L 12 SO 51/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 58/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 51/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 19/09 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 28.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Tragung einer "Betreuungspauschale" im Zusammenhang mit der Anmietung einer Seniorenwohnung.

Die Klägerin wurde am 00.00.1940 geboren und bezieht seit dem 09.04.2005 ergänzend zu ihrer Regelaltersrente Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten.

Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung übersandte die Klägerin eine Mietbescheinigung ihrer Vermieterin, der B Siedlungsgesellschaft mbH vom 06.04.2005. Diese wies für die öffentlich geförderte Wohnung von 42 qm neben der Nettogrundmiete von 177,74 EUR Betriebskosten von 56,00 EUR, Heizkosten von 45 EUR, Aufzugkosten von 4,75 EUR und eine "Vergütung für Betreuung" von 7,50 EUR aus.

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII wurden die Kosten für die Unterkunft von der Beklagten zunächst in voller Höhe, also einschließlich der Betreuungskosten übernommen.

Im Zuge einer internen Prüfung im Juli 2006 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Betreuungspauschale für die Seniorenberatung in Höhe von 7,50 EUR monatlich nicht hätte anerkannt werden dürfen.

Bei der Berechnung der Leistungen ab August 2006 wurden die anerkannten Unterkunftskosten daraufhin um 7,50 EUR gekürzt. Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung für die Zeit von Juni 2005 bis Mai 2006 berechnete die Beklagte den monatlich zu tragenden Heizkostenabschlag anhand des durch 12 geteilten tatsächlichen Jahresverbrauchs neu. Der in die Bedarfsrechnung eingestellte Heizkostenbetrag betrug nunmehr 37,27 EUR. Die Beklagte verwies die Klägerin in einem Merkblatt darauf, dass sie den Vermieter anhalten solle, den festzulegenden Abschlag auf diesen Betrag zu beschränken. In entsprechender Vorgehensweise bestimmte die Beklagte den monatlichen Betriebskostenbedarf anhand der Betriebskostenjahresabrechnung auf nunmehr 58,14 EUR.

Ab 01.01.2007 wurden die Kosten für die Seniorenberatung von der Vermieterin auf 9,00 Euro monatlich erhöht. Unverändert verlangte die Vermieterin einen Heizkostenabschlag von 45,00 EUR und einen Betriebskostenabschlag von 56,00 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 24.04.2007 wurden der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.05.2007 bis 28.02.2008 bewilligt. Berücksichtigt wurde eine Nettokaltmiete von 192,20 EUR, Betriebskosten in Höhe von nunmehr aktualisiert 59,25 EUR und eine Heizkostenpauschale von 37,27 EUR. Von der Kaltmiete wurden die 9,00 EUR Betreuungspauschale und von den Heizkosten ein Betrag von 6,71 EUR wieder abgesetzt. Dies ergab einen gesamten Betrag an Unterkunftskosten in Höhe von 273,01 EUR. Unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 345,00 EUR und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 139,68 EUR ergab sich ein Gesamtbedarf von 757,69 EUR, dem Renteneinkünfte in Höhe von 179,33 EUR entgegen gestellt wurden. Hieraus ergab sich ein Bewilligungsbetrag von 578,36 EUR.

Gegen den Bewilligungsbescheid erhob die Klägerin am 30.05.2007 Widerspruch. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.09.2006 - S 15 SO 6319/05 - machte sie geltend, die Betreuungspauschale von 9,00 EUR sei Bestandteil der Unterkunftskosten und daher von der Beklagten zu übernehmen. Die Klägerin übersandte zudem eine detaillierte Stellenbeschreibung der Seniorenberaterin.

Die Rente der Klägerin wurde ab 01.07.2007 auf einen Zahlbetrag von 180,29 EUR erhöht.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 zurückgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, die von der Vermieterin angebotene Beratung durch eine Sozialarbeiterin stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der angemieteten Wohnung. Die Beratungsinhalte seien weit gefächert und nicht nur auf das Mietverhältnis beschränkt. Mit der Betreuungspauschale werde, ähnlich wie mit den Mitgliedsbeiträgen zu anderen Organisationen, eine Dienstleistung abgegolten. Auch wenn die Dienstleistung im Rahmen des Mietvertrages vereinbart worden sei, handele es sich nicht um Kosten der Unterkunft. Die Aufwendungen für Beratungskosten seien mit dem Regelsatz abgegolten. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen der Unterkunftskosten würde zu einer Doppelleistung aus Sozialhilfemitteln führen. Auch andere im Regelsatz enthaltene Kosten, wie etwa die Kosten für Warmwasser und Strom, könnten von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden.

Die Klägerin hat hiergegen am 06.06.2008 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.

Sie hat vorgetragen, die von ihr angemietete Wohnung sei als Seniorenwohnung zweckbestimmt. Die Betreuungsleistungen würden von ihr regelmäßig in Anspruch genommen. Die Anmietung der Wohnung sei nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, dass sie die Vereinbarung über die Betreuungsleistungen akzeptierte. Die Vermieterin sei nicht bereit, die Seniorenwohnung ohne die Betreuungsleistungen anzubieten. Die Betreuungspauschale gehöre untrennbar zu den Kosten der Unterkunft.

Die Klägerin hat unter anderem eine Fotokopie ihres Mietvertrages vorgelegt. Dieser verweist darauf, dass die Wohnung preisgebunden und mit Mitteln der Stadt L, "zweckbestimmt als Seniorenwohnung", gefördert worden ist.

Die Betreuungspauschale ist für die Zeit ab Januar 2008 um 0,75 EUR auf 9,75 EUR erhöht worden.

Das Sozialgericht hat am 17.10.2008 einen Erörterungstermin durchgeführt und einen der Geschäftsführer der Vermieterin als Zeugen zur Ausgestaltung der Zweckbindung gehört.

Dieser hat ausgeführt, dass die Vermieterin aufgrund der öffentlichen Förderung des Wohnraums die Betreuung nach wie vor sicher stellen müsse. Das Betreuungskonzept sei Mietbestandteil. An Personen, die eine entsprechende Vereinbarung nicht treffen wollten, könne eine Wohnung nicht vermietet werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 29.02.2008 im Rahmen der Kosten der Unterkunft monatliche Leistungen in Höhe von weiteren 9,00 Euro für das monatliche Betreuungsentgelt zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezogen und hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie hat bestätigt, dass die von der Klägerin zu zahlende Miete auch unter Berücksichtigung des monatlichen Betreuungsgeldes grundsätzlich noch angemessen sei.

Mit Urteil vom 28.11.2008 hat das Sozialgericht die Beklagte ohne mündliche Verhandlung unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 29.02.2008 im Rahmen der Kosten der Unterkunft monatliche Leistungen in Höhe von weiteren 9,00 EUR für das monatliche Betreuungsentgelt zu gewähren. Aufgrund der nachweislich untrennbaren Verknüpfung mit dem Mietvertrag, die der Disposition der Klägerin entzogen sei, sei das Entgelt nach §§ 42 Satz 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von der Beklagten zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Nach Zustellung des Urteils am 08.12.2008 hat die Beklagte am 16.12.2008 dagegen Berufung eingelegt. Sie bezieht sich im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts aus den dort genannten Gründen für zutreffend.

In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, die weiteren bis März 2009 ergangenen Leistungsbescheide vom 19.09.2007, 24.01.2008 und 25.02.2008 im Unterliegensfalle unter Beachtung des Verfahrensausgangs neu zu bescheiden. Für die Zeit ab Januar 2008 wird sie hierbei eine Betreuungspauschale in Höhe von 9,75 EUR zugrunde legen. Weiter ist die Beklagte bereit, eine Nachzahlung von Nebenkosten zu erbringen, soweit die bisher erbrachten Leistungen die tatsächlichen Nebenkosten nicht decken. Schließlich hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Berechnung der Heizkosten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Warmwasserabzug (Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -) neu vorzunehmen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht unter Abänderung der angegriffenen Bescheide zur Einstellung der Betreuungspauschale in die Bedarfsberechnung verurteilt.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung dieser Betreuungskosten in die Bedarfsberechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB XII. Hiernach kann ein Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abweichend vom Regelsatz festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Zunächst ist in negativer Abgrenzung festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten "Betreuungspauschale" nicht um Kosten der Unterkunft handelt. Denn diese wären gesondert nach § 29 SGB XII zu bewerten.

Zwar ist die Pauschale im Mietvertrag vereinbart. Es besteht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch kein Zweifel daran, dass die Vermieterin vorliegend nur an Personen vermietet, die den Mietvertrag einschließlich des Passus über die Betreuungsleistungen abschließen. Ebenso wenig ist nach dem vom Senat beigezogenen Bescheid über die Bewilligung von Fördermitteln an die Vermieterin zweifelhaft, dass diese ihrerseits aufgrund der damit verbundenen Auflagen verpflichtet ist, eine allgemeine Betreuung sicher zu stellen. Trotz dieser Koppelung handelt es sich dem Grunde nach um eine dienstvertragliche Vereinbarung, die sich nicht unter den Begriff der Kosten der Unterkunft fassen lässt. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall der mietvertraglichen Vereinbarung über die Tragung der Kosten des Kabelanschlusses (Urt.v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -) handelt es sich vorliegend nicht um eine in der Betriebskostenverordnung erfasste Dienstleistung. Nur die ausdrückliche Benennung in der Betriebskostenverordnung rechtfertigt die Erfassung einer nicht unmittelbar wohnungsbezogenen Dienstleistung bei den Unterkunftskosten. Trotz der Koppelung mit dem Mietvertrag handelt es sich also bei der Betreuungspauschale um einen Bedarf des Lebensunterhaltes. Der Senat folgt insoweit nicht der Einschätzung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.09.2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B -), dass allein die - der Disposition des Mieters entzogene -Vereinbarung im Mietvertrag die Betreuungspauschale als Kosten der Unterkunft qualifiziert. Bei letzterer Sichtweise stünde es allein in der Hand eines Vermieters, durch gekoppelte Angebote die Erfassung auch völlig mietfremder Dienstleistungen bei den Kosten der Unterkunft zu erzwingen.

Diese Feststellung steht der Tragung der Betreuungspauschale durch die Beklagte aber nicht entgegen.

Es handelt sich um einen unabweislichen Bedarf. Dass die Klägerin auf die angebotenen Betreuungsleistungen (in ihrer Gesamtheit) zwingend angewiesen ist, ist nicht ersichtlich, auch wenn sie die Leistungen nach eigenem Vortrag regelmäßig nutzt.

Für die Feststellung der Unabweislichkeit ist damit allein das Bestehen der mietvertraglichen Koppelung maßgeblich. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass eine willkürliche Verknüpfbarkeit von Dienstleistungs- mit Mietverträgen die Gefahr des kollusiven Zusammenwirkens bergen würde.

Nicht jede Verknüpfung innerhalb eines Mietvertrages kann daher die Unabweislichkeit eines Bedarfes begründen, selbst wenn der Mieter sich nachträglich nur durch Kündigung des gesamten Mietvertrages und damit unter Aufgabe seines Wohnraumes von der Vereinbarung lösen könnte. Vielmehr lassen sich nur solche Dienstleistungen über eine Koppelungsvereinbarung als unabweislich erfassen, deren Erbringung oder Sicherstellung der Vermieter seinerseits gegenüber der öffentlichen Hand als Gegenleistung für eine Förderung durch öffentliche Mittel schuldet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Förderung die Zielsetzung verfolgt, den Adressatenkreis des SGB XII zu begünstigen. Es wäre widersprüchlich, wenn die öffentliche Hand die Förderung an die Sicherstellung der Betreuung anknüpft und dem Vermieter auch - wie gleich zu zeigen ist - die Möglichkeit einräumt, einen Teil der Kosten hierfür auf die Mieter abzuwälzen, diese Kosten dann aber nicht als Bedarf anerkennt.

Vorliegend diente die öffentliche Förderung der Vermieterin gerade dazu, günstigen Wohnraum für Senioren zu schaffen. Die Beklagte hat insoweit an den ersparten Aufwendungen durch die Anmietung der günstigen Altenwohnung teil, da sie nur geringere Kosten der Unterkunft zu tragen hat. Zur seniorengerechten Ausgestaltung sahen die damals gültigen Bestimmungen über die Förderung des Bauens von Altenwohnungen im Lande NRW (AWB 1976) unter Nr. 5 die Sicherstellung der Betreuung vor. Hiernach hatte der Bauherr vor Bewilligung der Fördermittel "nachzuweisen, dass durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossenen Organisation oder einem sonstigen geeigneten Betreuer ein ausreichendes Betreuungsangebot sichergestellt ist. Das Angebot hat in angemessenem Umfang die Möglichkeit von Kontaktaufnahme zu einem Betreuer sowie die zur Erhaltung einer selbständigen Haushalts- und Lebensführung erforderlichen Hilfestellungen zu gewährleisten."

Der aktenkundige Betreuungsvertrag entspricht den der Wohnungsbaubehörde geschuldeten Betreuungsleistungen, da eine Bewilligung der Förderleistungen mit Bescheid vom 28.10.1976 gegenüber der Vermieterin erfolgte.

Dem Begriff der Unabweislichkeit ist im übrigen die Begrenzung der Kostentragung auf solche Betreuungsleistungen immanent, die einer einfachen Lebensführung entsprechen. Dem entspricht die vorliegende Pauschale ebenfalls. Dies ergibt sich aus § 9 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmungen von Sozialwohnungen (WoBindG). Nach Abs. 6 dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen hat, grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle eine Vereinbarung über laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung genehmigen. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist. Eine solche Genehmigung der Betreuungspauschale ist aktenkundig regelmäßig erfolgt. Die Höhe der Betreuungspauschale trägt daher die Vermutung der Angemessenheit - jedenfalls gemessen an den Lebensbedingungen der Zielgruppe des Wohnungsbindungsgesetzes - in sich. Anhaltspunkte für einen nach den Maßstäben des SGB XII unangemessenen Leistungsumfang haben sich dem Senat nicht geboten.

Schließlich geht der Senat davon aus, dass es sich um einen vom Regelsatz erheblich abweichenden Bedarf handelt. Gemessen am Gesamtbetrag der Regelleistung handelt es sich bei 9,00 EUR nicht um eine bloße Bagatellabweichung.

Der Einstellung der Betreuungspauschale in voller Höhe in die Bedarfsberechnung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die hier im Raume stehenden Betreuungsleistungen schon in der Regelleistung enthalten sind.

Die Regelsatzverordnung (RSV) ist in zahlreiche Abteilungen aufgeschlüsselt, für die in der BR-Drs. 206/04 weitere inhaltliche Erläuterungen vorgenommen wurden.

Die ausweislich des Betreuungsvertrages angebotenen Beratungs- und Betreuungsleistungen lassen sich damit nicht eindeutig übereinbringen. Eine solche konkrete Überschneidung wäre allerdings erforderlich, um von einer anderweitigen Deckung des Bedarfes auszugehen. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -) ausgeführt, dass die ersparten Aufwendungen für die Einnahme eines kostenlosen Mittagsessens in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) nur dann dem Anspruch auf Regelleistung entgegen gehalten werden können, wenn diese Ersparnisse taggenau nachgehalten werden.

Die in der RSV anerkannten Positionen zielen weitestgehend auf die Befriedigung eines Sach- nicht aber eines Beratungsbedarfs. Allenfalls in der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) ist in der Untergruppe "Finanzdienstleistungen und andere Dienstleistungen" eine Überschneidung denkbar. Diese Überschneidung besteht aber - anders als bei der Gegenüberstellung des Nahrungsmittelbedarfs und des kostenlosen Mittagessens - nicht zwingend. Es ist gerade das Wesen der Pauschalierung des Regelsatzes, dass vom Hilfeempfänger jedenfalls im Bereich der nicht zwingend notwendigen Aufwendungen von der Quotierung der RSV abweichende Schwerpunkte gesetzt werden können.

Angesichts dieser fehlenden zwingenden Überschneidung hat der Senat davon abgesehen, einen Anteil für sonstige Dienstleistungen von der Betreuungspauschale in Abzug zu bringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtsfrage der Berücksichtigungsfähigkeit von Betreuungspauschalen grundsätzliche Bedeutung zumisst, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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