Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 17 SB 192/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SF 248/12 B AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht das Gesuch des Klägers, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob das Gesuch des Klägers bereits unzulässig ist, weil es verfristet ist; § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 406 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Denn jedenfalls ist das Begehren unbegründet.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein gerichtlicher Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen den Beteiligten und der Sache gegenüberstehe. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Dies zu Grunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet.
Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Sozialgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eigenanamnese und deren Dokumentierung durch den Sachverständigen zur Ermöglichung einer umfassenden Begutachtung des Probanden unerlässlich sind. Zwar mag es sein, dass der Kläger sich durch Art und Weise der Befragung des Sachverständigen unter Druck gesetzt gefühlt hat. Diese rein subjektive Einschätzung des Klägers lässt jedoch keine Umstände erkennen, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung die Einschätzung rechtfertigen können, die Sachverständige stünde den Beteiligten und der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Gleiches gilt, soweit der Kläger die ungenügende Tatsachenfeststellung, die fehlerhafte Bewertung des klägerischen Gesundheitszustandes sowie bestehender Funktionsbeeinträchtigungen durch den Sachverständigen rügt. Mit diesem Vortrag macht der Kläger im Ergebnis allein inhaltliche Mängel des Gutachtens geltend. Ob diese vorliegen, wird dass Sozialgericht indes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bewerten haben. Ein Befangenheitsgesuch lässt sich hierauf nicht erfolgreich stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht das Gesuch des Klägers, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob das Gesuch des Klägers bereits unzulässig ist, weil es verfristet ist; § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 406 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Denn jedenfalls ist das Begehren unbegründet.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein gerichtlicher Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen den Beteiligten und der Sache gegenüberstehe. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Dies zu Grunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet.
Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Sozialgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eigenanamnese und deren Dokumentierung durch den Sachverständigen zur Ermöglichung einer umfassenden Begutachtung des Probanden unerlässlich sind. Zwar mag es sein, dass der Kläger sich durch Art und Weise der Befragung des Sachverständigen unter Druck gesetzt gefühlt hat. Diese rein subjektive Einschätzung des Klägers lässt jedoch keine Umstände erkennen, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung die Einschätzung rechtfertigen können, die Sachverständige stünde den Beteiligten und der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Gleiches gilt, soweit der Kläger die ungenügende Tatsachenfeststellung, die fehlerhafte Bewertung des klägerischen Gesundheitszustandes sowie bestehender Funktionsbeeinträchtigungen durch den Sachverständigen rügt. Mit diesem Vortrag macht der Kläger im Ergebnis allein inhaltliche Mängel des Gutachtens geltend. Ob diese vorliegen, wird dass Sozialgericht indes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bewerten haben. Ein Befangenheitsgesuch lässt sich hierauf nicht erfolgreich stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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