L 18 AS 3241/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 119 AS 25639/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 3241/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Über die Beschwerde hat in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Vorsitzende und Berichterstatter entschieden.

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, im Einzelnen bezeichnete Kosten für die Ausübung des Umgangs mit seinen Kindern zu übernehmen, ist nicht begründet.

Soweit der Antragsteller Aufwendungen für die Zeit vor der Antragstellung bei dem Sozialgericht (SG; 4. Oktober 2012) geltend macht, dh für die Zeiträume vom 30. Mai bis 9. Juni 2012, vom 4. August bis 18. August 2012 und vom 16. September bis 21. September 2012, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG wird unter Verzicht auf eine weitere Begründung insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.

Die für die Zeit vom 27. Oktober 2012 bis 3. November 2012 geltend gemachten Fahrtkosten iHv 144,25 EUR (vgl Schriftsatz vom 23. Oktober 2012) hat der Antragsgegner zwischenzeitlich ebenso bewilligt wie einen Zuschlag für Alleinerziehende und anteilige Leistungen für Regelbedarfe der Kinder (Bescheide vom 30. Oktober 2012). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Rechtsschutzantrags ist daher insoweit nicht mehr erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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