Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 33 AS 1023/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1601/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 33 AS 1023/12 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem war im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - die Gewährung eines höheren Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung wegen des bei ihr lebenden Enkelsohnes C sowie die Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft -zunächst im laufenden Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2012 - streitig.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. Mai 2012 abgelehnt.
Gegen den ihr am 29. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 01. Juni 2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich sowohl gegen die Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewehrt und Prozesskostenhilfe auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens begehrt hat.
Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat der Senat der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zum Geschäftszeichen L 20 AS 1302/12 B ER Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt G beigeordnet.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Landessozialgericht am 5. September 2012 im Verfahren L 20 AS 1302/12 B ER hat sich die Vertreterin des Antragsgegners bereit erklärt, der Antragstellerin für die neue laufende Bewilligungsperiode, das heißt ab 1. Juli 2012, den Mehrbedarf für Alleinerziehende auch für ihren Enkelsohn C zu gewähren sowie ein Drittel der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat das Teilanerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen und erklärt, er verfolge die bisher noch geltend gemachte Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ausschließlich im Hauptsacheverfahren weiter, er nehme das Teilanerkenntnis auch hinsichtlich der Kosten an und erkläre den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte an die Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH im Verfahren der ersten Instanz erinnert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - Juris). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3/98). Dieser Zweck der Prozesskostenhilfe kann nach der Beendigung des Rechtsstreits durch die von der Antragstellerin in der Verhandlung am 05. September 2012 abgegebene Erledigungserklärung aber nicht mehr verwirklicht werden, weil eine Rechtsverfolgung danach nicht mehr im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt war.
Daher kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Beendigung des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht (ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.07.2010 - 4 PA 175/10 – Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 16.2.2005 - 1 O 390/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460; Sächs. OVG, Beschluss v. 16.3.2004 - 5 E 27/04 - Juris; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 166 Rn. 48).
Im vorliegenden Fall würde eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht kommen, wenn der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gefolgt würde, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich sei und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommt, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.; OVG Brandenburg v. 08.11.2001, 4 E 80/011, NVwZ-RR 2002, 789-791 m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss v. 16.03.2004 – 5 E 27/04 – Juris; BGH, Beschluss v. 18.11.2009 - XII ZB 152/09; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrens-kostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508 m.w.N.). Denn die Vorverlegung des für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung maßgeblichen Zeitpunkts auf den der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ändert nichts daran, dass die Rechtsverfolgung auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich noch beabsichtigt sein muss, weil Prozesskostenhilfe dazu dient, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen.
Vorliegend käme eine nachträgliche Gewährung von Prozesskostenhilfe auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Denn die Antragstellerin war in dem Verfahren vor dem Sozialgericht, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, durchgehend anwaltlich vertreten, so dass ihr Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz durch die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht beeinträchtigt war. Im Übrigen kann auch im Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren – hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht - beurteilt werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 509 m.w.N). Danach war vorliegend für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2012 auszugehen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Dr. Hintz Haack Mehdorn
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 33 AS 1023/12 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem war im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - die Gewährung eines höheren Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung wegen des bei ihr lebenden Enkelsohnes C sowie die Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft -zunächst im laufenden Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2012 - streitig.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. Mai 2012 abgelehnt.
Gegen den ihr am 29. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 01. Juni 2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich sowohl gegen die Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewehrt und Prozesskostenhilfe auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens begehrt hat.
Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat der Senat der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zum Geschäftszeichen L 20 AS 1302/12 B ER Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt G beigeordnet.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Landessozialgericht am 5. September 2012 im Verfahren L 20 AS 1302/12 B ER hat sich die Vertreterin des Antragsgegners bereit erklärt, der Antragstellerin für die neue laufende Bewilligungsperiode, das heißt ab 1. Juli 2012, den Mehrbedarf für Alleinerziehende auch für ihren Enkelsohn C zu gewähren sowie ein Drittel der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat das Teilanerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen und erklärt, er verfolge die bisher noch geltend gemachte Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ausschließlich im Hauptsacheverfahren weiter, er nehme das Teilanerkenntnis auch hinsichtlich der Kosten an und erkläre den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte an die Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH im Verfahren der ersten Instanz erinnert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - Juris). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3/98). Dieser Zweck der Prozesskostenhilfe kann nach der Beendigung des Rechtsstreits durch die von der Antragstellerin in der Verhandlung am 05. September 2012 abgegebene Erledigungserklärung aber nicht mehr verwirklicht werden, weil eine Rechtsverfolgung danach nicht mehr im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO beabsichtigt war.
Daher kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Beendigung des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht (ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.07.2010 - 4 PA 175/10 – Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 16.2.2005 - 1 O 390/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460; Sächs. OVG, Beschluss v. 16.3.2004 - 5 E 27/04 - Juris; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 166 Rn. 48).
Im vorliegenden Fall würde eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht kommen, wenn der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gefolgt würde, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich sei und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommt, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.; OVG Brandenburg v. 08.11.2001, 4 E 80/011, NVwZ-RR 2002, 789-791 m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss v. 16.03.2004 – 5 E 27/04 – Juris; BGH, Beschluss v. 18.11.2009 - XII ZB 152/09; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrens-kostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508 m.w.N.). Denn die Vorverlegung des für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung maßgeblichen Zeitpunkts auf den der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ändert nichts daran, dass die Rechtsverfolgung auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich noch beabsichtigt sein muss, weil Prozesskostenhilfe dazu dient, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen.
Vorliegend käme eine nachträgliche Gewährung von Prozesskostenhilfe auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Denn die Antragstellerin war in dem Verfahren vor dem Sozialgericht, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, durchgehend anwaltlich vertreten, so dass ihr Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz durch die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht beeinträchtigt war. Im Übrigen kann auch im Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren – hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht - beurteilt werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 509 m.w.N). Danach war vorliegend für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2012 auszugehen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Dr. Hintz Haack Mehdorn
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved