Erkennbar sind solche Ermittlungen nur dann, wenn sich der Behörde die Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. A. 2012, Randnr. 18e zu § 192; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14. April 2011 - L 7 AS 426/10 B -, in juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2011 ? L 4 R 396/11 B -, in juris).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt. Streitgegenstand des Antragsverfahrens war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Aus den aktenkundigen Befundunterlagen ergab sich zwar ein Hinweis auf eine chronische Schmerzerkrankung, aber weder befand sich die Klägerin in neurologisch-psychiatrischer noch in schmerztherapeutischer Behandlung oder machte sie spezifisch ein solches Leiden geltend. Hinzu kommt, dass das im sozialgerichtlichen Klageverfahren eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten der Frau Dr. S ein ab Mai 2011, mithin einen Monat nach Klageerhebung und zwei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf unter sechs Stunden herabgesunkenes Leistungsvermögen aufgrund einer eingetretenen Verschlimmerung ergeben hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht erkennbar, inwieweit das Unterlassen weiterer Ermittlungen für die Entstehung der Kosten für das Gutachten der Frau Dr. S kausal gewesen sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin und Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2010 nach Berücksichtigung eines für die Bundesagentur für Arbeit erstellten sozialmedizinischen Gutachtens vom 19. August 2010 (bei u. a. Diagnose einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte Arbeiten) ab. Auf den Widerspruch der Klägerin, den diese unter Hinweis auf zahlreiche, zum Teil ältere und vorwiegend orthopädische Befunde begründete, veranlasste die Beklagte ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Dr. S vom 16. Februar 2011, in dem dieser ebenfalls zu einem täglichen Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten gelangte. Er äußerte u. a. einen Verdacht auf das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Den psychischen Befund schilderte er als freundlich und zugewandt ohne Hinweise auf eine depressive Grundstimmung. Eine neurologisch-psychiatrische Behandlung der Klägerin erfolgte nicht. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) durchgeführten Klageverfahren hat das SG u. a. Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom 28. Juni 2012, in welchem diese anhand der Angaben der Klägerin ein seit Mai 2011 auf unter drei Stunden täglich herabgesunkenes Leistungsvermögen feststellte. Die Kosten für das Gutachten betrugen 1.612,14 Euro. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet u. a. dergestalt, dass ab dem 01. Dezember 2012 aufgrund eines Leistungsfalles am 29. Mai 2012 Rente auf Zeit bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werde. Die Klägerin hat den Vergleichsvorschlag angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 14. August 2012 hat das SG der Beklagten die Kosten für das von Frau Dr. S eingeholte Gutachten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht einer Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch entstanden seien, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden seien. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens sei notwendig und erkennbar gewesen. Diese Auffassung ergebe sich aus dem Gutachten der Frau Dr. S selber, in dem diese dargelegt habe, es wäre rückblickend sinnvoll gewesen, eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung im Rentenverfahren durchzuführen. Schon aus dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten habe sich angesichts der Diagnose einer chronischen somatoformen Schmerzstörung deutliche Hinweise für das Erfordernis einer derartigen Begutachtung ergeben. Es seien auch keine Gesichtspunkte ersichtlich gewesen, die es im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung hätten geboten erscheinen lassen, von der Auferlegung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen.
Am 04. September 2012 hat die Beklagte gegen den ihr am 24. August 2012 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beklagte trägt vor, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe keine Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen bestanden. Dies ergebe sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. Diese habe bescheinigt, dass es für sie ? die Beklagte ? im Verwaltungsverfahren nicht erkennbar gewesen sei, dass ein erhebliches neurologisch-psychiatrisches Leiden vorliege. Im Übrigen habe die Sachverständige ein Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden infolge einer Verschlechterung erst auf Mai 2011 festgesetzt, also einem Zeitpunkt nach Klageerhebung. Das bedeute, dass ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten im Verwaltungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass bei der Klägerin ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen vorliege. Dies hätte u. U. dazu geführt, dass das SG gar kein eigenes Gutachten mehr veranlasst und die Klage sogleich abgewiesen hätte.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2012 aufzuheben.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde der Beklagten, die den Beschwerdewert von 200,00 ? übersteigt (§ 172 Abs. 2 Nr. 4 SGG), ist auch begründet. Daher ist der angefochtene Beschluss des SG Berlin aufzuheben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des vom SG Berlin eingeholten Gutachtens der Frau Dr. S vom 28. Juni 2012 zu erstatten.
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss kommt nur § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG in Betracht. Danach kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Diese seit dem 01. April 2008 anwendbare Regelung hat den Hintergrund, dass durch unterlassene Ermittlungen im Verwaltungsverfahren die gerichtlichen Verfahren wegen nachzuholender Ermittlungen länger und teurer werden. Die Vorschrift soll daher einen Ausgleich der Kosten ermöglichen, die den Justizhaushalten entstehen (Bundestags-Drucksache 16/7716 Seite 23).
Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG ist, dass notwendige und ohne weiteres erkennbare Ermittlungstätigkeiten der Behörde im Verwaltungsverfahren unterblieben sind und im gerichtlichen Verfahren durch das Sozialgericht nachgeholt werden mussten. Erkennbar sind solche Ermittlungen nur dann, wenn sich der Behörde die Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. A. 2012, Randnr. 18e zu § 192; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14. April 2011 - L 7 AS 426/10 B -, in juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2011 ? L 4 R 396/11 B -, in juris).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt. Streitgegenstand des Antragsverfahrens war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Aus den aktenkundigen Befundunterlagen ergab sich zwar ein Hinweis auf eine chronische Schmerzerkrankung, aber weder befand sich die Klägerin in neurologisch-psychiatrischer noch in schmerztherapeutischer Behandlung oder machte sie spezifisch ein solches Leiden geltend. Hinzu kommt, dass das im sozialgerichtlichen Klageverfahren eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten der Frau Dr. S ein ab Mai 2011, mithin einen Monat nach Klageerhebung und zwei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf unter sechs Stunden herabgesunkenes Leistungsvermögen aufgrund einer eingetretenen Verschlimmerung ergeben hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht erkennbar, inwieweit das Unterlassen weiterer Ermittlungen für die Entstehung der Kosten für das Gutachten der Frau Dr. S kausal gewesen sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved