Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 23685/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2413/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2012 aufgehoben. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, die der Antragstellerin bekannt zu gebenden und das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffenden Dokumente der Antragstellerin auch in barrierefreier Form als Worddokument bzw. PDF-Dokument per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter wegen der Dringlichkeit der Sache in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im verlautbarten Umfang vor.
Der Anordnungsanspruch der blinden Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) iVm mit der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG bzw. aus § 16 Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz. Unberührt bleibt durch diesen Anspruch die Verpflichtung des Antragsgegners, die Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu beachten.
Es liegt auch ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses vor. Denn das aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht der Antragstellerin bedarf unaufschiebbar einer sofortigen Verwirklichung, ohne dass die Antragstellerin auf den Ausgang eines Klageverfahrens in der Hauptsache verwiesen werden kann. Alle staatlichen Stellen sind gehalten, diesem Teilhaberecht effektiv – und damit zeitnah - zur Wirkung zu verhelfen. Bei der aufgrund der nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung vorzunehmenden Folgenabwägung sind auf Seiten des Antragsgegners zudem keine Umstände ersichtlich, die der getroffenen Anordnung entgegenstehen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter wegen der Dringlichkeit der Sache in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im verlautbarten Umfang vor.
Der Anordnungsanspruch der blinden Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) iVm mit der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG bzw. aus § 16 Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz. Unberührt bleibt durch diesen Anspruch die Verpflichtung des Antragsgegners, die Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu beachten.
Es liegt auch ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses vor. Denn das aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht der Antragstellerin bedarf unaufschiebbar einer sofortigen Verwirklichung, ohne dass die Antragstellerin auf den Ausgang eines Klageverfahrens in der Hauptsache verwiesen werden kann. Alle staatlichen Stellen sind gehalten, diesem Teilhaberecht effektiv – und damit zeitnah - zur Wirkung zu verhelfen. Bei der aufgrund der nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung vorzunehmenden Folgenabwägung sind auf Seiten des Antragsgegners zudem keine Umstände ersichtlich, die der getroffenen Anordnung entgegenstehen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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