L 9 SO 65/09 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 17 SO 18/09 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 65/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. B. aus A-Stadt bewilligt.

Gründe:

Die am 15. April 2009 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,

ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor. Das Sozialgericht hat daher die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu Recht erlassen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Das Sozialgericht hat die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Ergebnis zu Recht bejaht. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Auffassung der Antragsgegnerin, die Verweisung auf stationäre Einrichtungen, deren Pflegekonzept auf Demenzkranke eingehe, sei per se zumutbar, ist unzutreffend und mit geltendem Recht nicht vereinbar. § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) macht die Leistungserbringung ausdrücklich von den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs abhängig. § 13 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XII verpflichtet die Behörde bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nicht nachgekommen. Das Sozialgericht hat daher zu Recht aufgrund einer Folgenabwägung eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin erlassen, zumal der Gesetzgeber der ambulanten Pflege grundsätzlich Vorrang vor der stationären Pflege eingeräumt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII). Im Übrigen hat die Antragstellerin mehrere Gutachten vorgelegt, die ihr die Erforderlichkeit der ambulanten Betreuung in der Demenz-WG attestieren und den Umzug in ein Pflegeheim als übermäßige Belastung einstufen. Die Antragsgegnerin hätte daher eigene Ermittlungen zur Frage der Zumutbarkeit der Unterbringung in einer stationären Einrichtung anstellen müssen.

Das Sozialgericht hat auch zutreffend die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bejaht, da die Antragstellerin über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung der Pflegekosten verfügt. Zwar begrenzt der Senat einstweilige Anordnungen regelmäßig auf den Zeitraum ab Stellung des Eilantrages beim Sozialgericht bis zum Ablauf des Folgemonats der Beschwerdeentscheidung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Januar 2009 – L 9 SO 98/08 B ER – und vom 21. April 2009 L 9 AS 65/09 B ER –). Demgegenüber hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin für die Zeit bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens verpflichtet. Der Senat sieht aber keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts, denn auch die Rechtsprechung des Senats geht grundsätzlich davon aus, dass der Leistungsträger bei unverändertem Fortbestehen der Voraussetzungen auch künftig zur Leistung verpflichtet ist. Davon ist jedenfalls hier bis zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen, die nunmehr das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren veranlasst hat, auszugehen. Die Antragsgegnerin hat bei einer Änderung der Sachlage jederzeit die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag zu stellen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht die Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist stets dann zulässig, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme. Das ist immer dann der Fall, wenn es um existenzsichernde Leistungen geht, aber auch, wenn es – wie hier – um die Verwirklichung von Grundrechten geht und es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückzahlungsforderung besteht immer bei zusprechenden Entscheidungen in Eilverfahren. Im Übrigen wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird, wenn Leistungen – wie hier – nur darlehensweise gewährt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2008 – L 19 B 111/08 AS ER – m.w.N.-).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –). Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung war nicht zu prüfen, da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich (§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved