Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 30487/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2641/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger zu 2) und 3) – nur diese sind Rechtsmittelführer – ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht (SG) ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Auch die Ablehnung der PKH – wie hier - nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 172 Rn 6h mwN) Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl BT-Drucks 16/7716, S 22 zu Nr 29 Buchst. b Nr 3). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn das SG allein wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO den Antrag ablehnt. Dies war vorliegend der Fall. Den Klägern zu 2) und 3) bleibt es indes nach Vorlage der zur Prüfung ihrer Prozessfähigkeit vom SG erbetenen Unterlagen unbenommen, bei diesem Gericht einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Verfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger zu 2) und 3) – nur diese sind Rechtsmittelführer – ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht (SG) ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Auch die Ablehnung der PKH – wie hier - nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 172 Rn 6h mwN) Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl BT-Drucks 16/7716, S 22 zu Nr 29 Buchst. b Nr 3). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn das SG allein wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO den Antrag ablehnt. Dies war vorliegend der Fall. Den Klägern zu 2) und 3) bleibt es indes nach Vorlage der zur Prüfung ihrer Prozessfähigkeit vom SG erbetenen Unterlagen unbenommen, bei diesem Gericht einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Verfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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