L 7 B 298/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 365/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 298/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2009 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T aus D beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das SG eine hinreichende Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint. Der Kläger wendet sich mit der im November 2008 erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er beantragte die vorherige Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft bei der Beklagten unter Hinweis auf ärztliche Atteste des Neurologen und Psychiaters Dr. L und des Internisten W. Der Internist betonte in der Bescheinigung die dringende Erforderlichkeit eines Umzuges in eine andere Wohnung zur weiteren Vermeidung eines Beruhigungsmittelmissbrauchs. Dr. L wies darauf hin, dass beim Kläger im Anschluss an den Umzug in die derzeitige Wohnung Ängste aufgetreten seien, die trotz fachärztlicher Behandlung unverändert weiter bestünden mit tendenziell zunehmendem Missbrauch von Beruhigungsmitteln, so dass aus medizinischen Gründen ein Umzug in eine andere Wohnung notwendig sei. Des Weiteren legte der Kläger am 21.08.2008 ein Mietangebot von Frau Q vor, wonach der Kläger zum November oder Dezember 2008 eine 48 qm große Wohnung zu einer Kaltmiete von 230,- EUR und 70,- EUR Nebenkosten in D, MStraße 00 (590 VA) anmieten könnte. Die Beklagte hat die Zusicherung nach § 22 Abs. 2, 3 SGB II mit Bescheid vom 28.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 mit der Begründung, es seien keine Anhaltspunkte für eine zwingende Notwendigkeit eines Umzugs erkennbar, versagt. Nach der Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises S seien die aktuellen Störungen beim Kläger nicht durch einen Umzug, sondern durch eine Therapie zu beheben.

Die hiergegen gerichtete Klage "zur Anerkennung der Notwendigkeit eines Umzugs des Klägers aus seiner jetzigen Wohnung und Kostenübernahme aus § 22 Abs. 3 SGB II" bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sind weitere Ermittlungen geboten. Denn entgegen der Einschätzung des SG hat der Kläger im Verwaltungsverfahren ein konkretes Mietangebot vorgelegt, so dass es eben gerade nicht nur um die abstrakte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II ging. Der Kläger hat im August 2008 der Beklagten ein konkretes Angebot für eine Wohnung in D, MStraße 00, vorgelegt (590 VA). Daher war für den Anspruch nach § 22 Abs. 2 SGB II zu ermitteln und wird auch jetzt zu ermitteln sein, ob das Mietangebot für den Kläger in D noch oder wieder zur Verfügung steht und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bejahendenfalls wird das SG Ermittlungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Umzuges aus gesundheitlichen Gründen durchzuführen haben. Dabei wird ausgehend von den unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen eine unabhängige fachärztliche Stellungnahme einzuholen sowie zu ermitteln und berücksichtigen sein, inwieweit sich die derzeitige Wohnung des Klägers in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen oder Ähnlichem befindet und sich dort, wie von ihm vorgetragen, die Todesfälle häufen.

Im Hinblick auf einen weiteren zukünftigen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine konkrete Unterkunft weist der Senat darauf hin, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II stets anhand der aktuellen Tatsachenbasis zu erfolgen hat. Somit ist auch die Erforderlichkeit des Umzugs aus gesundheitlichen Gründen stets neu und umfassend zu prüfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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