Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 KR 185/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 448/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragssteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Beschwerde muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht Neuruppin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist zunächst auf die Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Das Begehren, einstweilen festzustellen, dass der Antragsteller an der derzeit laufenden Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht mitwirken müsse, ist unbegründet. Denn § 28p Abs. 5 S. 1 SGB IV verpflichtet die Arbeitgeber ausdrücklich, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Zum Umfang der Mitwirkung ist Näheres in §§ 8 bis 10 Beitragsverfahrensordnung (BVV) geregelt. Wer Arbeitnehmer beschäftigt bzw. beschäftigt hat, muss in der Lage sein, die Entgeltunterlagen im Sinne des § 8 BVV zu führen, die Erfassungspflichten nach § 9 BVV zur Beitragsabrechnung zu erfüllen und der Prüfstelle eine Prüfung in angemessener Zeit nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 BVV zu ermöglichen. Sind die sachlichen und personellen Ressourcen hierzu im Unternehmen des Antragstellers nicht vorhanden, entbindet ihn dies nicht von diesen Pflichten und kann deshalb auch keine unzumutbare Härte begründen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller aktuell darüber hinaus gehende Mitwirkungshandlungen fordert. Nach Aktenlage ermittelt sie insbesondere selbst bei den Auftraggebern des Antragsstellers die Höhe etwaiger Vergleichslöhne.
Dem Prüfverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass es für den entsprechenden Prüfzeitraum bereits das zweite ist. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu (so wörtlich Bundessozialgericht, Urt. v. 14.07.2004 –B 12 KR 1/04 R- Juris-Randnr. 44 mit Bezugnahme auf BSGE 47, 194, 198). Die erneute Prüfung hier erfolgt –wovon auch der Antragsteller ausgeht- nicht ohne besondere Veranlassung: Der Antragsteller hat vielmehr seine Arbeitnehmer nur nach dem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen entlohnt, dessen Unwirksamkeit mittlerweile festgestellt ist.
Ob der prüfende Träger einen etwaigen zukünftigen Prüfbescheid nur in Abänderung des bestandskräftigen früheren Prüfbescheides -hier der Bescheid vom 5. August 2009- erlassen könnte (so Bayerisches LSG, B. v. 07.10.2011 - L 5 R 613/11 B ER) und ob einer Beitragsnachforderung Vertrauensschutz entgegenstünde, kann für hiesiges Eilverfahren dahingestellt bleiben. Das Prüfverfahren muss erst abgeschlossen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Festzusetzen war im vorliegenden Eilverfahren (nur) die Hälfte des Wertes eines etwaigen Hauptsacheverfahrens. Für eine entsprechende Feststellungsklage wäre der Regelstreitwert anzusetzen. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschwerde muss Erfolg versagt bleiben.
Das Sozialgericht Neuruppin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist zunächst auf die Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Das Begehren, einstweilen festzustellen, dass der Antragsteller an der derzeit laufenden Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht mitwirken müsse, ist unbegründet. Denn § 28p Abs. 5 S. 1 SGB IV verpflichtet die Arbeitgeber ausdrücklich, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Zum Umfang der Mitwirkung ist Näheres in §§ 8 bis 10 Beitragsverfahrensordnung (BVV) geregelt. Wer Arbeitnehmer beschäftigt bzw. beschäftigt hat, muss in der Lage sein, die Entgeltunterlagen im Sinne des § 8 BVV zu führen, die Erfassungspflichten nach § 9 BVV zur Beitragsabrechnung zu erfüllen und der Prüfstelle eine Prüfung in angemessener Zeit nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 BVV zu ermöglichen. Sind die sachlichen und personellen Ressourcen hierzu im Unternehmen des Antragstellers nicht vorhanden, entbindet ihn dies nicht von diesen Pflichten und kann deshalb auch keine unzumutbare Härte begründen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller aktuell darüber hinaus gehende Mitwirkungshandlungen fordert. Nach Aktenlage ermittelt sie insbesondere selbst bei den Auftraggebern des Antragsstellers die Höhe etwaiger Vergleichslöhne.
Dem Prüfverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass es für den entsprechenden Prüfzeitraum bereits das zweite ist. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu (so wörtlich Bundessozialgericht, Urt. v. 14.07.2004 –B 12 KR 1/04 R- Juris-Randnr. 44 mit Bezugnahme auf BSGE 47, 194, 198). Die erneute Prüfung hier erfolgt –wovon auch der Antragsteller ausgeht- nicht ohne besondere Veranlassung: Der Antragsteller hat vielmehr seine Arbeitnehmer nur nach dem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen entlohnt, dessen Unwirksamkeit mittlerweile festgestellt ist.
Ob der prüfende Träger einen etwaigen zukünftigen Prüfbescheid nur in Abänderung des bestandskräftigen früheren Prüfbescheides -hier der Bescheid vom 5. August 2009- erlassen könnte (so Bayerisches LSG, B. v. 07.10.2011 - L 5 R 613/11 B ER) und ob einer Beitragsnachforderung Vertrauensschutz entgegenstünde, kann für hiesiges Eilverfahren dahingestellt bleiben. Das Prüfverfahren muss erst abgeschlossen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Festzusetzen war im vorliegenden Eilverfahren (nur) die Hälfte des Wertes eines etwaigen Hauptsacheverfahrens. Für eine entsprechende Feststellungsklage wäre der Regelstreitwert anzusetzen. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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