Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 (7) AS 158/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten.
3.Berufung und Sprungrevision werden nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der untereinander zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Aufgrund Vertrages vom 21.9.2004, auf den ergänzend Bezug genommen wird, gründeten die Beteiligten zunächst befristet bis zum 31.12.2010 die ARGE D. und übertrugen ihr unter anderem die Aufgabe der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Kostenträger der Regelleistung ist die Beklagte, Kostenträger der Kosten der Unterkunft und Heizung die Klägerin. Zur Zahlungsvereinfachung überweist die ARGE D. den Hilfebedürftigen neben der Regelleistung auch die Kosten der Unterkunft und Heizung aus den Mitteln der Beklagten, die von der Klägerin an diese erstattet werden. Die Erstattung wird von der ARGE D. nach Maßgabe der Software A2LL berechnet, die auf der Geschäftsanweisung/ Handlungsempfehlung der BA zur Flächeneinführung SGB-II vom 11.11.2004 basiert.
Mit Bescheid vom 14.11.2005 bewilligte die ARGE D. der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft einer Familie E., bestehend aus dem 29jährigen Ehemann, seiner 26jährigen Ehefrau F. und den beiden 2000 und 2001 geborenen Kindern, Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.11.2005 bis 31.3.2006 in Höhe von EUR 859,01 und für die Zeit vom 1.4.2006 bis 30.4.2006 in Höhe von EUR 823,67. Auf den Bewilligungsbescheid wird Bezug genommen.
Gegenüber der Klägerin verlangte die Beklagte für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 die Erstattung von monatlich EUR 421,87. Dieser Rückforderung lag im Einzelnen folgende Berechnung nach der sogenannten horizontalen Methode zu Grunde:
Aus der Regelleistung der Eltern in Höhe von jeweils EUR 311,00 und der der beiden Kinder in Höhe von jeweils EUR 207,00, sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt EUR 427,11 ergab sich grundsätzlich ein Gesamtbedarf von EUR 1.463,11. Die beiden Kinder erhielten jeweils Kindergeld in Höhe von EUR 154,00, das die Beklagte vorab bedarfsmindernd bei ihnen selbst und in Bezug auf den Gesamtbedarf berücksichtigte, der sich demzufolge auf EUR 1.155,11 reduzierte. Der Anteil der Eltern an diesem Betrag belief sich auf jeweils EUR 417,77, also 36,17 %, der der Kinder auf jeweils EUR 159,78, also jeweils 13,83 %.
Die F. erzielte ein anrechenbares Einkommen in Höhe von EUR 402,10, das die Beklagte auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihrem Bedarfsanteil verteilte. Dies ergab einen anrechenbaren Betrag von jeweils EUR 145,43 bei den Eltern und von EUR 55,62 bei den Kindern. Diese Beträge zog die Beklagte von der individuellen Regelleistung bzw. bei den Kindern von der um das Kindergeld geminderten Regelleistung ab. Daraus ergab sich für die Eltern jeweils ein Finanzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 331,14 (zweimal EUR 165,57), während der Aufwand der Kinder durch das Gesamteinkommen aus Kindergeld und Einkommensanteil am Einkommen der F. vollständig abgedeckt war bzw. sogar einen Überschuss von jeweils EUR 2,62 ergab.
Den Überschuss bei dem auf die Kinder verteilten Einkommen zog die Beklagte sodann von deren Kopfanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung von je EUR 106,78 ab, so dass für die Kinder nur noch Kosten in Höhe von jeweils EUR 104,16 anzusetzen waren und zusammen mit den Kopfanteilen der Eltern von jeweils EUR 106,77 der Gesamtaufwand an Kosten der Unterkunft und Heizung EUR 421,87 betrug.
Die Klägerin erstattete der Beklagten zunächst die so berechneten Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 in Höhe von monatlich EUR 421,87.
Mit Schreiben vom 23.5.2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von insgesamt EUR 343,84. Der Betrag setzte sich zusammen aus den in den Monaten Januar bis April 2006 aus ihrer Sicht zuviel erstatteten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich EUR 85,96, den die Klägerin im Laufe des hiesigen Klageverfahrens auf EUR 85,86, den insgesamt für die Monate Januar bis April 2008 zurückgeforderten Betrag entsprechend auf EUR 343,44, korrigierte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die von der ARGE D. verwendete Software eine Einkommensverteilung vornehme, bei der das Einkommen eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft sogleich auf alle anderen Mitglieder verteilt würde. Richtig sei es aber, das Einkommen zunächst auf den Bedarf des Einkommensbeziehers selbst einschließlich der auf ihn entfallenden Kosten der Unterkunft anzurechnen und nur verbleibendes Einkommen auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Danach seien von der Klägerin monatlich nur EUR 336,01 statt der bereits ausgeglichenen EUR 421,87 zu erstatten gewesen.
Dieser Einkommensverteilung lag im Einzelnen folgende Berechnung nach der sogenannten vertikalen Methode zu Grunde:
Die Klägerin zog von der Regelleistung der F. in Höhe von EUR 311,00 das anrechenbare Einkommen von EUR 402,10 ab, so dass sich ein Überschuss von EUR 91,10 errechnete. Von der Regeleistung der Kinder von jeweils EUR 207,00 zog die Klägerin nur jeweils das Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 und von der Regelleistung des Ehemannes überhaupt kein anrechenbares Einkommen ab. Auf diese Weise errechnete sie einen Finanzaufwand für die Regelleistung im Hinblick auf den Ehemann in Höhe von EUR 311,00, im Hinblick auf die F. in Höhe von EUR 91,10 und im Hinblick auf die Kinder in Höhe von jeweils EUR 53,00, also insgesamt EUR 417,00.
Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung zog die Klägerin bei der F. den überschießenden Teil ihres Einkommens von EUR 91,10 von ihrem Kopfanteil von EUR 106,78 ab, so dass der Aufwand für die F. sich auf EUR 15,68 reduzierte und zusammen mit dem Kopfanteil des Mannes von EUR 106,77 und dem der Kinder von jeweils EUR 106,78 die im Verhältnis zu der Berechnung der Beklagten geringere Gesamtsumme von EUR 336,01 ergab.
Mit Schreiben vom 2.6.2006 lehnte die Beklagte die Auskehrung der bereits erstatteten Kosten der Unterkunft in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe ab. Ihre Berechnungsmethode sei rechtmäßig. Das Berechnungsverfahren sei vor der Programmierung der Software A2LL mit dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt worden.
Mit ihrer unter dem 13.7.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die horizontale Berechnung sie zum einen selbst unbotmäßig mit Kosten belaste und zum anderen Hilfebedürftige, wie im Streitfall die F, in höherem Umfang hilfebedürftig erscheinen lasse als sie tatsächlich seien. Nur die vertikale Berechnung sei mit dem im Gesetz verankerten Individualisierungsgrundsatz und der Verfassung zu vereinbaren. Nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sei unter anderem hilfebedürftig, wer seinen eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern könne. Daraus sei zu folgern, dass das eigene Einkommen zunächst zur Deckung des Bedarfes der jeweiligen Person heranzuziehen sei und nur ein möglicherweise verbleibender Rest auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden dürfe. Diese Interpretation könne auch nachgelesen werden in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften. Entsprechend sei schon das Bundesverwaltungsgericht 1998 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon ausgegangen, dass es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle, wenn derjenige, der sich selbst helfen könne, verpflichtet werde, Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er selbst auf staatliche Leistungen angewiesen sei. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach jeder Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte, sei lediglich ein Verteilungsschlüssel, begründe aber keine Leistungsverpflichtung des Einkommensbeziehers innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft der Familie E. im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 an die Beklagte erstatteten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 343,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten,
sowie hilfsweise, die Berufung und hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass nur die horizontale Berechnung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der im Gesetz klargestellt habe, dass hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht sichern könne (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II) und dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelten soll (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Daran zeige sich, dass das SGB II an dieser Stelle gerade nicht das strenge individualistische Konzept des Bundessozialhilferechts verfolge, sondern dass die Hilfebedürftigkeit des Einzelnen von der Bedarfs- und Einkommenslage der gesamten Bedarfsgemeinschaft abhänge. Schließlich sei auch keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der ARGE D. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Es handelt sich um eine die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründende Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Sozialrechtsweg ist auch für einen Anspruch auf Rückerstattung wegen zu Unrecht erfolgter Erstattung eröffnet, wenn er für den Erstattungsanspruch gegeben wäre (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, 8. Auflage 2005, § 51 SGG Rn. 11d). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, die Sozialgerichte wären auch für den ursprünglichen Erstattungsanspruch zuständig. Die Sozialgerichte sind für einen Erstattungsanspruch zuständig, wenn dieser seine Grundlage im Sozialrecht findet (Gagel, NJW 1985, 1872, 1873, zu finden unter www.beckonline.de; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Auflage 2005, § 51 SGG Rn. 11). Der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch anlässlich der Kostenabwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter den Kostenträgerin fußt auf Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Er steht insbesondere im Zusammenhang mit dem auf der Basis von §§ 44b SGB II, 94 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrag (vgl. SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso VG Ansbach, Beschluss v. 10.04.2007, AN 14 K 07.00504, zitiert nach juris).
Es ist dabei auch davon auszugehen, dass die Beteiligten befugt sind, untereinander Erstattungsansprüche geltend zu machen. Zweifel könnten insofern bestehen, als Anlass der Erstattung die aus Praktikabilitätsgründen trotz der geteilten Leistungsträgerschaft vorgenommene einheitliche Leistungsgewährung durch die ARGE D. ist. Diese Zweifel greifen allerdings insofern nicht durch, als das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden hat, dass die in § 44b SGB II geregelten Arbeitsgemeinschaften dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung (vgl. Artikel 28 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Artikel 83 des Grundgesetzes) widersprechen, jedoch hat das Gericht auch entschieden, dass § 44b SGB II bis zum 31.12.2010 anwendbar bleibt, soweit der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft (BVerfG, Urteile vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, zitiert nach juris). Eine solche gesetzliche Regelung gibt es derzeit nicht, so dass die Arbeitsgemeinschaften vorübergehend weiter legitimiert sind und insofern auch die Kostenabwicklung innerhalb der Träger dieser Arbeitsgemeinschaften von der Rechtsweggarantie aus Artikel 19 Grundgesetz erfasst sein muss.
Richtige Klageart für die Erstattung zwischen den Hoheitsträgerin ist die vorliegend gewählte Leistungsklage (vgl. hierzu Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 522 m.w.N.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X kommen schon systematisch nicht in Betracht, die dort genannten Tatbestände sind sämtlich nicht erfüllt (SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Insbesondere erfolgte die Leistung an die Bedarfsgemeinschaft der Familie E. nicht durch einen unzuständigen Leistungsträger, sondern lediglich aus Mitteln, die die Beklagte der ARGE für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt hatte. Die hier streitige Erstattungsforderung ergibt sich auch schon nicht aus einem Leistungsverhältnis im Sinne der genannten Vorschriften, denn es geht nicht darum, ob ein letztlich als unzuständig erkannter Träger infolge von Unklarheiten über die schlussendliche Zuständigkeit Kosten für Unterkunft und Heizung an die Berechtigten gezahlt hat, sondern es geht um die Verwaltung der vom zuständigen Leistungsträger freiwillig und bewusst zur Verfügung gestellten Mittel durch eine dritte Behörde. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob neben dem System der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch noch geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu: Kater in: Kasseler Kommentar, Stand: Juni 2005, § 102 SGB X Rn. 3 ff.).
Sonstige spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gesetz und Gründungsvertrag enthalten nur Vereinbarungen zur Erstattung, jedoch keine Spezialregelung für die Rückerstattung der Erstattung. So gelten in entsprechender Anwendung der §§ 94 Abs. 1, 88, 91 Abs. 1 SGB X innerhalb der ARGE grundsätzlich die Regeln des Auftragsrechtes nach §§ 88 ff. SGB X, wie sich aus § 44b Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II ergibt. Nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB X ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer verauslagte Sozialleistungen und Kosten zu erstatten. § 17 Abs. 3 des ARGE-Vertrages vom 21.09.2004 ergänzt insoweit: "Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen, oder erbringt die ARGE Leistungen für einen der Vertragspartner erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten der Erstattung sind einvernehmlich zu regeln." Eine konkrete Regelung für die Rückabwicklung geleisteter Erstattungen lässt sich daraus jeweils gerade nicht herleiten.
Aber auch aus dem als Auffangtatbestand eingreifenden allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch lässt sich der erhobene Anspruch nicht begründen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Familie E. teilweise zuviel und damit zu Unrecht Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet hat, die nunmehr rückabzuwickeln wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte die von der Klägerin zu leistende Erstattung zutreffend ermittelt hat.
Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch ist vorliegend grundsätzlich anwendbar. Soweit - wie hier - keine spezialgesetzlichen oder vertraglichen Erstattungsgrundlagen bestehen, greift der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich verfestigtes eigenes Rechtsinstitut zur Rückabwicklung von rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen, nicht nur zwischen Bürger und Hoheitsträger, sondern auch unter den Hoheitsträgern ein (zur dogmatischen Einordnung: vgl. Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 , 516 ff; Gagel, NJW 1985, 1872 ff, zitiert nach w.w.w.beckonline.de, jeweils m.w.N.).
Inhaltlich setzt der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch voraus, dass in einem öffentlichrechtlichen Bereicherungsverhältnis eine Vermögensverschiebung - ohne durch Rechtsgrund oder ohne auf sonstige Weise legitimiert zu sein - stattgefunden hat (vgl. Ossenbühl, S. 513 ff, a.a.O.; Gagel, S. 1872 ff, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Zwar ist ein öffentlichrechtliches Bereicherungsverhältnis zu bejahen. Die Klägerin hat der Beklagten die ihr in Rechnung gestellten Leistungen in Gestalt von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Familie E aufgrund öffentlichrechtlichen Vertrages erstattet. Auch hat insofern eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten stattgefunden. Diese Vermögensverschiebung ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes auf Basis eines Rechtsgrundes erfolgt.
Ein Rechtsgrund kann ein Verwaltungsakt ebenso wie das Gesetz selbst sein. Rechtsgrundlos ist die Leistung dabei nur, wenn der Rechtsgrund nichtig bzw. rechtsunwirksam ist, da der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch nicht zur Korrektur bloßer Rechtswidrigkeiten dient (Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 517 f.).
Der Rechtsgrund der Vermögensverschiebung ist vorliegend nicht in dem Bewilligungsbescheid über die Grundsicherungsleistungen gegenüber der Familie E zu sehen. Der Bewilligungsbescheid kommt zwischen den Beteiligten bereits per se nicht als Rechtsgrund in Betracht (anders: SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, zu finden unter www. sozialgerichtsbarkeit.de, die eine Bereicherung verneinen, weil als Rechtsgrund der Bewilligungsbescheid greife, der weder aufgehoben noch unwirksam sei). Verwaltungsakte können nur das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde und nicht das Verhältnis zwischen Behörden regeln (vgl. § 31 SGB X). Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber der Beklagten liegt auch nicht in dem Bewilligungsbescheid, sondern in dem ARGE-Vertrag begründet.
Rechtsgrund der Erstattung ist damit § 44b Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 94 Abs. 1, 88, 91 SGB X in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des ARGE-Vertrages vom 21.09.2004. Danach sind die kommunalen Leistungsträger befugt, der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Grundsicherung zu übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt kraft Auftrages, der durch den koordinationsrechtlichen, also zwischen den Leistungsträgern geschlossenen, Gründungsvertrag näher ausgeformt wird und in § 17 Abs. 3 die wechselseitige Kostenerstattung dem Grunde nach vorsieht.
Dieser Rechtsgrund besteht auch als rechtswirksam fort, so dass die Erstattung aus Sicht des Gerichtes nicht rechtsgrundlos erfolgte.
Wie bereits festgestellt, hat das Bundesverfassungsgericht trotz der Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitsgemeinschaften die Fortgeltung ihrer Legitimationsgrundlage in § 44b SGB II bis zum 31.10.2010 angeordnet anstatt diese für nichtig zu erklären (BVerfG, Urteile vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, zitiert nach juris).
Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass das Recht der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des SGB II und der darauf basierende öffentlichrechtliche Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X etwa unter dem Aspekt unwirksam wären, dass sie nur eine Kostenerstattung auf Basis der vertikalen Berechnung mit der Folge zuließen, dass eine Rückforderung nach der horizontalen Berechnung unwirksam wäre.
Das Gegenteil ist der Fall. Weder das Gesetz noch der Gründungsvertrag schreiben im Einzelnen vor, wie die Leistungsträger untereinander abzurechnen haben. Nach Auffassung der Kammer ergibt die Gesetzesauslegung bzw. die ergänzende Auslegung des Gründungsvertrages im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Auslegung öffentlichrechtlicher Verträge grundlegend: BVerwG, Urteil v. 5.7.2007, 2 B 39/07 Rn. 2, zitiert nach juris) jedoch, dass allein die horizontale Berechnung der Beklagten dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers entspricht (so zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14 AS 55/07 R; grundlegend bereits: BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7 b AS 8/06 R; LSG NRW, Beschluss v. 13.6.2007, L 20 B 6/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 17.10.2007, L 19 B 105/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 29.4.2008, L 7 B 295/07 AS NZB; SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, jeweils zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der den Wortlaut der Einkommensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft regelnde § 9 SGB II bringt aus Sicht der Gerichtes deutlich zum Ausdruck, dass vorhandenes Einkommen im Sinne der horizontalen Berechnung von vornherein auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist und nicht nur hinsichtlich des überschießenden Anteils, der vom originären Einkommensempfänger nicht für den eigenen Bedarf benötigt wird.
Nach § 9 Abs. 1 SGB I ist unter anderem hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln [ ] sichern kann. Durch die Wahl der Verknüpfung "und" zwischen dem eigenen Lebensunterhalt und dem der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder kommt eine Gleichrangigkeit zum Ausdruck, die eine vorrangige Anrechnung auf den eigenen Bedarf des Einkommensempfängers ausschließt.
§ 9 Abs. 2 SGB II regelt weiter, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind (S. 1), bei unverheirateten Kindern sogar Einkommen und Vermögen des Partners eines Elternteils (S. 2). Auch hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Aufteilung jedweden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem jeweiligen Bedarfsanteil des einzelnen Mitgliedes ausging.
Besonders deutlich wird insoweit auch § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II: Danach gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann. Im Einzelfall führt diese Regelung dazu, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, wie ein Hilfebedürftiger behandelt wird und ihm auf diese Weise, ohne dass individuelle Hilfebedürftigkeit vorliegt, ein anteiliger individueller Anspruch gleichwohl zugestanden werden muss (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 Rn. 12 ff. zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Wenn die Klägerin demgegenüber vertritt (so auch Brühl/Schoch, in: LPK, 2. Auflage 2007, § 9 SGB II Rn. 44), § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II sei nur insoweit anzuwenden, als der individuelle Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht bereits aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt werden könne, so widerspricht diese restriktive Auslegung dem deutlichen Gesetzeswortlaut. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht in Gestalt der Menschenwürde, weil die horizontale Methode etwa ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das an sich in der Lage wäre, seinen eigenen Bedarf vollständig aus eigenem Einkommen zu decken durch die Verteilung seines Einkommens auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erst hilfebedürftig machen kann (so etwa Kievel, a.a.O., S. 220, der darin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1998 - BVerwGE 108, 36 ff. 38 einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG] sieht). Diese Ansicht übersieht nach Meinung des Bundessozialgerichtes, der sich die Kammer anschließt, dass das SGB II dem individuell nicht Bedürftigen, dessen Einkommen bei der horizontalen Berechnung ggf. im höheren Maße als bei Anwendung der vertikalen Anrechnungsmethode für Bedarfe übriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehen muss, gleichsam im Gegenzug einen Leistungsanspruch nach dem SGB II zugesteht (BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat insoweit ausgeführt, das verfassungsrechtliche Problem läge allenfalls in der "Kürzung" der Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (welche bei horizontaler Anrechnung ihre eigenen Bedarfe ggf. in höherem Umfang durch das Einkommen des Einkommensbeziehers gedeckt sehen müssen als bei vertikaler Anrechnung). Diese Rechtsfolge sei jedoch zumindest so lange hinzunehmen wie es sich um eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft handele. In solchen funktionierenden Bedarfsgemeinschaften dürfe typisierend vom Wirtschaften "aus einem Topf" ausgegangen werden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 13.6.2007, L 20 B 6/07, für das Bedenken hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 GG beim Einkommensbezieher gegenüber der Notlage der als Einheit wirtschaftenden, funktionierenden Bedarfsgemeinschaft als akademisch anmuten).
An der hier gefundenen Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGG könnte es auch nichts ändern, wenn im Bereich der Sozialhilfe eine andere Anrechnungsmethode für Einkommen innerhalb von Bezugsgemeinschaften anzuwenden sein sollte. Denn die Ansicht, dass im Bereich der Sozialhilfe geltende Grundsätze auch im Bereich des Arbeitslosengeldes II anzuwenden seien, weil im Vergleich zur Sozialhilfe - insbesondere zur Hilfe zum Lebensunterhalt - in diesem Punkt keine Unterschiede beständen (so etwa Gerlach, in: Die Gemeinde SH 2006, S. 256) übersieht, dass der Gesetzgeber im SGB II im Unterschied zur früheren Sozialhilfe das Institut der Bedarfsgemeinschaft mit den für sie geltenden Sonderregelungen in dieser Form erstmals geregelt hat; Unterschiede in den Anrechnungsweisen des Einkommens zwischen Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende können deshalb ggf. durchaus vom Gesetzgeber akzeptiert worden sein. Es ist sogar anzunehmen, dass das SGB II anders als bezüglich des Leistungsanspruches als solchem mit Blick auf die Einkommensverteilung gerade nicht in gleichem Maße wie das frühere Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von einer weitestgehenden Individualität ausgeht, sondern die gegenseitige Verantwortlichkeit innerhalb von Bedarfsgemeinschaften gerade dadurch betont, dass es den in den Kreis der Hilfebedürftigen einbezieht, der zwar für sich, nicht aber für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt den Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch vom Gesetzgeber nicht erwünscht. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die horizontale Berechnung dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Zwar lässt sich den Materialien zu § 9 SGB II der Wille des Gesetzgebers bezüglich der Streitfrage nicht entnehmen. Doch nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, um sicherzustellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Der Bund trägt deshalb 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dieser gesetzlichen Entlastungsregelung liegen jedoch die Aufwendungen aufgrund der Berechnung nach der horizontalen Bedarfsanteilsmethode zugrunde, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BRatsDrs. 815/06 v. 9.11.2006, S. 5).
Gesichtspunkte, welche die Lastenverteilung für Aufwendungen nach dem SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern in den Blick nehmen (vgl. hierzu Kievel, in: ZfF 2005, S. 217 ff; Gerlach, a.a.O., S. 254 ff.) können demgegenüber von vornherein keinen Einfluss auf die Auslegung des Gesetzes haben. Sie haben keine Anbindung an den Wortlaut der Vorschrift, und auch keine Anbindung an ihren Sinn und Zweck. Zwar mag es unter dem Gesichtspunkt der Lastenverteilung für die beteiligten Leistungsträger von großem wirtschaftlichen Interesse sein, ob die sog. horizontale oder die sog. vertikale Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Das jeweilige Ergebnis kann jedoch nur eine Nebenfolge der Auslegung der Vorschrift sein; den Inhalt der Vorschrift selbst kann dies Ergebnis jedoch nicht bestimmen (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 13.6.2007, L 20 B 6/07 AS ER unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Abgesehen davon, dass die ergänzende Vertragsauslegung des ARGE-Vertrages im Lichte des SGB II damit ergibt, dass die horizontalen Berechnungsmethode zu Grunde zu legen ist, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der grundsätzlich fehlenden Regelung zur Frage der Berechnung der Rückforderung der Kosten der Unterkunft im ARGE-Vertrag um einen Anwendungsfall der typischen Reibungsverluste handelt, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu den durchgreifenden Bedenken gegenüber der Aufgabenübertragung der zuständigen Leistungsträger auf die Arbeitsgemeinschaften veranlasst haben (vgl. BVerfG, Urteile v. 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 zitiert nach juris). Schließlich sind die beiden Leistungsträger auch daran gescheitert, die Modalitäten der Kostenerstattung - wie in § 17 Abs. 3 des ARGE-Vertrages selbst angestrebt - einvernehmlich zu regeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Unstatthaftigkeit der Berufung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2. SGG. Die Beteiligten streiten um die Überzahlung von EUR 343,44, so dass die im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten für die Berufung erforderliche Summe von EUR 5.000,00 nicht überschritten wird. Die Berufung war ebenso wie die Sprungrevision auch nicht gesondert zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 und §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 SGG sind Berufung und Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Entscheidung von der einer höheren Instanz bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren gemeinsamen Senaten abweicht oder grundsätzliche Bedeutung hat bzw. an einem Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung auch beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ein für die Entscheidung ursächlicher Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich und die getroffene Entscheidung steht gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Landessozialgerichtes NRW, wonach dem SGB II die horizontale Berechnung zu Grunde liegt (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14 AS 55/07 R; BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7 b AS 8/06 R; LSG NRW, Beschluss v. 13.6.2007, L 20 B 6/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 17.10.2007, L 19 B 105/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 29.4.2008, L 7 B 295/07 AS NZB, jeweils zu finden unter www. sozialgerichtsbarkeit.de).
Aus demselben Grunde kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist bzw., wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtssicherheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage handelt, bezüglich derer Rechtsunsicherheit besteht, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung keine ausreichenden Grundsätze zur Auslegung des Gesetzes bereit hält (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Auflage 2005, § 144 SGG Rn. 28 und § 160 SGG Rn. 7). Dies ist gerade nicht der Fall. Die Streitfrage ist höchstrichterlich geklärt (so auch LSG NRW, Beschluss v. 29.4.2008, L 7 B 295/07 AS NZB als Begründung für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde). Das Bundessozialgericht hat die Rechtmäßigkeit der horizontalen Berechnung in seinen beiden Urteilen vom 7.11.2007 (B 7b AS 8/06 R) und 18.6.2008 (B 14 AS 55/07 R) ausdrücklich bestätigt. Die Kammer geht aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit nicht davon aus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Erstattung unter den Rechtsträgern, die als solche, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war, anders beurteilen könnte als im Rahmen eines Höhenstreites zwischen Bürger und Behörde. Die Kammer hält es auch nicht für überzeugend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nicht über die Konsequenzen ihrer Entscheidung für die Erstattung unter den Leistungsträgern im Klaren war, wie die Klägerin geltend macht. Sofern es für die Auslegung von Bedeutung war, geht die Kammer davon aus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Wortlaut, Zweck und Systematik des Gesetzes umfassend berücksichtigt hat. Soweit der Klägerin dadurch fiskalische Nachteile entstehen, ist dies insoweit hinzunehmen, als davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Kostentragung bereits das Ergebnis einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Interessen ist.
2.Die Klägerin trägt die Kosten.
3.Berufung und Sprungrevision werden nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der untereinander zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Aufgrund Vertrages vom 21.9.2004, auf den ergänzend Bezug genommen wird, gründeten die Beteiligten zunächst befristet bis zum 31.12.2010 die ARGE D. und übertrugen ihr unter anderem die Aufgabe der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Kostenträger der Regelleistung ist die Beklagte, Kostenträger der Kosten der Unterkunft und Heizung die Klägerin. Zur Zahlungsvereinfachung überweist die ARGE D. den Hilfebedürftigen neben der Regelleistung auch die Kosten der Unterkunft und Heizung aus den Mitteln der Beklagten, die von der Klägerin an diese erstattet werden. Die Erstattung wird von der ARGE D. nach Maßgabe der Software A2LL berechnet, die auf der Geschäftsanweisung/ Handlungsempfehlung der BA zur Flächeneinführung SGB-II vom 11.11.2004 basiert.
Mit Bescheid vom 14.11.2005 bewilligte die ARGE D. der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft einer Familie E., bestehend aus dem 29jährigen Ehemann, seiner 26jährigen Ehefrau F. und den beiden 2000 und 2001 geborenen Kindern, Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.11.2005 bis 31.3.2006 in Höhe von EUR 859,01 und für die Zeit vom 1.4.2006 bis 30.4.2006 in Höhe von EUR 823,67. Auf den Bewilligungsbescheid wird Bezug genommen.
Gegenüber der Klägerin verlangte die Beklagte für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 die Erstattung von monatlich EUR 421,87. Dieser Rückforderung lag im Einzelnen folgende Berechnung nach der sogenannten horizontalen Methode zu Grunde:
Aus der Regelleistung der Eltern in Höhe von jeweils EUR 311,00 und der der beiden Kinder in Höhe von jeweils EUR 207,00, sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt EUR 427,11 ergab sich grundsätzlich ein Gesamtbedarf von EUR 1.463,11. Die beiden Kinder erhielten jeweils Kindergeld in Höhe von EUR 154,00, das die Beklagte vorab bedarfsmindernd bei ihnen selbst und in Bezug auf den Gesamtbedarf berücksichtigte, der sich demzufolge auf EUR 1.155,11 reduzierte. Der Anteil der Eltern an diesem Betrag belief sich auf jeweils EUR 417,77, also 36,17 %, der der Kinder auf jeweils EUR 159,78, also jeweils 13,83 %.
Die F. erzielte ein anrechenbares Einkommen in Höhe von EUR 402,10, das die Beklagte auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihrem Bedarfsanteil verteilte. Dies ergab einen anrechenbaren Betrag von jeweils EUR 145,43 bei den Eltern und von EUR 55,62 bei den Kindern. Diese Beträge zog die Beklagte von der individuellen Regelleistung bzw. bei den Kindern von der um das Kindergeld geminderten Regelleistung ab. Daraus ergab sich für die Eltern jeweils ein Finanzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 331,14 (zweimal EUR 165,57), während der Aufwand der Kinder durch das Gesamteinkommen aus Kindergeld und Einkommensanteil am Einkommen der F. vollständig abgedeckt war bzw. sogar einen Überschuss von jeweils EUR 2,62 ergab.
Den Überschuss bei dem auf die Kinder verteilten Einkommen zog die Beklagte sodann von deren Kopfanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung von je EUR 106,78 ab, so dass für die Kinder nur noch Kosten in Höhe von jeweils EUR 104,16 anzusetzen waren und zusammen mit den Kopfanteilen der Eltern von jeweils EUR 106,77 der Gesamtaufwand an Kosten der Unterkunft und Heizung EUR 421,87 betrug.
Die Klägerin erstattete der Beklagten zunächst die so berechneten Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 in Höhe von monatlich EUR 421,87.
Mit Schreiben vom 23.5.2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von insgesamt EUR 343,84. Der Betrag setzte sich zusammen aus den in den Monaten Januar bis April 2006 aus ihrer Sicht zuviel erstatteten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich EUR 85,96, den die Klägerin im Laufe des hiesigen Klageverfahrens auf EUR 85,86, den insgesamt für die Monate Januar bis April 2008 zurückgeforderten Betrag entsprechend auf EUR 343,44, korrigierte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die von der ARGE D. verwendete Software eine Einkommensverteilung vornehme, bei der das Einkommen eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft sogleich auf alle anderen Mitglieder verteilt würde. Richtig sei es aber, das Einkommen zunächst auf den Bedarf des Einkommensbeziehers selbst einschließlich der auf ihn entfallenden Kosten der Unterkunft anzurechnen und nur verbleibendes Einkommen auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Danach seien von der Klägerin monatlich nur EUR 336,01 statt der bereits ausgeglichenen EUR 421,87 zu erstatten gewesen.
Dieser Einkommensverteilung lag im Einzelnen folgende Berechnung nach der sogenannten vertikalen Methode zu Grunde:
Die Klägerin zog von der Regelleistung der F. in Höhe von EUR 311,00 das anrechenbare Einkommen von EUR 402,10 ab, so dass sich ein Überschuss von EUR 91,10 errechnete. Von der Regeleistung der Kinder von jeweils EUR 207,00 zog die Klägerin nur jeweils das Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 und von der Regelleistung des Ehemannes überhaupt kein anrechenbares Einkommen ab. Auf diese Weise errechnete sie einen Finanzaufwand für die Regelleistung im Hinblick auf den Ehemann in Höhe von EUR 311,00, im Hinblick auf die F. in Höhe von EUR 91,10 und im Hinblick auf die Kinder in Höhe von jeweils EUR 53,00, also insgesamt EUR 417,00.
Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung zog die Klägerin bei der F. den überschießenden Teil ihres Einkommens von EUR 91,10 von ihrem Kopfanteil von EUR 106,78 ab, so dass der Aufwand für die F. sich auf EUR 15,68 reduzierte und zusammen mit dem Kopfanteil des Mannes von EUR 106,77 und dem der Kinder von jeweils EUR 106,78 die im Verhältnis zu der Berechnung der Beklagten geringere Gesamtsumme von EUR 336,01 ergab.
Mit Schreiben vom 2.6.2006 lehnte die Beklagte die Auskehrung der bereits erstatteten Kosten der Unterkunft in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe ab. Ihre Berechnungsmethode sei rechtmäßig. Das Berechnungsverfahren sei vor der Programmierung der Software A2LL mit dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt worden.
Mit ihrer unter dem 13.7.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die horizontale Berechnung sie zum einen selbst unbotmäßig mit Kosten belaste und zum anderen Hilfebedürftige, wie im Streitfall die F, in höherem Umfang hilfebedürftig erscheinen lasse als sie tatsächlich seien. Nur die vertikale Berechnung sei mit dem im Gesetz verankerten Individualisierungsgrundsatz und der Verfassung zu vereinbaren. Nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sei unter anderem hilfebedürftig, wer seinen eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern könne. Daraus sei zu folgern, dass das eigene Einkommen zunächst zur Deckung des Bedarfes der jeweiligen Person heranzuziehen sei und nur ein möglicherweise verbleibender Rest auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden dürfe. Diese Interpretation könne auch nachgelesen werden in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften. Entsprechend sei schon das Bundesverwaltungsgericht 1998 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon ausgegangen, dass es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle, wenn derjenige, der sich selbst helfen könne, verpflichtet werde, Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er selbst auf staatliche Leistungen angewiesen sei. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach jeder Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte, sei lediglich ein Verteilungsschlüssel, begründe aber keine Leistungsverpflichtung des Einkommensbeziehers innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft der Familie E. im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.4.2006 an die Beklagte erstatteten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 343,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten,
sowie hilfsweise, die Berufung und hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass nur die horizontale Berechnung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der im Gesetz klargestellt habe, dass hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht sichern könne (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II) und dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelten soll (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Daran zeige sich, dass das SGB II an dieser Stelle gerade nicht das strenge individualistische Konzept des Bundessozialhilferechts verfolge, sondern dass die Hilfebedürftigkeit des Einzelnen von der Bedarfs- und Einkommenslage der gesamten Bedarfsgemeinschaft abhänge. Schließlich sei auch keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der ARGE D. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Es handelt sich um eine die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründende Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Sozialrechtsweg ist auch für einen Anspruch auf Rückerstattung wegen zu Unrecht erfolgter Erstattung eröffnet, wenn er für den Erstattungsanspruch gegeben wäre (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, 8. Auflage 2005, § 51 SGG Rn. 11d). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, die Sozialgerichte wären auch für den ursprünglichen Erstattungsanspruch zuständig. Die Sozialgerichte sind für einen Erstattungsanspruch zuständig, wenn dieser seine Grundlage im Sozialrecht findet (Gagel, NJW 1985, 1872, 1873, zu finden unter www.beckonline.de; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Auflage 2005, § 51 SGG Rn. 11). Der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch anlässlich der Kostenabwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter den Kostenträgerin fußt auf Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Er steht insbesondere im Zusammenhang mit dem auf der Basis von §§ 44b SGB II, 94 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrag (vgl. SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso VG Ansbach, Beschluss v. 10.04.2007, AN 14 K 07.00504, zitiert nach juris).
Es ist dabei auch davon auszugehen, dass die Beteiligten befugt sind, untereinander Erstattungsansprüche geltend zu machen. Zweifel könnten insofern bestehen, als Anlass der Erstattung die aus Praktikabilitätsgründen trotz der geteilten Leistungsträgerschaft vorgenommene einheitliche Leistungsgewährung durch die ARGE D. ist. Diese Zweifel greifen allerdings insofern nicht durch, als das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden hat, dass die in § 44b SGB II geregelten Arbeitsgemeinschaften dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung (vgl. Artikel 28 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Artikel 83 des Grundgesetzes) widersprechen, jedoch hat das Gericht auch entschieden, dass § 44b SGB II bis zum 31.12.2010 anwendbar bleibt, soweit der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft (BVerfG, Urteile vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, zitiert nach juris). Eine solche gesetzliche Regelung gibt es derzeit nicht, so dass die Arbeitsgemeinschaften vorübergehend weiter legitimiert sind und insofern auch die Kostenabwicklung innerhalb der Träger dieser Arbeitsgemeinschaften von der Rechtsweggarantie aus Artikel 19 Grundgesetz erfasst sein muss.
Richtige Klageart für die Erstattung zwischen den Hoheitsträgerin ist die vorliegend gewählte Leistungsklage (vgl. hierzu Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 522 m.w.N.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X kommen schon systematisch nicht in Betracht, die dort genannten Tatbestände sind sämtlich nicht erfüllt (SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Insbesondere erfolgte die Leistung an die Bedarfsgemeinschaft der Familie E. nicht durch einen unzuständigen Leistungsträger, sondern lediglich aus Mitteln, die die Beklagte der ARGE für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt hatte. Die hier streitige Erstattungsforderung ergibt sich auch schon nicht aus einem Leistungsverhältnis im Sinne der genannten Vorschriften, denn es geht nicht darum, ob ein letztlich als unzuständig erkannter Träger infolge von Unklarheiten über die schlussendliche Zuständigkeit Kosten für Unterkunft und Heizung an die Berechtigten gezahlt hat, sondern es geht um die Verwaltung der vom zuständigen Leistungsträger freiwillig und bewusst zur Verfügung gestellten Mittel durch eine dritte Behörde. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob neben dem System der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch noch geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu: Kater in: Kasseler Kommentar, Stand: Juni 2005, § 102 SGB X Rn. 3 ff.).
Sonstige spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gesetz und Gründungsvertrag enthalten nur Vereinbarungen zur Erstattung, jedoch keine Spezialregelung für die Rückerstattung der Erstattung. So gelten in entsprechender Anwendung der §§ 94 Abs. 1, 88, 91 Abs. 1 SGB X innerhalb der ARGE grundsätzlich die Regeln des Auftragsrechtes nach §§ 88 ff. SGB X, wie sich aus § 44b Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II ergibt. Nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB X ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer verauslagte Sozialleistungen und Kosten zu erstatten. § 17 Abs. 3 des ARGE-Vertrages vom 21.09.2004 ergänzt insoweit: "Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen, oder erbringt die ARGE Leistungen für einen der Vertragspartner erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten der Erstattung sind einvernehmlich zu regeln." Eine konkrete Regelung für die Rückabwicklung geleisteter Erstattungen lässt sich daraus jeweils gerade nicht herleiten.
Aber auch aus dem als Auffangtatbestand eingreifenden allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch lässt sich der erhobene Anspruch nicht begründen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Familie E. teilweise zuviel und damit zu Unrecht Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet hat, die nunmehr rückabzuwickeln wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte die von der Klägerin zu leistende Erstattung zutreffend ermittelt hat.
Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch ist vorliegend grundsätzlich anwendbar. Soweit - wie hier - keine spezialgesetzlichen oder vertraglichen Erstattungsgrundlagen bestehen, greift der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich verfestigtes eigenes Rechtsinstitut zur Rückabwicklung von rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen, nicht nur zwischen Bürger und Hoheitsträger, sondern auch unter den Hoheitsträgern ein (zur dogmatischen Einordnung: vgl. Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 , 516 ff; Gagel, NJW 1985, 1872 ff, zitiert nach w.w.w.beckonline.de, jeweils m.w.N.).
Inhaltlich setzt der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch voraus, dass in einem öffentlichrechtlichen Bereicherungsverhältnis eine Vermögensverschiebung - ohne durch Rechtsgrund oder ohne auf sonstige Weise legitimiert zu sein - stattgefunden hat (vgl. Ossenbühl, S. 513 ff, a.a.O.; Gagel, S. 1872 ff, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Zwar ist ein öffentlichrechtliches Bereicherungsverhältnis zu bejahen. Die Klägerin hat der Beklagten die ihr in Rechnung gestellten Leistungen in Gestalt von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Familie E aufgrund öffentlichrechtlichen Vertrages erstattet. Auch hat insofern eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten stattgefunden. Diese Vermögensverschiebung ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes auf Basis eines Rechtsgrundes erfolgt.
Ein Rechtsgrund kann ein Verwaltungsakt ebenso wie das Gesetz selbst sein. Rechtsgrundlos ist die Leistung dabei nur, wenn der Rechtsgrund nichtig bzw. rechtsunwirksam ist, da der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch nicht zur Korrektur bloßer Rechtswidrigkeiten dient (Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 517 f.).
Der Rechtsgrund der Vermögensverschiebung ist vorliegend nicht in dem Bewilligungsbescheid über die Grundsicherungsleistungen gegenüber der Familie E zu sehen. Der Bewilligungsbescheid kommt zwischen den Beteiligten bereits per se nicht als Rechtsgrund in Betracht (anders: SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, zu finden unter www. sozialgerichtsbarkeit.de, die eine Bereicherung verneinen, weil als Rechtsgrund der Bewilligungsbescheid greife, der weder aufgehoben noch unwirksam sei). Verwaltungsakte können nur das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde und nicht das Verhältnis zwischen Behörden regeln (vgl. § 31 SGB X). Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber der Beklagten liegt auch nicht in dem Bewilligungsbescheid, sondern in dem ARGE-Vertrag begründet.
Rechtsgrund der Erstattung ist damit § 44b Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 94 Abs. 1, 88, 91 SGB X in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des ARGE-Vertrages vom 21.09.2004. Danach sind die kommunalen Leistungsträger befugt, der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Grundsicherung zu übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt kraft Auftrages, der durch den koordinationsrechtlichen, also zwischen den Leistungsträgern geschlossenen, Gründungsvertrag näher ausgeformt wird und in § 17 Abs. 3 die wechselseitige Kostenerstattung dem Grunde nach vorsieht.
Dieser Rechtsgrund besteht auch als rechtswirksam fort, so dass die Erstattung aus Sicht des Gerichtes nicht rechtsgrundlos erfolgte.
Wie bereits festgestellt, hat das Bundesverfassungsgericht trotz der Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitsgemeinschaften die Fortgeltung ihrer Legitimationsgrundlage in § 44b SGB II bis zum 31.10.2010 angeordnet anstatt diese für nichtig zu erklären (BVerfG, Urteile vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, zitiert nach juris).
Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass das Recht der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des SGB II und der darauf basierende öffentlichrechtliche Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X etwa unter dem Aspekt unwirksam wären, dass sie nur eine Kostenerstattung auf Basis der vertikalen Berechnung mit der Folge zuließen, dass eine Rückforderung nach der horizontalen Berechnung unwirksam wäre.
Das Gegenteil ist der Fall. Weder das Gesetz noch der Gründungsvertrag schreiben im Einzelnen vor, wie die Leistungsträger untereinander abzurechnen haben. Nach Auffassung der Kammer ergibt die Gesetzesauslegung bzw. die ergänzende Auslegung des Gründungsvertrages im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Auslegung öffentlichrechtlicher Verträge grundlegend: BVerwG, Urteil v. 5.7.2007, 2 B 39/07 Rn. 2, zitiert nach juris) jedoch, dass allein die horizontale Berechnung der Beklagten dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers entspricht (so zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14 AS 55/07 R; grundlegend bereits: BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7 b AS 8/06 R; LSG NRW, Beschluss v. 13.6.2007, L 20 B 6/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 17.10.2007, L 19 B 105/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 29.4.2008, L 7 B 295/07 AS NZB; SG Aachen, Urteile vom 6.9.2007, S 9 AS 62/07 und S 9 AS 63/07, jeweils zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der den Wortlaut der Einkommensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft regelnde § 9 SGB II bringt aus Sicht der Gerichtes deutlich zum Ausdruck, dass vorhandenes Einkommen im Sinne der horizontalen Berechnung von vornherein auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist und nicht nur hinsichtlich des überschießenden Anteils, der vom originären Einkommensempfänger nicht für den eigenen Bedarf benötigt wird.
Nach § 9 Abs. 1 SGB I ist unter anderem hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln [ ] sichern kann. Durch die Wahl der Verknüpfung "und" zwischen dem eigenen Lebensunterhalt und dem der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder kommt eine Gleichrangigkeit zum Ausdruck, die eine vorrangige Anrechnung auf den eigenen Bedarf des Einkommensempfängers ausschließt.
§ 9 Abs. 2 SGB II regelt weiter, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind (S. 1), bei unverheirateten Kindern sogar Einkommen und Vermögen des Partners eines Elternteils (S. 2). Auch hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Aufteilung jedweden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem jeweiligen Bedarfsanteil des einzelnen Mitgliedes ausging.
Besonders deutlich wird insoweit auch § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II: Danach gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann. Im Einzelfall führt diese Regelung dazu, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, wie ein Hilfebedürftiger behandelt wird und ihm auf diese Weise, ohne dass individuelle Hilfebedürftigkeit vorliegt, ein anteiliger individueller Anspruch gleichwohl zugestanden werden muss (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 Rn. 12 ff. zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Wenn die Klägerin demgegenüber vertritt (so auch Brühl/Schoch, in: LPK, 2. Auflage 2007, § 9 SGB II Rn. 44), § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II sei nur insoweit anzuwenden, als der individuelle Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht bereits aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt werden könne, so widerspricht diese restriktive Auslegung dem deutlichen Gesetzeswortlaut. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht in Gestalt der Menschenwürde, weil die horizontale Methode etwa ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das an sich in der Lage wäre, seinen eigenen Bedarf vollständig aus eigenem Einkommen zu decken durch die Verteilung seines Einkommens auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erst hilfebedürftig machen kann (so etwa Kievel, a.a.O., S. 220, der darin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1998 - BVerwGE 108, 36 ff. 38 einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG] sieht). Diese Ansicht übersieht nach Meinung des Bundessozialgerichtes, der sich die Kammer anschließt, dass das SGB II dem individuell nicht Bedürftigen, dessen Einkommen bei der horizontalen Berechnung ggf. im höheren Maße als bei Anwendung der vertikalen Anrechnungsmethode für Bedarfe übriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehen muss, gleichsam im Gegenzug einen Leistungsanspruch nach dem SGB II zugesteht (BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat insoweit ausgeführt, das verfassungsrechtliche Problem läge allenfalls in der "Kürzung" der Leistungsansprüche der bedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (welche bei horizontaler Anrechnung ihre eigenen Bedarfe ggf. in höherem Umfang durch das Einkommen des Einkommensbeziehers gedeckt sehen müssen als bei vertikaler Anrechnung). Diese Rechtsfolge sei jedoch zumindest so lange hinzunehmen wie es sich um eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft handele. In solchen funktionierenden Bedarfsgemeinschaften dürfe typisierend vom Wirtschaften "aus einem Topf" ausgegangen werden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 13.6.2007, L 20 B 6/07, für das Bedenken hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 GG beim Einkommensbezieher gegenüber der Notlage der als Einheit wirtschaftenden, funktionierenden Bedarfsgemeinschaft als akademisch anmuten).
An der hier gefundenen Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGG könnte es auch nichts ändern, wenn im Bereich der Sozialhilfe eine andere Anrechnungsmethode für Einkommen innerhalb von Bezugsgemeinschaften anzuwenden sein sollte. Denn die Ansicht, dass im Bereich der Sozialhilfe geltende Grundsätze auch im Bereich des Arbeitslosengeldes II anzuwenden seien, weil im Vergleich zur Sozialhilfe - insbesondere zur Hilfe zum Lebensunterhalt - in diesem Punkt keine Unterschiede beständen (so etwa Gerlach, in: Die Gemeinde SH 2006, S. 256) übersieht, dass der Gesetzgeber im SGB II im Unterschied zur früheren Sozialhilfe das Institut der Bedarfsgemeinschaft mit den für sie geltenden Sonderregelungen in dieser Form erstmals geregelt hat; Unterschiede in den Anrechnungsweisen des Einkommens zwischen Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende können deshalb ggf. durchaus vom Gesetzgeber akzeptiert worden sein. Es ist sogar anzunehmen, dass das SGB II anders als bezüglich des Leistungsanspruches als solchem mit Blick auf die Einkommensverteilung gerade nicht in gleichem Maße wie das frühere Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von einer weitestgehenden Individualität ausgeht, sondern die gegenseitige Verantwortlichkeit innerhalb von Bedarfsgemeinschaften gerade dadurch betont, dass es den in den Kreis der Hilfebedürftigen einbezieht, der zwar für sich, nicht aber für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt den Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch vom Gesetzgeber nicht erwünscht. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die horizontale Berechnung dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Zwar lässt sich den Materialien zu § 9 SGB II der Wille des Gesetzgebers bezüglich der Streitfrage nicht entnehmen. Doch nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, um sicherzustellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Der Bund trägt deshalb 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dieser gesetzlichen Entlastungsregelung liegen jedoch die Aufwendungen aufgrund der Berechnung nach der horizontalen Bedarfsanteilsmethode zugrunde, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BRatsDrs. 815/06 v. 9.11.2006, S. 5).
Gesichtspunkte, welche die Lastenverteilung für Aufwendungen nach dem SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern in den Blick nehmen (vgl. hierzu Kievel, in: ZfF 2005, S. 217 ff; Gerlach, a.a.O., S. 254 ff.) können demgegenüber von vornherein keinen Einfluss auf die Auslegung des Gesetzes haben. Sie haben keine Anbindung an den Wortlaut der Vorschrift, und auch keine Anbindung an ihren Sinn und Zweck. Zwar mag es unter dem Gesichtspunkt der Lastenverteilung für die beteiligten Leistungsträger von großem wirtschaftlichen Interesse sein, ob die sog. horizontale oder die sog. vertikale Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Das jeweilige Ergebnis kann jedoch nur eine Nebenfolge der Auslegung der Vorschrift sein; den Inhalt der Vorschrift selbst kann dies Ergebnis jedoch nicht bestimmen (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 13.6.2007, L 20 B 6/07 AS ER unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Abgesehen davon, dass die ergänzende Vertragsauslegung des ARGE-Vertrages im Lichte des SGB II damit ergibt, dass die horizontalen Berechnungsmethode zu Grunde zu legen ist, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der grundsätzlich fehlenden Regelung zur Frage der Berechnung der Rückforderung der Kosten der Unterkunft im ARGE-Vertrag um einen Anwendungsfall der typischen Reibungsverluste handelt, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu den durchgreifenden Bedenken gegenüber der Aufgabenübertragung der zuständigen Leistungsträger auf die Arbeitsgemeinschaften veranlasst haben (vgl. BVerfG, Urteile v. 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 zitiert nach juris). Schließlich sind die beiden Leistungsträger auch daran gescheitert, die Modalitäten der Kostenerstattung - wie in § 17 Abs. 3 des ARGE-Vertrages selbst angestrebt - einvernehmlich zu regeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Unstatthaftigkeit der Berufung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2. SGG. Die Beteiligten streiten um die Überzahlung von EUR 343,44, so dass die im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten für die Berufung erforderliche Summe von EUR 5.000,00 nicht überschritten wird. Die Berufung war ebenso wie die Sprungrevision auch nicht gesondert zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 und §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 SGG sind Berufung und Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Entscheidung von der einer höheren Instanz bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren gemeinsamen Senaten abweicht oder grundsätzliche Bedeutung hat bzw. an einem Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung auch beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ein für die Entscheidung ursächlicher Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich und die getroffene Entscheidung steht gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Landessozialgerichtes NRW, wonach dem SGB II die horizontale Berechnung zu Grunde liegt (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14 AS 55/07 R; BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7 b AS 8/06 R; LSG NRW, Beschluss v. 13.6.2007, L 20 B 6/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 17.10.2007, L 19 B 105/07 AS ER; LSG NRW, Beschluss v. 29.4.2008, L 7 B 295/07 AS NZB, jeweils zu finden unter www. sozialgerichtsbarkeit.de).
Aus demselben Grunde kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist bzw., wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtssicherheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage handelt, bezüglich derer Rechtsunsicherheit besteht, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung keine ausreichenden Grundsätze zur Auslegung des Gesetzes bereit hält (vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Auflage 2005, § 144 SGG Rn. 28 und § 160 SGG Rn. 7). Dies ist gerade nicht der Fall. Die Streitfrage ist höchstrichterlich geklärt (so auch LSG NRW, Beschluss v. 29.4.2008, L 7 B 295/07 AS NZB als Begründung für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde). Das Bundessozialgericht hat die Rechtmäßigkeit der horizontalen Berechnung in seinen beiden Urteilen vom 7.11.2007 (B 7b AS 8/06 R) und 18.6.2008 (B 14 AS 55/07 R) ausdrücklich bestätigt. Die Kammer geht aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit nicht davon aus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Erstattung unter den Rechtsträgern, die als solche, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war, anders beurteilen könnte als im Rahmen eines Höhenstreites zwischen Bürger und Behörde. Die Kammer hält es auch nicht für überzeugend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nicht über die Konsequenzen ihrer Entscheidung für die Erstattung unter den Leistungsträgern im Klaren war, wie die Klägerin geltend macht. Sofern es für die Auslegung von Bedeutung war, geht die Kammer davon aus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Wortlaut, Zweck und Systematik des Gesetzes umfassend berücksichtigt hat. Soweit der Klägerin dadurch fiskalische Nachteile entstehen, ist dies insoweit hinzunehmen, als davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Kostentragung bereits das Ergebnis einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Interessen ist.
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