L 27 P 90/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 1424/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 90/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 19. Oktober 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2012 zu ändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 6. bis zum 19. August 2012 Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zu gewähren,

ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss – soweit er mit der Beschwerde noch angegriffen ist – im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege für die Zeit vom 6. bis zum 19. August 2012 abgelehnt. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO). Soweit die Antragstellerin ursprünglich mit dem am 23. Juli 2012 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für die Zeit vom 6. bis zum 19. August 2012 erstrebt hat, fehlte es be-reits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 17. September 2012 an einem Anordnungsgrund für das geltend gemachte Begehren, weil einstweiliger Rechtsschutz der Abwendung wesentlicher Nachteile dient und damit regelmäßig ausscheidet, wenn es um
Leistungen geht, die auf einen in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum bezogen sind. Eine Ausnahme kommt vor dem Hintergrund des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz nur dann in Betracht, wenn andernfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Tatsachen zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die sich durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht hinreichend
rückgängig machen lassen. Derartige Umstände sind hier weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin im Wege der Antragserweiterung entsprechend § 99 Absatz 3 Nr. 2 SGG im Verfahren vor dem Landessozialgericht sinngemäß darüber hinaus beantragt,

vorläufig festzustellen, dass sie aus Bestandschutzgründen einen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gegenüber der Antragsgegnerin hat,

ist der Erlass der damit begehrten einstweiligen Anordnung jedenfalls mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abzulehnen, weil ebenfalls nicht im Ansatz erkennbar ist, weshalb die Antragstellerin gerade jetzt dringend auf eine derartige Feststellung – die entgegen der Vorstellung der Antragstellerin gerade keine endgültige Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage bewirken würde, sondern lediglich vorläufig wäre – angewiesen sein sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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