L 12 AS 5274/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 825/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5274/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung kommt - auch anteilig - nicht in Betracht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Kinder an drei Tagen in der Woche betreut.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 22. Juni bis 31. Dezember 2006, insbesondere ob für den Kläger ein Mehrbedarf für Alleinerziehende anzuerkennen ist.

Der 1962 in Algerien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mit V. B. L.-D. (L-D) verheiratet; aus der Ehe gingen drei 1999, 2001 und 2003 geborene Kinder hervor. L-D ist als Grundschullehrerin berufstätig. Der Kläger zog im Juli 2004 aus der gemeinsamen, 95 qm großen Wohnung aus und bezog eine 40 qm große Wohnung zu einer Kaltmiete von 355 EUR zuzüglich 80 EUR Nebenkosten; Müllgebühren fielen in Höhe von 10,47 EUR monatlich an. Die Ehe wurde am 5. Oktober 2006 geschieden. Vom 1. November 2005 bis 30. August 2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 16,83 EUR.

Am 22. Juni 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21. September 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II vom 22. Juni bis 31. Dezember 2006. Bis einschließlich August 2006 rechnete die Beklagte das Einkommen aus Arbeitslosengeld abzüglich eines Freibetrags an und legte als Bedarf die Regelleistung sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe abzüglich eines Abschlags für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,23 EUR zugrunde. Ab 31. August 2006 gewährte sie zusätzlich einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 157 EUR monatlich.

Mit seinem Widerspruch vom 6. Oktober 2006 machte der Kläger geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er die Betreuung seiner drei Kinder wahrnehme. Diese nähmen regelmäßig die Mahlzeiten bei ihm ein und übernachteten mindestens drei Mal in der Woche. Er beanstande, dass ihm der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht anerkannt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass schon zweifelhaft sei, ob der Kläger mit seinen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebe. Unzweifelhaft sorge er jedenfalls nicht allein für die Pflege und Erziehung der Kinder. Er betreue die Kinder abwechselnd mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Die durch die Ausübung des Umgangsrechts verursachten Kosten könnten nicht dem Leistungsrecht des SGB II zugeordnet werden. Zuständig sei hierfür das Sozial- und Jugendamt der Stadt F ...

Mit seiner Klage vom 12. Februar 2007 zum Sozialgericht Freiburg (SG) verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit Schreiben vom 26. April 2007 hat er indes klargestellt, dass er keine Kosten des Umgangsrechts geltend mache und auch keinen entsprechenden Antrag bei der Stadt F. gestellt habe.

Das SG hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 10. Januar 2008 die Klage mit Urteil vom 26. August 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass lediglich ein Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld II geltend gemacht werde und die drei Kinder nicht als Kläger in das Verfahren einbezogen worden seien. Etwaige Ansprüche der Kinder auf anteiliges Sozialgeld für die Zeit des Aufenthalts beim Kläger würden nicht geltend gemacht, zudem habe die Mutter der Kinder deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zugestimmt. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, da der Kläger über die bereits berücksichtigte Regelleistung, den Zuschlag nach § 24 SGB II und die Kosten der Unterkunft und Heizung hinaus keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung habe. § 21 Abs. 3 SGB II setze voraus, dass der Berechtigte mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebe und allein für deren Pflege und Erziehung sorge. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Er habe die Kinder nach dem von ihm vorgelegten Plan in der Regel für drei Übernachtungen die Woche und unter der Woche zum Mittagessen bei sich. Diese Situation unterscheide sich nicht derart von einer "intakten" Familie, dass ein Mehrbedarf gerechtfertigt sei.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 6. Oktober 2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom SG zugelassene, am 6. November 2008 eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 22. Juni bis 31. Dezember 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 21. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007, mit welchem die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 22. Juni bis 31. Dezember 2006 geregelt wurde. Nicht zu prüfen hat der Senat Kosten des Umgangsrechts. Der Kläger hat bereits vor dem SG ausdrücklich klargestellt, dass er derartige Kosten nicht (mehr) geltend macht. Ob dies vor dem Hintergrund der von der Mutter der Kinder zumindest noch bis Juni 2006 monatlich gezahlten 400 EUR für die Versorgung der Kinder während des Aufenthalts beim Kläger erfolgt ist, mag dahinstehen. So wie die Beteiligten auch in einem Teilvergleich einzelne Berechnungselemente des Anspruchs mit Tatbestandswirkung für das Gericht unstreitig stellen können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 10; BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 1; Urteile vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - und vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 2/07 R - (beide juris)), kann auch der Kläger selbst klarstellen, dass er bestimmte Bedarfe nicht geltend macht, mit der Folge, dass diese nicht mehr im Verfahren zu prüfen sind. Insoweit kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, auch eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nicht in Betracht.

Verfahrensbeteiligte sind neben dem Kläger nicht auch dessen drei Kinder. Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Bereich des SGB II über die üblichen Auslegungskriterien hinaus zu fragen, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen, es sei denn, die Entscheidung verneint ausdrücklich einen umfassenden Streitgegenstand (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Vorliegend hat das SG ausdrücklich eine Einbeziehung der Kinder in das Verfahren geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht in das Verfahren einzubeziehen seien. Schon dies verbietet eine anders lautende Auslegung. Der Senat hat daher nicht zu prüfen, ob die drei Kinder ggf. für die Zeit ihres Aufenthalts beim Kläger einen anteiligen Anspruch auf Sozialgeld haben (zur zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft vgl. BSG, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).

Die Beklagte ist weiterhin beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz ((SGG); vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) § 44 b SGB II als mit Artikel 28 und Artikel 83 Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 119, 331), für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 können die gemäß § 44 b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften jedoch noch auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), sie ist auch statthaft ( § 143 SGG). Dabei kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers vor dem SG tatsächlich auf Gewährung des Zuschlags für Alleinerziehende in voller Höhe von 124 EUR monatlich gerichtet war - dann wäre die Berufung ohne weiteres zulässig, da der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten wird ( § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB) - oder ob der Kläger der Sache nach nicht von Anfang an einen anteiligen Alleinerziehungszuschlag entsprechend seiner Beteiligung an der Erziehung der Kinder geltend gemacht hat. Denn jedenfalls hat das SG die Berufung zugelassen. Im Ergebnis hat die Berufung indes keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen, als ihm für den hier streitigen Zeitraum von der Beklagten bereits bewilligt worden sind.

Im Rahmen der vorliegenden Anfechtungs- und Leistungsklage sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3).

Der Kläger gehört nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum leistungsberechtigten Personenkreis, da er das 15. Lebensjahr bereits und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 4). An der Hilfebedürftigkeit bestehen keine Zweifel. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Ob die Kinder des Klägers zeitweise mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden, kann hier dahinstehen, da diese am Verfahren nicht beteiligt sind und sich auf die Höhe des hier noch streitigen Anspruchs des Klägers nicht auswirkt, ob dieser allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" (vgl. BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 2) bildet oder die Kinder zeitweise einzubeziehen sind. Der Antragsteller verfügte im streitigen Zeitraum über kein zu berücksichtigendes Vermögen und über Einkommen lediglich bis 30. August 2006 in Form des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes mit einem Leistungssatz von 16,83 EUR täglich. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gegen L-D bestehen nicht, denn der Kläger und L-D haben im notariell beurkundeten Ehevertrag vom 18. August 1993 für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung wechselseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, auch für den Fall der Not und der Gesetzesänderung verzichtet.

Die Beklagte ist bei der Berechnung des Alg II zutreffend von einem durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II für einen Alleinstehenden abgedeckten Bedarf in Höhe von 345 EUR ausgegangen. Die Höhe der Regelleistung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld hat die Beklagte daneben ab 31. August 2006 zusätzlich den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 157 EUR monatlich gewährt. Die Berechnung des Zuschlags ist zutreffend erfolgt, insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben.

Ein darüber hinaus gehender Anspruch ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Danach ist für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben (Nr. 1), oder in Höhe von 12 v.H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer vom Hundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (Nr. 2). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Begünstigte mit den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denn entscheidend ist insoweit allein das Zusammenleben mit den Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft (vgl. BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 6; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R - (juris)). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengelds II und wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfs gewährt, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Insoweit geht das Gesetz von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist.

Nach der Rechtsprechung des BSG liegen derartige besondere Umstände, die die Zuerkennung des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs rechtfertigen, grundsätzlich vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen, nicht jedoch, wenn sich die Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - (juris)). Zur Begründung verweist das BSG auf den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck des Mehrbedarfs. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte inhaltliche Anknüpfung an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz ((BSHG), vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 57) kann auf die Motive zum 4. Änderungsgesetz des BSHG zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 10/3079 S. 5). Die Rechtfertigung des entsprechenden Mehrbedarfszuschlags nach dem BSHG ergab sich nach den Materialien vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liegt mithin darin, den höheren Aufwand des Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw. und Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom 3. März 2009, a.a.O.).

Im konkreten Fall waren die Kinder unter der Woche an drei Tagen beim Kläger und übernachteten dort auch. Dies steht fest aufgrund der Angaben des Klägers und der hiermit übereinstimmenden Aussage der L-D, die das SG im Verfahren S 13 AS 2852/07 als Zeugin vernommen hat. Der Senat verwendet insoweit ihre Aussage im Wege des Urkundsbeweises. Bei einer derartigen Konstellation, bei der sich die Eltern innerhalb einer Woche mehrmals mit der Betreuung und Erziehung der Kinder abwechseln, bestehen nach Auffassung des Senats keine den Mehrbedarf rechtfertigenden Einschränkungen der Lebensführung. Die erhöhten Aufwendungen etwa für kostenaufwendigere Einkäufe oder Kosten der Kinderbetreuung zur Aufrechterhaltung der Außenkontakte lassen sich in derartigen Fällen außerhalb der Betreuungszeit im erforderlichen Umfang kompensieren. Ein - auch nur anteiliger - Mehrbedarf für Alleinerziehende steht dem Kläger daher nicht zu.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II hat die Beklagte zutreffend berechnet. Hierbei hat sie die vollen Kosten berücksichtigt und lediglich den bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,23 EUR abgezogen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 6).

Die Beklagte hat nach alledem die dem Kläger zustehenden Leistungen zutreffend berechnet. Fehler im Rahmen der Einkommensanrechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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