Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 1740/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 32/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 8. Juli bis zum 8. Dezember 2009.
Der 1952 geborene Kläger war bis Ende März 2009 als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Disponent und Bauhofleiter beschäftigt. Ab dem 16. März 2009 bescheinigte die ihn behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S Arbeitsunfähigkeit wegen maligner essentieller Hypertonie, zuletzt am 19. Juni 2009. Wegen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol wurde dem Kläger am 23. Juni 2009 durch die Praxis der Neurologin und Psychiaterin B für die Zeit bis zum 7. Juli 2009 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am 9. Juli 2009 (Donnerstag) nahm dieselbe Praxis eine Folgebescheinigung bis zum 6. August 2009 sowie danach weitere Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU-Bescheinigung) "bis auf Weiteres" vor. Aufgrund einer Stellungnahme eines für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) tätigen Arztes teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit am 5. Juni 2009 ende. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half sie für die Zeit bis zum 24. Juni 2009 ab (Bescheid vom 26. Juni 2009) und ging im übrigen davon aus, dass der Kläger ab dem 25. Juni 2009 leistungsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei (Bescheid vom 29. Juni 2009, Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009).
Das Sozialgericht gab der auf weitere Zahlung von Krankengeld gerichteten Klage für die Zeit bis zum 7. Juli 2009 statt, wies sie im Übrigen jedoch ab (Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2012). Letzteres begründete das Sozialgericht damit, dass die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) aufrechterhaltene Mitgliedschaft des Klägers am 7. Juli 2009 geendet habe und der durch die AU-Bescheinigung vom 9. Juli 2009 begründete Krankengeldanspruch erst am 10. Juli 2009 hätte entstehen können. Ab dem 8. Juli 2009 sei der Kläger jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise – rückwirkend – nachgeholt werden könne, liege nicht vor. Hierfür sei erforderlich, dass der Kläger alles erforderliche und ihm zumutbare unternommen habe, um eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Dies sei für die Kammer im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn er hätte entweder vor dem 7. Juli 2009 in Erfahrung bringen können, dass die in der Praxis B tätige Fr. Dr. S an diesem Tag dort nicht arbeite und einen entsprechend früheren Termin vereinbaren können, oder er hätte von Fr. Dr. S, bei der er zuletzt am 30. Juni 2009 in Behandlung gewesen sei, eine AU-Bescheinigung erhalten können. Gegen die Annahme, der Kläger sei aufgrund seines Gesundheitszustandes hierzu nicht in der Lage gewesen, sprächen auch die zahlreichen Arztbesuche im Vorfeld des 9. Juli 2009.
Gegen dieses ihm am 6. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 6. Februar 2012, zu deren Begründung er vorbringt: Fr. Dr. S sei nur an zwei Tagen je Woche in der Praxis B tätig gewesen. Er habe bereits am 26. Juni 2009 anlässlich der vorangehenden AU-Bescheinigung um einen Termin gebeten und die Auskunft erhalten, dass ein Termin am 7. Juli 2009, sondern erst wieder am 9. Juli 2009 möglich sei; auch seien an diesem Tage erst wieder eine ärztliche Untersuchung und eine AU-Bescheinigung möglich. Von Fr. Dr. S hätte er sich wegen der sehr speziellen psychischen/neurologischen Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigen lassen können. Es dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, wenn aufgrund einer praxisinternen Organisation und Vergabe von Behandlungs- und Besprechungsterminen ein früherer Termin nicht angeboten worden sei. Es sei damals so gewesen, dass er immer dann, wenn er eine AU-Bescheinigung erhalten habe, zugleich einen Termin für den letzten Tag des AU-Zeitraumes erhalten habe. Im konkreten Fall sei ihm einfach gesagt worden, sein nächster Termin sei am 9. Juli 2009. Warum dies so geschehen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Wegen seiner Suchtkrankheit und der damit verbundenen wesentlich schlechteren psychischen Verfassung habe er damals nicht die Erkenntnismöglichkeiten gehabt, um dieses Problem zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2009 und die Bescheide vom 26. und 29. Juni 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 8. Ju¬li 2009 bis zum 8. Dezember 2009 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 38,99 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 haben die Berufsrichter des Senats den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, damit dieser zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheide.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 8. Juli bis 8. Dezember 2009 gerichtet ist. Bezüglich dieses Zeitraums sind die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 2., 26. und 29. Juni 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009, nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insofern gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Berufungsvorbringen kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Dies beruht zum einen auf dem widersprüchlichen Vorbringen der Klägerseite. Während dem Kläger nach der Berufungsbegründung am 26. Juni 2009 gesagt worden sein soll, dass Frau Dr. S am 7. Juli 2009 nicht in der Praxis sei und er daher erst am 9. Juli 2009 einen Termin bekommen könne, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, er könne nicht mehr sagen, aus welchen Gründen er erst wieder für den 9. Juli 2009 einen Termin erhalten habe. Auf dieser Grundlage lässt sich – wie vom Sozialgericht zutreffend erkannt – gerade nicht feststellen, dass der Kläger alles ihm Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig eine AU-Bescheinigung zu erlangen. Auch dass ihm dies aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes unmöglich gewesen sei, hat das Sozialgericht mit Recht verneint. Entgegen der klägerischen Auffassung hätte auch seine Hausärztin eine aus seinen Erkrankungen im psychiatrisch-neurologischen Bereich resultierende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen können. Diese Erkrankungen (mittelgradige depressive Episode, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol) zählen zu dem Krankheitsspektrum, mit dem eine Fachärztin für Allgemeinmedizin regelmäßig konfrontiert wird. Auch wenn die Behandlung dieser Krankheiten zuvörderst den Ärzten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie vorbehalten sein mag, kann die Beurteilung, ob diese Krankheiten eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, ohne weiteres auch von Fachärzten für Allgemeinmedizin vorgenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
In Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 8. Juli bis zum 8. Dezember 2009.
Der 1952 geborene Kläger war bis Ende März 2009 als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Disponent und Bauhofleiter beschäftigt. Ab dem 16. März 2009 bescheinigte die ihn behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S Arbeitsunfähigkeit wegen maligner essentieller Hypertonie, zuletzt am 19. Juni 2009. Wegen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol wurde dem Kläger am 23. Juni 2009 durch die Praxis der Neurologin und Psychiaterin B für die Zeit bis zum 7. Juli 2009 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am 9. Juli 2009 (Donnerstag) nahm dieselbe Praxis eine Folgebescheinigung bis zum 6. August 2009 sowie danach weitere Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU-Bescheinigung) "bis auf Weiteres" vor. Aufgrund einer Stellungnahme eines für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) tätigen Arztes teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit am 5. Juni 2009 ende. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half sie für die Zeit bis zum 24. Juni 2009 ab (Bescheid vom 26. Juni 2009) und ging im übrigen davon aus, dass der Kläger ab dem 25. Juni 2009 leistungsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei (Bescheid vom 29. Juni 2009, Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009).
Das Sozialgericht gab der auf weitere Zahlung von Krankengeld gerichteten Klage für die Zeit bis zum 7. Juli 2009 statt, wies sie im Übrigen jedoch ab (Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2012). Letzteres begründete das Sozialgericht damit, dass die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) aufrechterhaltene Mitgliedschaft des Klägers am 7. Juli 2009 geendet habe und der durch die AU-Bescheinigung vom 9. Juli 2009 begründete Krankengeldanspruch erst am 10. Juli 2009 hätte entstehen können. Ab dem 8. Juli 2009 sei der Kläger jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise – rückwirkend – nachgeholt werden könne, liege nicht vor. Hierfür sei erforderlich, dass der Kläger alles erforderliche und ihm zumutbare unternommen habe, um eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Dies sei für die Kammer im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn er hätte entweder vor dem 7. Juli 2009 in Erfahrung bringen können, dass die in der Praxis B tätige Fr. Dr. S an diesem Tag dort nicht arbeite und einen entsprechend früheren Termin vereinbaren können, oder er hätte von Fr. Dr. S, bei der er zuletzt am 30. Juni 2009 in Behandlung gewesen sei, eine AU-Bescheinigung erhalten können. Gegen die Annahme, der Kläger sei aufgrund seines Gesundheitszustandes hierzu nicht in der Lage gewesen, sprächen auch die zahlreichen Arztbesuche im Vorfeld des 9. Juli 2009.
Gegen dieses ihm am 6. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 6. Februar 2012, zu deren Begründung er vorbringt: Fr. Dr. S sei nur an zwei Tagen je Woche in der Praxis B tätig gewesen. Er habe bereits am 26. Juni 2009 anlässlich der vorangehenden AU-Bescheinigung um einen Termin gebeten und die Auskunft erhalten, dass ein Termin am 7. Juli 2009, sondern erst wieder am 9. Juli 2009 möglich sei; auch seien an diesem Tage erst wieder eine ärztliche Untersuchung und eine AU-Bescheinigung möglich. Von Fr. Dr. S hätte er sich wegen der sehr speziellen psychischen/neurologischen Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigen lassen können. Es dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, wenn aufgrund einer praxisinternen Organisation und Vergabe von Behandlungs- und Besprechungsterminen ein früherer Termin nicht angeboten worden sei. Es sei damals so gewesen, dass er immer dann, wenn er eine AU-Bescheinigung erhalten habe, zugleich einen Termin für den letzten Tag des AU-Zeitraumes erhalten habe. Im konkreten Fall sei ihm einfach gesagt worden, sein nächster Termin sei am 9. Juli 2009. Warum dies so geschehen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Wegen seiner Suchtkrankheit und der damit verbundenen wesentlich schlechteren psychischen Verfassung habe er damals nicht die Erkenntnismöglichkeiten gehabt, um dieses Problem zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2009 und die Bescheide vom 26. und 29. Juni 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 8. Ju¬li 2009 bis zum 8. Dezember 2009 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 38,99 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 haben die Berufsrichter des Senats den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, damit dieser zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheide.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 8. Juli bis 8. Dezember 2009 gerichtet ist. Bezüglich dieses Zeitraums sind die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 2., 26. und 29. Juni 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009, nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insofern gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Berufungsvorbringen kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Dies beruht zum einen auf dem widersprüchlichen Vorbringen der Klägerseite. Während dem Kläger nach der Berufungsbegründung am 26. Juni 2009 gesagt worden sein soll, dass Frau Dr. S am 7. Juli 2009 nicht in der Praxis sei und er daher erst am 9. Juli 2009 einen Termin bekommen könne, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, er könne nicht mehr sagen, aus welchen Gründen er erst wieder für den 9. Juli 2009 einen Termin erhalten habe. Auf dieser Grundlage lässt sich – wie vom Sozialgericht zutreffend erkannt – gerade nicht feststellen, dass der Kläger alles ihm Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig eine AU-Bescheinigung zu erlangen. Auch dass ihm dies aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes unmöglich gewesen sei, hat das Sozialgericht mit Recht verneint. Entgegen der klägerischen Auffassung hätte auch seine Hausärztin eine aus seinen Erkrankungen im psychiatrisch-neurologischen Bereich resultierende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen können. Diese Erkrankungen (mittelgradige depressive Episode, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol) zählen zu dem Krankheitsspektrum, mit dem eine Fachärztin für Allgemeinmedizin regelmäßig konfrontiert wird. Auch wenn die Behandlung dieser Krankheiten zuvörderst den Ärzten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie vorbehalten sein mag, kann die Beurteilung, ob diese Krankheiten eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, ohne weiteres auch von Fachärzten für Allgemeinmedizin vorgenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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