L 12 B 69/09 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 53/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 69/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2009 abgeändert. Die Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Unterkunft und Heizung der Antragsteller zu 1) und 3) zu übernehmen und darüber hinaus zu prüfen, ob der Antragsteller zu 2) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.06.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2009 ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass das Begehren des Antragstellers zu 2), zu prüfen, ob ihm ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht, nicht, was das Sozialgericht zutreffend verneint hat, auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zu beschränken ist, sondern entsprechend seinen Ausführungen in der Antragschrift vom 11.03.2009 auch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beziehen ist. Ein solcher Anspruch besteht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II jedoch nicht, da der Antragsteller zu 2) im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht.

Ungeachtet der vom Sozialgericht zutreffend diskutierten Probleme im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Anordnungsanspruchs hält der Senat entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen das Vorliegen der Voraussetzungen des Anordnungsgrundes für nicht gegeben, denn die Antragsteller haben ein solchen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, haben die Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Die im Zusammenhang mit der streitigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung entstehenden wesentlichen Nachteile können einzig darin bestehen, dass bei Verweigerung der Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Davon ist bei Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine - die Antragsteller haben seit August 2008 keine Miete mehr gezahlt - zwar grundsätzlich auszugehen, weil der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB damit berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen (Lang/Link in Eicher Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008 § 22 Anm. 103), jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter, der der Vater des Antragstellers zu 2) ist, von diesem seinem Recht Gebrauch macht. Dies ergibt sich für den Senat aus der Tatsache, dass er diesen Zustand bereits seit über einem Jahr toleriert und auch auf die Nachfrage des Senats lediglich mitgeteilt hat, eine Kündigung noch nicht ausgesprochen zu haben, weil er noch abwarte, wie der Senat entscheiden werde und er dann, falls die erstinstanzliche Entscheidung nicht bestätigt würde, im Oktober 2009 einen Mieter finden müsse. Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufs und angesichts der Erklärung im Erörterungstermin vom 18.05.2009 vor dem Sozialgericht Duisburg, er würde am liebsten den Antragsteller zu 2), seinen Sohn, aus der Wohnung setzen, mache dies aber nicht, so lange er die Kosten noch irgendwie aufbringen könne, außerdem wohne er lieber mit Familienangehörigen als Mietern statt mit Fremden in seinem Mietshaus, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern Wohnungs- und Obdachlosigkeit unmittelbar droht und sie damit nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden können.

Darüber hinaus hält der Senat es auch für fraglich, ob bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen davon auszugehen ist, dass damit Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Leisten die Antragsteller der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht folge und räumen die Wohnung nicht, hat sich eine Räumungsklage anzuschließen, mit der die Herausgabe der Mietsache geltend gemacht werden muss. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 24.03.2006 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. Auch angesichts dieser rechtlichen Regelungen die u. a. Obdachlosigkeit vermeiden sollen (Lang/Link aa0 § 22 Anm. 116), sieht der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER -).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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