Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 183 AS 7809/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2920/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2012 und vom 13. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn – wie hier im Verfahren S 183 AS 7809/12 ER - wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von mehr als 750,- EUR in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend lediglich auf 674,05 EUR. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2012 ausweislich der Beschwerdeschrift vom 13. November 2012 die volle Übernahme ihrer Mietkosten für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. September 2012 sowie die Verzinsung ihrer Ansprüche. Die Miete betrug für diesen Zeitraum insgesamt 4.995,85 EUR (für die Zeit bis 29. Februar 2012 monatlich 449,16 EUR und für die Zeit ab 1. März 2012 monatlich 457,03 EUR; vgl. Beschwerdeschrift vom 13. November 2012). Der Antragsgegner hat der Klägerin für diesen Zeitraum insgesamt 4. 158,- EUR (11 x 378,- EUR) für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bewilligt. Das Sozialgericht (SG) hat der Antragstellerin auf der Grundlage angemessener KdU iHv monatlich 404,- EUR für die Zeit vom 23. März 2012 bis 30. September 2012 weitere Leistungen iHv 26,- EUR monatlich zugesprochen. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 163,80 EUR (6 x 26 EUR plus 7,80 EUR [7,80 EUR = 9/30 von 404,- EUR minus 9/30 von 378,- EUR]). Nach Abzug der vom Antragsgegner bewilligten und vom SG zugesprochenen Beträge iHv insgesamt 4.321,80 EUR verbleibt mithin nur noch ein offener Betrag iHv 674,05 EUR. Da bei Zahlungsansprüchen nur auf die Hauptforderung abzustellen ist (vgl. § 4 Zivilprozessordnung), ist der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 15).
Die Antragstellerin wurde in dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2012 auch über die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung belehrt. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich, dass das SG in dem zur Hauptsache ergangenen Urteil vom 13. August 2012 – S 183 AS 7809/12 - die inzwischen eingelegte Berufung (L 18 AS 2472/12) zugelassen hat. Denn nach 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist allein maßgebend, dass im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGG für eine zulassungsfreie Berufung nicht vorliegen. Wird der Wert für eine zulassungsfreie Berufung nicht erreicht und liegen Zulassungsgründe vor, kann zwar in der Hauptsache die Zulassung der Berufung erreicht werden, nicht jedoch die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2011 - L 13 AS 52/11 B ER -, juris; Leitherer, aaO, § 172 Rn. 6g).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 13. Juni 2012 - S 183 AS 13551/12 ER RG - richtet, ergibt sich deren Unzulässigkeit aus § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn – wie hier im Verfahren S 183 AS 7809/12 ER - wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von mehr als 750,- EUR in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend lediglich auf 674,05 EUR. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2012 ausweislich der Beschwerdeschrift vom 13. November 2012 die volle Übernahme ihrer Mietkosten für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. September 2012 sowie die Verzinsung ihrer Ansprüche. Die Miete betrug für diesen Zeitraum insgesamt 4.995,85 EUR (für die Zeit bis 29. Februar 2012 monatlich 449,16 EUR und für die Zeit ab 1. März 2012 monatlich 457,03 EUR; vgl. Beschwerdeschrift vom 13. November 2012). Der Antragsgegner hat der Klägerin für diesen Zeitraum insgesamt 4. 158,- EUR (11 x 378,- EUR) für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bewilligt. Das Sozialgericht (SG) hat der Antragstellerin auf der Grundlage angemessener KdU iHv monatlich 404,- EUR für die Zeit vom 23. März 2012 bis 30. September 2012 weitere Leistungen iHv 26,- EUR monatlich zugesprochen. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 163,80 EUR (6 x 26 EUR plus 7,80 EUR [7,80 EUR = 9/30 von 404,- EUR minus 9/30 von 378,- EUR]). Nach Abzug der vom Antragsgegner bewilligten und vom SG zugesprochenen Beträge iHv insgesamt 4.321,80 EUR verbleibt mithin nur noch ein offener Betrag iHv 674,05 EUR. Da bei Zahlungsansprüchen nur auf die Hauptforderung abzustellen ist (vgl. § 4 Zivilprozessordnung), ist der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 15).
Die Antragstellerin wurde in dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2012 auch über die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung belehrt. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich, dass das SG in dem zur Hauptsache ergangenen Urteil vom 13. August 2012 – S 183 AS 7809/12 - die inzwischen eingelegte Berufung (L 18 AS 2472/12) zugelassen hat. Denn nach 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist allein maßgebend, dass im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGG für eine zulassungsfreie Berufung nicht vorliegen. Wird der Wert für eine zulassungsfreie Berufung nicht erreicht und liegen Zulassungsgründe vor, kann zwar in der Hauptsache die Zulassung der Berufung erreicht werden, nicht jedoch die Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2011 - L 13 AS 52/11 B ER -, juris; Leitherer, aaO, § 172 Rn. 6g).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 13. Juni 2012 - S 183 AS 13551/12 ER RG - richtet, ergibt sich deren Unzulässigkeit aus § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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