L 7 B 886/07 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 625/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 886/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. September 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Speziell begehrt der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.), die An-tragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) möge ihm für den Zeitraum von September 2007 bis Februar 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung wesentlich höherer Heizkosten gewähren.

Der Bf. bewohnt seit 01.02.2006 allein die Wohnung in der R.straße in R. (erstmalige Bezugsfertigkeit 1985). Die mietvertraglich vereinbarte Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser belief sich anfangs auf 50 Euro monatlich, wobei 40 Euro auf Heizung und 10 Euro auf Warmwasser entfielen (vgl. Mietbescheinigung der Vermieterin vom 17.01.2006). Tatsächlich aber entstanden von Anfang an sehr hohe Heizkosten, die durch die monatliche Vorauszahlung in keiner Weise abgedeckt waren (so für den Zeitraum Februar bis August 2006 1.677,45 Euro). Die Vermieterin des Bf. legte der Bg. eine auf den 05.02.2007 datierte Mietbescheinigung vor, wonach die monatliche Heizkostenvorauszahlung sich nunmehr auf 110 Euro belaufen würde (Warmwasser 20 Euro).

Mit Bescheid vom 22.08.2007 bewilligte die Bg. dem Bf. Leis-tungen für den Zeitraum September 2007 bis Februar 2008. Dabei berücksichtigte sie Heizkosten nur in Höhe von 40 Euro monat-lich; an Leistungen für Unterkunft und Heizung errechnete sie insgesamt 290 Euro. Damit ist der Bf. nicht einverstanden. Er hat im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung beim Sozialgericht Regensburg versucht, im genannten Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 380 Euro monatlich zu erhalten. Diesen hat das Sozialgericht jedoch mit Beschluss vom 17.09.2007 abgelehnt. Die Bg., so das Sozialgericht zur Begründung, sei berechtigt gewesen, nur eine Pauschale von 40 Euro zugrunde zu legen. Heizkosten in Höhe von 110 Euro monatlich seien unangemessen.

Mit der dagegen eingelegte Beschwerde rügt der Bf., die Bg. und das Sozialgericht hätten gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem sie kurzerhand nur eine Heizkostenpauschale zuerkannt hätten. Unwirtschaftliches Heizverhalten des Bf. dürfe nicht einfach unterstellt, sondern müsse diesem nachgewiesen werden. Erst dann könne eine Kürzung auf einen angemessenen Pauschalbetrag rechtens sein. Im gleichen Haus seien auch bei einer anderen Mieterin vergleichbar überhöhte Heizkosten entstanden.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Baye-rischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Ge-genstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, der Bf. könnte einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Heizkosten haben.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dürfen von Anfang an nur die angemessenen Heizkosten geleistet werden. Eine Billigkeitsregel wie die des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für die ("kalten") Unterkunftskosten gibt es für die Heizkosten nicht. Allerdings ist dem Bf. darin Recht zu geben, dass die Angemessenheit der Heizkosten grundsätzlich nicht anhand abstrakter Kriterien, sondern anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden muss; der Senat hat diese Auffassung bereits verschiedentlich vertreten (vgl. Beschluss vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER; Urteil vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06; Beschluss vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER; Beschluss vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH). Bei einer Wohnung, die flächenbezogen die Angemessenheitsgrenzen (der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003) einhält, können die Heizkosten in der Regel nur dann unwirtschaftlich sein, wenn konkret unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewiesen wird; mit Pauschalen oder Durchschnittswerten darf im Prinzip nicht operiert werden. Diese relative Betrachtung, die den baulichen Zustand der konkreten Wohnung zum entscheidenden Maßstab macht, dürfte aber auch an Grenzen stoßen. In extremen Ausnahmefällen, wenn allein ein schlechter baulicher Zustand zu exorbitanten Heizkosten führt, dürfte von dieser konkreten zu einer abstrakten Betrachtungsweise zu wechseln sein mit der Folge, dass das angemessene Maß anhand von Erfahrungswerten ermittelt wird.

Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass der Bf. in ho-hem Maß unwirtschaftlich geheizt hat bzw. heizt. Es kann dahin stehen, ob die Bg. im Verwaltungsverfahren zu eingehenderen Ermittlungen gehalten gewesen wäre. Jedenfalls für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten muss von äußerst unwirtschaftlichem Heizverhalten ausgegangen werden. Diesbezüglich wird auf die Begründung des Sozialgerichts verwiesen. Die vom Bf. in der Beschwerdeschrift angeführten möglichen Gründe für die außerordentlich hohen Heizkosten vermögen nicht, diese der Bg. zuzurechnen. Soweit der Bf. bauliche Defekte behauptet, erscheint zweifelhaft, ob unter diesen Umständen die Vermieterin gegen den Bf. überhaupt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Tragung der defektbedingt überhöhten Heizkosten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angängig, insoweit die Bg. in die Pflicht nehmen zu wollen. Hinzu kommt, dass der Bf. vorträgt, im Frühjahr 2007 sei eine neue Heizanlage eingebaut worden, wobei er sich davon augenscheinlich selbst eine erhebliche Reduzierung der Heizkosten verspricht. Es bestehen daher berechtigte Aussichten, dass die Heizkosten in der Heizperiode 2007/2008 sich in einem erträglichen Umfang bewegen werden.

Auch die Höhe der als angemessen erachteten Heizkosten bedarf keiner Korrektur nach oben. Der Senat kommt zu diesem Schluss nicht zuletzt deswegen, weil bei Beginn des Mietverhältnisses (Februar 2006) die monatliche Heizkostenvorauszahlung gerade auf 40 Euro bemessen worden war. Es handelt sich dabei also allem Anschein nach in der Tat um einen angemessenen Betrag. Soweit seither die Heizkosten aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen zugenommen haben sollten, wird dem Bf. geraten, sich an die Bg. zu wenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen- dung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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