L 22 R 571/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 176 R 6243/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 571/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im August 1958 geborene Klägerin, die nach ihren Angaben von September 1975 bis Juli 1977 eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin absolvierte, war als Verkäuferin (August 1977 bis Dezember 1984) und als Wirtschaftskraft (Juni 1987 bis Januar 2006) beschäftigt.

Im Dezember 2008 beantragte sie wegen Chemikalien- und Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Anämie, Herzbeschwerden, Muskel- und Knochenschmerzen, Schwindels und Müdigkeit Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und holte das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 08. April 2009 ein.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Trotz Persönlichkeitsstörung und Somatisierungsstörung könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Gutachten des Dr. B, mit dem sie ständig telefonischen Kontakt halte, sei unbeachtet geblieben. Während ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsangestellte im Kindergarten sei sie täglich stundenlang Desinfektions- und Reinigungsmitteln ausgesetzt gewesen. Sie leide auch an einer Eisenmangelanämie. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und veranlasste das Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin E vom 26. Oktober 2009.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Neben dem weiteren Gutachten seien auch zwei Atteste des Dr. Bund sämtliche ärztliche Unterlagen berücksichtigt worden. Danach könne die Klägerin körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, ohne Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck (z. B. Akkord, Fließband) und mit Publikumsverkehr mindestens 6 Stunden täglich auf dem zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Dagegen hat die Klägerin am 14. Dezember 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht gewesen, voll erwerbsgemindert zu sein. Wegen physischer und psychischer Beschwerden habe sie ihre Beschäftigung als Wirtschaftsangestellte aufgeben müssen. Sie leide an Hals- und Rückenbeschwerden infolge der schweren körperlichen Arbeit. Außerdem bestünden Hautveränderungen und psychische Beschwerden wegen des täglichen Einsatzes von Desinfektions- und Reinigungsmitteln. Ihre Finger seien abgestorben. Beide Zeigefinger seien steif. Ihre Zehen seien blau. Die schwere Nahrungsmittelallergie habe einen Gewichtsverlust auf 48 kg zur Folge. Daneben seien eine Nierenzyste und ein Myom vorhanden.

Das Sozialgericht hat Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte und vom Nervenarzt Dr. B dessen Behandlungsunterlagen beigezogen. Es hat außerdem die Auskunft der Evangelischen Kirchengemeinde R vom 01. Februar 2010 (nebst Dienstanweisung vom 13. August 1987 und Stellenbeschreibung vom 17. Juni 2002) und den Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin T vom 12. März 2010 eingeholt.

Die Beklagte hat gemeint, nach der Arbeitgeberauskunft sei die Tätigkeit als Wirtschaftskraft keine Facharbeitertätigkeit. Die Klägerin könne allenfalls der Stufe der Angelernten des unteren Bereiches zugeordnet werden.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Innere Medizin und Psychotherapie Dr. T vom 18. November 2010.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 03. Mai 2011 die Klage abgewiesen: Aus der Gesamtheit der medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T, ergebe sich, dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Dass der Sachverständige aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Klägerin möglicherweise keine objektiv erschöpfende Bewertung habe vornehmen können, zwinge zu keiner anderen, für die Klägerin günstigere Entscheidung. Auch wenn die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Wirtschaftskraft nicht mehr ausüben könnte, wäre sie nicht berufsunfähig. Nach der Auskunft der Arbeitgeberin sei diese Tätigkeit eine ungelernte Tätigkeit und damit der Stufe der ungelernten Berufe zuzuordnen.

Gegen den ihr am 09. Mai 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. Mai 2011 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie meint, nicht 3 Stunden täglich arbeiten zu können. Sie leide an Konzentrationsstörungen und an einem chronischen Erschöpfungszustand, wie der kognitive Leistungstest des Dr. B ergeben habe, da bereits nach 10 Minuten ihre Konzentration und Kraft erschöpft gewesen seien. Damit gingen psychische Störungen und Anpassungsstörungen einher.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Auskünfte der Evangelischen Kirchengemeinde R vom 04. Mai 2012 und des Verwaltungsamtes Süd-Ost des Evangelischen Kirchenkreises L vom 08. Juni 2012 sowie die Befundberichte der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. W vom 08. Mai 2012, der Diplompsychologin H vom 30. Mai/14. Juni 2012 und des Arztes für Allgemeinmedizin T vom 28. Mai 2012 eingeholt, einen Auszug aus dem Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2004 (KMT) und Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) und Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 und 13. Oktober 2008 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002, vom 14. Januar 2005 und vom 13. Oktober 2008 zum Versandfertigmacher beigezogen. Er hat außerdem den Sachverständigen Dr. T ergänzend gehört (Stellungnahme vom 01. August 2012).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 95 bis 109 und 235 bis 241 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn ihr Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken. Die Klägerin ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Dabei kann dahinstehen, ob sie noch in ihrem Hauptberuf als Wirtschaftskraft tätig sein kann.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).

Der Beruf der Wirtschaftskraft ist hiernach maßgebender Beruf. Es handelt sich zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Beruf einer Fachverkäuferin, den sie nach eigenen Angaben von September 1975 bis Juli 1977 erlernte, aus gesundheitlichen Gründen beenden musste.

Selbst wenn die Klägerin nicht mehr als Wirtschaftskraft arbeiten könnte, folgt daraus keine Berufsunfähigkeit.

Sie ist jedenfalls in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere als Versandfertigmacherin mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Dieser Beruf ist ihr ausgehend von der Tätigkeit einer Wirtschaftskraft zumutbar.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es insbesondere ab der Stufe des Facharbeiters der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3 2600 § 43 Nrn. 13 und 14).

Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Wirtschaftskraft der Gruppe des ungelernten Arbeiters zuzuordnen.

Nach der Auskunft der Evangelischen Kirchengemeinde R vom 01. Februar 2010 bestimmten sich die Arbeitsaufgaben als Wirtschaftskraft einerseits nach der Dienstanweisung vom 13. August 1987 und andererseits nach der Stellenbeschreibung vom 17. Juni 2002. Nach der Dienstanweisung gehörten die täglichen Reinigungsarbeiten im Waschraum, in der Toilette, in der Küche und im Schlafraum, sowie das Abwaschen des Frühstücks-, Mittags- und Kaffeegeschirrs zur Tätigkeit als Wirtschaftskraft. Hinzu kamen Arbeiten, die (nur) wöchentlich ausgeführt wurden, wie die Reinigung der Stühle und Türen, die Mithilfe beim Fensterputzen, die Reinigung des Spielplatzes und anderer nach Bedarf anfallender Arbeiten. Nach der Stellenbeschreibung waren im Wesentlichen zum einen Aufgaben in der Küche (Bestücken und Ausräumen des Geschirrspülers, Vorbereitungen für das Mittagessen, Reinigung der Küchengerätschaften, Reinigung der Küche und der Vorratsräume, Abfallbeseitigung, Erstellung des Speisenplanes, Einkauf von Lebensmitteln) und zum anderen Reinigungsarbeiten (Reinigung des Gruppenraumes und anderer Bereiche der Kindertagesstätte, Wäschepflege, Blumenpflege) zu bewältigen. In der weiteren Auskunft der Evangelischen Kirchengemeinde R vom 04. Mai 2012 ist zu den Aufgaben angegeben, dass die Klägerin das durch Fremdfirmen angelieferte Essen auf die einzelnen Gruppen zu verteilen, nachmittags die Obstteller herzurichten und für die Sauberkeit in der Kindertagesstätte zu sorgen hatte. Es ist darüber hinaus ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Wirtschaftskraft keine Ausbildung erforderlich war und eine ungelernte und branchenfremde Kraft (lediglich) eine Anlernzeit von ca. 14 Tagen benötigt hätte. Dies ist nachvollziehbar, denn die genannten Aufgaben lassen Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie im Rahmen einer qualifizierten Ausbildung oder einer mehr als bis zu dreimonatigen Anlernzeit vermittelt werden, nicht erkennen. Die von der Evangelischen Kirchengemeinde R in der Auskunft vom 01. Februar 2010 gemachte Angabe, dass die Klägerin trotz tatsächlicher Zuordnung ihrer Tätigkeit zu der einer ungelernten Arbeiterin gleichwohl tarifvertraglich als Facharbeiterin eingestuft worden sei, beruht nicht auf einer eigenen Bewertung. Vielmehr ist in dieser Auskunft darauf hingewiesen, dass es nach Auskunft des kirchlichen Verwaltungsamtes ausschließlich die Eingruppierung als Facharbeiterin nach Lohngruppe 1 a des KMT gegeben habe.

Das Verwaltungsamt Süd-Ost des Evangelischen Kirchenkreises L- hat in seiner Auskunft vom 08. Juni 2012 auf einen beigefügten Auszug aus dem KMT hingewiesen. Der vom Senat beigezogene darüber hinausgehende Auszug des KMT lässt erkennen, dass die Lohngruppe 1 a KMT keine Facharbeiterlohngruppe, sondern eine Lohngruppe ist, in die ungelernte Arbeiter eingruppiert werden.

Nach § 27 Abs. 1 KMT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- und Lohnordnung gemäß Anlage 1; für Angestellte gelten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (Abschnitt A der Anlage 1), für Arbeiter die Tätigkeitsmerkmale der Lohnordnung (Abschnitt B der Anlage 1). Der Mitarbeiter wird in die Gruppe (Vergütungs- oder Lohngruppe) eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KMT). Abschnitt B-Lohnordnung der Anlage 1 KMT bezeichnet unter Ziffer 40 die Eingruppierungsmerkmale für Arbeiter in gemeindlichen und sonstigen Arbeitsbereichen. Das Lohngruppenverzeichnis unterscheidet die Lohngruppen 1 bis 9, wobei sich ausgehend von Lohngruppe 1 eine Steigerung in der Qualität feststellen lässt. So erfasst Lohngruppe 1 unter Fallgruppe 1 Küchenhilfen und Fallgruppe 2 Raumpflegerinnen sowie Fallgruppe 5 Arbeiterinnen mit einfachen Tätigkeiten. Zur Lohngruppe 1 a gehören Arbeiter, wie zu 1 bis 3 (der Lohngruppe 1) nach vierjähriger Tätigkeit. Es rechnen u. a. zur Lohngruppe 2 Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, zur Lohngruppe 3 Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 ½ Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden und zur Lohngruppe 4, Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Bei Lohngruppe 1 a (in die die Klägerin eingestuft war), handelt es sich um eine Lohngruppe des so genannten Bewährungsaufstieges. Die vorgenommene Höhergruppierung beruht nämlich nicht auf einer höheren Qualität der Arbeit, sondern auf einem qualitätsfremden Merkmal, einem bestimmten Zeitablauf, mit der Folge, dass Lohngruppe 1 a bei der Bestimmung der Wertigkeit des Berufes außer Betracht zu bleiben hat (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13 und 14). Die daher maßgebende Lohngruppe 1 umfasst ungelernte Arbeiter, deren Tätigkeiten, wie der Vergleich mit Lohngruppe 2 zeigt, nicht einmal eine Einarbeitung erforderlich macht.

Die tarifliche Eingruppierung der Klägerin entspricht mithin ihren tatsächlichen Aufgaben als Wirtschaftskraft als ungelernte Arbeiterin.

Als ungelernte Arbeiterin sind der Klägerin alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin als zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt wird, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für die Klägerin noch bestehenden Möglichkeiten, ihr Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Der genannten Tätigkeit ist die Klägerin gesundheitlich gewachsen.

Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T.

Danach bestehen eine Somatisierungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen, ein degeneratives Zervikal- und Lumbalsyndrom, ein migränoider Kopfschmerz und eine geringe Eisenmangelanämie.

Dies ist unzweifelhaft, denn diese Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige den vorliegenden ärztlichen Unterlagen entnommen. Eigene Befunde hat er nicht erheben können, da die Klägerin eine körperliche Untersuchung abgelehnt hat.

Daneben liegen, wie der Sachverständige in Auswertung der vom Senat beigezogenen Befundberichte festgestellt hat, ein Hypertonus und ein Zustand nach vaginaler Hysterektomie zur Therapie perimenopausaler Dauerblutungen vor.

Daneben mögen eine Nierenzyste (vgl. Bericht der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 19. August 2008 über eine Sonografie) und ein Myom (vgl. Bericht und Befundbericht der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. W vom 05. Juni 2008 und vom 08. Mai 2012: kleiner Uterus myomatosus) bis zur Hysterektomie (vgl. Epikrise der C vom 28. September/02. Oktober 2011) vorhanden (gewesen) sein. Daraus resultierende Funktionseinschränkungen werden in ärztlichen Unterlagen jedoch nicht beschrieben, so dass sie keine Bedeutung in rentenrechtlicher Weise gewinnen.

Eine Polyneuropathie, eine Myopathie, vielfache Überempfindlichkeiten sowie Störungen von Konzentration und Leistungsgeschwindigkeit in der Psychometrie nach toxischer Belastung seit der Jugend durch Nahrungsmittel, Zahnmetalle und Chlor (so Befundbericht des Nervenarztes Dr. B vom 24. Januar 2009 unter Hinweis auf seinen Bericht vom 23. Januar 2009 und den Bericht des Diplompsychologen K vom 26. November 2008 über eine testpsychologische Untersuchung) sind hingegen nicht bewiesen. Nach dem Bericht des Dr. B vom 23. Januar 2009 bestanden eine handschuh- und sockenförmige Hypästhesie und Hyperpathie. Solche Befunde sind den anderen vorliegenden ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Im Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 08. April 2009 wird bei Ausschluss sicherer Sensibilitätsstörungen lediglich ein vermindertes Vibrationsempfinden des gesamten linken Arms und beider Füße erwähnt. Wie der Sachverständige Dr. T ausgeführt hat, ist eine einfache Anamneseerhebung nicht ausreichend, um zu beweisen, dass für die angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eine so genannte toxische Belastung verantwortlich ist. Bezüglich der testpsychologischen Diagnostik hat er zu bedenken gegeben, ob es wirklich Sinn macht, eine Testdiagnostik zur Prüfung von Aufmerksamkeit und Konzentration durchzuführen, wenn der Betreffende bereits 12 Stunden auf den Beinen war. Nach dem Bericht des Diplompsychologen K vom 26. November 2008 war die Klägerin seit frühmorgens um 06.00 Uhr von B(bis T) mit dem Zug unterwegs, ohne vor der um 17.00 Uhr durchgeführten Testung etwas gegessen zu haben. Nach diesem Bericht verwies die Klägerin selbst auf diesen Zustand im Zusammenhang mit dem raschen Nachlassen der Konzentration. Eine gesicherte Diagnose kann auf dieser Befundgrundlage nicht nachvollziehbar gestellt werden, wie der Sachverständige zutreffend dargelegt hat.

Die Schlussfolgerungen, die der Sachverständige Dr. T aufgrund der Gesundheitsstörungen nebst dokumentierten Befunden bezüglich des Leistungsvermögens gezogen hat, sind schlüssig. Die Klägerin kann danach körperlich leichte Arbeiten und geistig einfache Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen und im Freien unter Ausschluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Staub und Zugluft sowie ohne Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeit, mit Heben von Lasten über 10 kg, mit Nachtschicht, mehr als kurzzeitig und gelegentlich auf Leitern und Gerüsten verrichten. Außerdem können (bei bestehender Persönlichkeitsstörung) die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie ein Arbeiten mit Publikumsverkehr sehr erschwert sein.

Wesentlich ist das seelische Leiden.

Nach dem Sachverständigen hat sich die Anamneseerhebung als schwierig gestaltet und ist nicht vollständig möglich gewesen. Es ist von Anfang an eine deutliche Distanz der Klägerin zum Sachverständigen spürbar gewesen, weswegen auf Wunsch der Klägerin das Gespräch beim Sachverständigen beendet und eine Untersuchung nicht durchgeführt worden ist.

Ein ähnliches Verhalten lag nach dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 08. April 2009 vor. Danach war die Klägerin emotional kaum schwingungsfähig. Sie bot eine sehr geringe Frustrationstoleranz, eine misstrauisch ablehnende Grundhaltung, eine rasche Kränkbarkeit und einen hohen Anspruch an die Umwelt. Eine eigentliche Kommunikation fand kaum statt. Ein psychischer Leidensdruck war nicht gegeben. Die Klägerin schilderte in der Vergangenheit vielfältig erlebte Kränkungen mit subjektiv empfundener unzureichender Anerkennung und wünschte Ausgleich durch Anerkennung einer Rente. Diese Befunderhebung führte zu den im Gutachten bezeichneten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Akzenten und einer Somatisierungsstörung.

Daraus wird deutlich, dass besondere psychische Belastungen ausscheiden müssen.

In körperlicher Hinsicht lassen die vorliegenden ärztlichen Berichte ein bedeutsames Leiden nicht erkennen.

Das vom Sachverständigen Dr. T genannte degenerative Zervikal- und Lumbalsyndrom ist für den Zeitraum seit Rentenantragstellung nirgends beschrieben. Lediglich im Entlassungsbericht der Brandenburg-Klinik vom 28. Juli 2005 über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 24. Mai bis 26. Juli 2005 findet es bei freier Beweglichkeit von Hals- und Lendenwirbelsäule Erwähnung.

Daneben verweist der Sachverständige Dr. T auf das niedrige Körpergewicht. Nach dem Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin E vom 26. Oktober 2009 bestehen aus internistischer Sicht eine leichte Blutarmut bei einseitiger Ernährung. Es wurde ein Körpergewicht von 49,4 kg bei einer Körpergröße von 159 cm befundet. Trotz der Anämie wirkte die Klägerin nach diesem Gutachten gut leistungsfähig.

Das niedrige Körpergewicht macht nachvollziehbar, dass besondere körperliche Belastungen vermieden werden müssen.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. T in Übereinstimmung mit den Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 08. April 2009 und der Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin E vom 26. Oktober 2009 angenommen hat.

Dieses Leistungsvermögen hat weiterhin Bestand, denn eine objektive Befundänderung ist seit der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht eingetreten, wie der Sachverständige Dr. T in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01. August 2012 dargelegt hat. Dies ist nach dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Berichte nachvollziehbar.

Der nach dem Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin T vom 28. Mai 2012 neu aufgetretene Hypertonus ist durch eine adäquate Therapie in einem kurzen Zeitraum zu normalisieren. Mit der Uterus-abrasio (Epikrise der C vom 29. August 2011) und der Hysterektomie mit Adnexen (Epikrise der C vom 28. September/02. Oktober 2011) konnten die zuvor bestandenen perimenopausalen Dauerblutungen behandelt werden, die nach dem Sachverständigen wohl zumindest teilweise für die geringe Blutarmut verantwortlich gewesen sein könnten. Wegen der psychischen Erkrankung erfolgte vom 21. bis 28. Februar 2012 eine stationäre Behandlung (Epikrise der C vom 29. Februar 2012). Die Aufnahme erfolgte im Rahmen einer akuten psychischen Krise mit drohender Dekompensation. Es erfolgte eine medikamentöse Behandlung der ausgeprägten Schlaflosigkeit, wodurch eine Besserung erzielt wurde. Neben der Neigung zur Somatisierung mit wesentlichen Organaffektionen wurde eine Getriebenheit deutlich, die sich in innerlicher Unruhe, Schlafstörungen, Betriebsamkeit und einer Neigung zu sprunghaftem Denken äußerte. Diese seien teils Teil ihrer Persönlichkeit. Es wurde insbesondere eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung bei den gestellten Diagnosen u. a. einer mittelgradigen depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Somatisierungsstörung empfohlen. Eine objektive Befundänderung hat der Sachverständige Dr. T diesem psychopathologischen Befund nicht entnehmen können, auch wenn er nicht ausgeschlossen hat, dass eine Besserung des Krankheitsbildes hinsichtlich der Schlafstörung mit Folgerungen für Arbeit in Nachtschicht und mit erhöhtem Publikumsverkehr eingetreten sein könnte.

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung scheidet aus, da sich die Klägerin nicht dazu bereit erklärt hat, sich einer Begutachtung bei einem Arzt für Psychiatrie zu unterziehen. Die vom Senat eingeholten ärztlichen Berichte reichen nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. T jedenfalls nicht aus, um eine andere Bewertung des Leistungsvermögens vornehmen zu können.

Damit kommt die Klägerin für die Tätigkeit einer Versandfertigmacherin in Betracht. Ob sie auch als Pförtnerin arbeiten kann, lässt der Senat dahinstehen.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.

Der weiteren berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 13. Oktober 2008 ist ebenfalls nichts Abweichendes gegenüber seinen früheren berufskundlichen Stellungnahmen zu entnehmen, so dass diese weiterhin Bestand haben.

Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Versandfertigmacherin in Einklang bringen, wie der Sachverständige Dr. Tin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01. August 2012 ausgeführt hat. Die nach Angaben der Klägerin vorhandene hohe Empfindlichkeit gegen inhalative Reize (Staub, Abgase, Chemikalien, Fette, Öle, Klebstoffe) können nach der berufskundlichen Stellungnahme des ML in der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin ausgeschlossen werden, wovon auch der Sachverständige aufgrund dieser Stellungnahme ausgegangen ist. Wenn der Sachverständige somit zur Einschätzung gelangt ist, die Klägerin könne als Versandfertigmacherin mindestens 6 Stunden täglich tätig sein, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu Eigen macht.

Berufsunfähigkeit und teilweise Erwerbsminderung scheiden damit aus, so dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu gewähren ist.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht ebenfalls nicht zu.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, nicht vor.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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