L 34 AS 1321/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 298/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1321/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2007 um 120 EUR im Monat höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1945 geborene Klägerin zu 1) – im Folgenden: Klägerin – und ihr Ehemann, der 1943 geborene Kläger zu 2) – im Folgenden: Kläger –, kauften gemeinsam mit ihrer Tochter, der 1975 geborenen Zeugin, aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 10. Juni 2002 vom Amt P zum Kaufpreis von rund 20.000 EUR zu ideellen Anteilen von je einem Drittel ein ca. 875 m² großes Grundstück, welches mit einem vormaligen Schulhaus mit einer Grundfläche von ca. 130 m² bebaut ist. Die Kläger bewohnen das Grundstück seit ihrem Einzug im Oktober 2002 allein. Nach ihren Angaben waren im Zeitraum von November 2005 bis April 2007 hiervon nur 63 m² bewohnbar. Sie hätten seit dieser Zeit einen Wirtschaftsraum als Bad mitbenutzt, der einem ca. 25 m² großen Wohnbereich, dem so genannten ehemaligen Kindergarten, zugeordnet sei, der ihrer Tochter gehöre. Seit Januar 2005 erhielten die Kläger, zunächst unter Anrechnung des vom Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Am 6. Oktober 2005 ging bei der Beklagten ein Ende September 2005 unterzeichneter Fortzahlungsantrag der Kläger ein, mit dem sie angaben, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien unverändert geblieben, lediglich das Einkommen habe sich wegen der Aufgabe der Selbständigkeit des Klägers geändert. Am Folgetag legten die Kläger einen mit der Zeugin als Vermieterin geschlossenen Mietvertrag mit Datum vom 26. Juli 2005 vor, wonach sie ab dem 1. August 2005 drei Zimmer des von ihnen bewohnten Grundstücks nebst Dusche/WC, Abstellkammer, Küche, Flur/Diele, Keller- und Gartenanteil zu einer monatlichen Miete von 120 EUR gemietet hatten und alle Betriebskosten von ihnen zu tragen waren.

Die Beklagte gewährte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 in einer Gesamthöhe von 753,40 EUR und für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. April 2006 in Höhe von 715,70 EUR. Sie berücksichtigte hierbei pro Person Kosten für Unterkunft und Heizung hinsichtlich des ersten Zeitraums in Höhe von 78,70 EUR und hinsichtlich des zweiten Zeitraums in Höhe von 59,85 EUR. Zur Begründung führte sie aus: Die Nebenkosten für das Haus seien unangemessen und würden nur bis zum 31. Januar 2006 übernommen werden. Der Mietvertrag zwischen den Klägern und ihrer Tochter könne nicht anerkannt werden, da die Kläger selbst Miteigentümer an dem von ihnen gemieteten Grundstück seien. Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch der Kläger, hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten sei auf den Einzelfall abzustellen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 zurück und hielt zur Begründung an ihrer Auffassung fest, dass die Heiz- und Betriebskosten für das zu Wohnzwecken genutzte Eigenheim nicht angemessen seien.

Die Kläger haben am 11. Mai 2006 beim Sozialgericht Neuruppin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.

Auf ihren weiteren Fortzahlungsantrag bewilligte ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2006 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Gesamthöhe von monatlich 722 EUR für die Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 63 EUR pro Person. Im Hinblick auf die Erhöhung der Regelleistungen änderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2006 den vorgenannten Bescheid dahingehend, dass sie für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen in Höhe von 748 EUR bewilligte. Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 zurück. Hiergegen haben die Kläger beim Sozialgericht Neuruppin am 7. Juli 2006 zum Aktenzeichen S 13 AS 523/06 Klage erhoben.

Auf ihren weiteren Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Gesamthöhe von 748 EUR für die Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung von 63 EUR pro Person. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2007 zurück. Hiergegen haben die Kläger beim Sozialgericht Neuruppin am 11. Juli 2007 zum Aktenzeichen S 13 AS 743/07 Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat im Verhandlungstermin vom 8. Januar 2008 alle drei Klagen zum vorliegenden Verfahren verbunden. Die Beklagte hat im Termin Nebenkosten für November 2005 in Höhe von 65,72 EUR, für Dezember 2005 in Höhe von 122,86 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von monatlich 129.61 EUR und für Januar bis April 2007 in Höhe von monatlich 97,87 EUR anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen. Nach Vernehmung der Tochter der Kläger als Zeugin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 8. Januar 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten für die Zeit von November 2005 bis April 2007 keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten unter Berücksichtigung von Mietzahlungen in Höhe von 120 EUR. Der Mietvertrag habe keine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet. Er halte auch einem Drittvergleich nicht stand, da eine Vermietung der Wohnung nur von den Klägern und der Zeugin als Miteigentümer gemeinsam hätte vorgenommen werden können. Es mangele darüber hinaus an der Überlassung einer bestimmten Mietsache.

Gegen das ihnen am 25. Januar 2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. Februar 2008 Berufung eingelegt. Hierzu machen sie geltend, die Zeugin bewohne das Haus selbst nicht. Gleichwohl übernehme sie die auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Kosten und habe ein Drittel des Kaufpreises getragen. Im Gegenzug erhalte sie ein Drittel der für das Grundstück anzusetzenden Gesamtmiete von 360 EUR, mithin die vereinbarten 120 EUR. Die Zeugin habe lediglich ihren Miteigentumsanteil an sie vermietet. Sie hätte keine Veranlassung, ihren Miteigentumsanteil unentgeltlich an sie zu überlassen. Dass die Mietzinszahlungen zum Schluss nicht mehr an die Zeugin entrichtet worden seien, sei allein dem Umstand geschuldet, dass ihnen dieser Betrag nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Sie, die Kläger, seien im Jahr 2006 mit einem vom Konto der Klägerin in bar abgehobenen Betrag von insgesamt 1.960 EUR ausgekommen, weil sie sich insbesondere einen Gemüsegarten angelegt und darüber hinaus im streiterheblichen Zeitraum eine im Mai 2005 von der Beklagten geleistete Nachzahlung verbraucht hätten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006, des Bescheides vom 21. April 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 sowie des Bescheides vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2007 zu verurteilen, ihnen in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von monatlichen Mietkosten in Höhe von 120 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin vom 3. Juli 2009 die Kläger befragt und deren Tochter als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – Juris RdNr. 19, 22). Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2007.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Eine Hilfebedürftigkeit, die den von der Beklagten bei den Klägern anerkannten Umfang im streiterheblichen Zeitraum übersteigt, konnte der Senat nicht feststellen.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies haben die Kläger als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) im von ihnen geltend gemachten Umfang nicht belegt. Zwar haben sie für den streiterheblichen Zeitraum nach Abmeldung des selbständigen Gewerbes des Klägers auf dem Gebiet des Holz- und Bautenschutzes, der Bodenlegerei, des Trockenbaus und des Einbaus von vorgefertigten Baufertigteilen Ende September 2005 weder zu berücksichtigendes Einkommen noch verwertbares Vermögen angegeben. Obgleich ihnen die Beklagte im Hinblick darauf aber Leistungen im Umfang von 90 v. H. der seinerzeit maßgeblichen vollen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 SGB II (vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 monatlich in Höhe von 298 EUR und vom 1. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 in Höhe von jeweils 311 EUR pro Person) zuzüglich Kosten für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zuerkannt hatte, kamen die Kläger aber mit einem lediglich geringen Teilbetrag hiervon im Monat zur Deckung ihres Lebensunterhalts aus. Vom (einzigen) Konto der Kläger, dem Konto der Klägerin, für das eine EC-Karte nicht vorhanden ist, so dass Einkäufe für Lebensmittel und dergleichen in bar bezahlt werden mussten, haben sie sich von April bis Ende August 2006 insgesamt 250 EUR auszahlen lassen. Pro Person standen ihnen danach in den genannten Monaten nur etwa 25 EUR für den Lebensunterhalt zuzüglich der Kosten für die angegebene Pkw-Benutzung zur Verfügung. Auf entsprechenden Vorhalt hat die Klägerin im Termin vom 3. Juli 2009 nur erklärt, es gebe ja die Tafel, z. B. in Meyenburg, ansonsten würden sie bei Lebensmitteldiscountern einkaufen. Damit lässt sich jedoch nicht plausibel erklären, wie die Kläger mit monatlich je 25 EUR ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Das gilt auch für die mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 nachgereichte, pauschale Erklärung, die Kläger hätten einen Gemüsegarten angelegt, von dem sie sich überwiegend ernähren würden – die Klägerin sei Vegetarierin –, und es sei bei ihnen üblich, dass Besuch, der zu ihnen komme, alles mitbringe, was er im Besuchszeitraum benötige. Auch im Februar und März 2006 haben die Kläger nur 100 EUR und damit ebenfalls nur umgerechnet monatlich 25 EUR pro Person in bar abgeholt (die am 6. März 2006 abgeholten 650 EUR sind nach den Angaben der Kläger an die Mutter des Klägers unmittelbar weitergereicht worden). Insoweit ist noch nicht berücksichtigt, dass sie im März 2006 wieder 70 EUR in bar und im April 2006 100 EUR in bar auf das Konto eingezahlt haben, welches die Klägerin im Termin vom 3. Juli 2009 mit einer andernfalls fehlenden Kontodeckung erklärt hat. Für den Zeitraum von Januar bis Ende April 2007 ergeben sich bei Gesamtabhebungen in bar in Höhe von 905 EUR jeweils zur Verfügung stehende durchschnittliche Monatsbeträge von rund 113 EUR pro Person, welches weniger als die Hälfte der seinerzeit gewährten Regelleistung ist.

Die mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 vorgelegte Aufstellung über Barabhebungen im Jahr 2006 führt zu keiner anderen Bewertung, da sich auch unter Zugrundelegung des dort für das Jahr 2006 errechneten Gesamtbarabhebebetrages von 1.960 EUR abzüglich der Einzahlungen von 170 EUR nur ein Betrag von rund 75 EUR pro Person und Monat für das Jahr 2006 – also etwa einem Viertel der seinerzeitigen gesetzlichen Regelleistung – ergibt, der offensichtlich nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt eines Erwachsenen, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten sparsamen Lebensführung, zu decken. Das erstmalige Vorbringen der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 (bzw. 27. August 2009), sie hätten im Mai 2005 eine Nachzahlung der Beklagten von 510 EUR erhalten, diese in bar abgeholt (450 EUR) und in 2006 verbraucht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen würde dieser Auszahlungsbetrag auf das Jahr gerechnet nur einen zusätzlichen Betrag von monatlich rund 19 EUR pro Person ergeben, der den Klägern zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätte. Zum anderen ist nicht plausibel, warum dieser Betrag angesichts der angegebenen Finanznot nicht schon unmittelbar nach seiner Abhebung im Mai 2005 noch im Laufe des Jahres 2005 zum Bestreiten des Lebensunterhaltes aufgebraucht werden musste, sondern noch im Folgejahr zur Verfügung gestanden haben soll. Ein aufgrund fehlender eigener Mittel ungedeckter Bedarf der Kläger ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. Insoweit hätte es den Klägern oblegen, eine (weitere) Hilfebedürftigkeit substantiiert darzutun.

Im Übrigen hätten die Kläger auch im Falle unterstellter Hilfebedürftigkeit im streiterheblichen Zeitraum keinen Anspruch auf die begehrten höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig übernahmefähig sind danach die Mietkosten des Hilfebedürftigen. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Insoweit ist es ausreichend, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern, der regelmäßig insbesondere im Falle der Nichtzahlung von Miete droht (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – Juris RdNr. 24).

Einen Anspruch auf Berücksichtigung monatlicher Mietkosten in Höhe von 120 EUR haben die Kläger danach nicht. Denn sie waren zur Überzeugung des Senats im hier maßgeblichen Zeitraum nicht verpflichtet, Mietzahlungen in der genannten Höhe an ihre Tochter, die Zeugin, zu leisten. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger und die Zeugin als Eigentümer der in Bezug auf das Grundstück bestehenden Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wirksam einen Mietvertrag über einen Teil des Grundstücks schließen konnten (vgl. hierzu Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 743 RdNr. 1). Denn eine ernsthafte Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines Mietzinses an die Zeugin wurde aufgrund des Mietvertrages vom 26. Juli 2005 nicht begründet.

Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZR 197/06 – Juris RdNr. 4 f.). Dies ist bei dem von den Klägern geltend gemachten Mietverhältnis der Fall.

Für das Vorliegen eines Scheingeschäftes spricht zunächst, dass die Kläger in ihrem Fortzahlungsantrag vom 28. September 2005 noch angegeben hatten, dass hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung keine Änderungen eingetreten seien, obgleich der Mietvertrag schon zum 1. August 2005 geschlossen worden war. Sie haben den Mietvertrag auch nicht in ihrem Widerspruchsschreiben vom 21. November 2005 erwähnt, obwohl ihre Tochter mit "eidesstattlicher Versicherung" vom 17. August 2006 erklärt hat, sie erhalte seit August 2005 von ihren Eltern 120 EUR monatlich in bar, welches dem vereinbarten Mietzins entspricht. Die Nichterwähnung einer seit August 2005 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung einer Miete konnte die Klägerin auch auf entsprechenden Vorhalt im Termin vom 3. Juli 2009 nicht nachvollziehbar erklären.

Die Kläger, die in dem von ihnen mit ihrer Tochter gemeinschaftlich erworbenen Haus seit ihrem Einzug im Oktober 2002 alleine wohnen, konnten auch keinen plausiblen Grund dafür nennen, warum sie den Mietvertrag erst drei Jahre später abgeschlossen haben. Ihre Einlassung im Termin vom 3. Juli 2009, sie hätten den Mietvertrag erst im Juli 2005 geschlossen, weil ihr Bad eigentlich viel früher hätte fertig sein sollen und sie daher den Wirtschaftsraum, der dem ihrer Tochter gehörenden Teil zuzuordnen sei, mangels eigenen Bades hätten mitbenutzen müssen, vermag nicht zu erklären, warum der Mietvertrag nicht unmittelbar nach dem Einzug der Kläger geschlossen worden ist und darüber hinaus nicht nur jener Wirtschaftsraum, sondern weitere drei Räume nebst Küche und Garten- sowie Kelleranteil vermietet worden sind.

Für das Vorliegen eines Scheingeschäfts spricht ferner, dass die Zeugin im Termin vom 3. Juli 2009 erklärt hat, sie habe im Jahr 2005 studiert, und der Mietvertrag habe zum Teil auch dazu gedient, sie zu unterstützen. Sie wisse nicht, warum sie den Mietvertrag erst zum 1. August 2005 geschlossen hätten, es habe hierfür möglicherweise keine spezifischen Gründe gegeben. Bereits im erstinstanzlichen Termin vom 8. Januar 2008 hatte sie angegeben, sie könne gar nicht genau sagen, warum der Mietbeginn erst zum August 2005 erfolgt sei. Der Mietvertrag sei zum Teil auch dafür gedacht gewesen, sie in ihrem Studium zu unterstützen für ihre eigene Miete, was die Zeugin allerdings kurz darauf korrigiert wissen wollte, um sodann anzugeben, es könne auch sein, dass zu jenem Zeitpunkt ihre Krankenversicherung teurer geworden sei. Bei dieser Sachlage sollte die von den Klägern als Kosten der Unterkunft geltend gemachte Mietzahlung nicht als Gegenleistung für die Überlassung eines Teils des Grundstücks zur Nutzung durch sie dienen (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern bezweckte allein eine finanzielle Unterstützung der studierenden Tochter.

In diesem Zusammenhang überzeugt auch die weitere Einlassung der Klägerin nicht, sie hätten den Mietvertrag zum 1. August 2005 geschlossen, weil ihre Tochter ihren Teil auch an Fremde hätte vermieten können. Abgesehen davon, dass die Zeugin hierzu als lediglich eine Miteigentümerin des nicht real geteilten Grundstücks nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. § 743 Abs. 2 BGB), hat sie bei ihrer Vernehmung im Termin vom 3. Juli 2009 eine solche Erwägung nicht ansatzweise erwähnt, sondern vielmehr glaubhaft ausgeführt, dass man das Grundstück zwar aufteilen könne, eine Aufteilung jedoch nie geplant gewesen sei und sie und ihre Eltern solches auch niemals tun würden. Vielmehr benutze sie selbst, wenn sie dort sei, alles mit. Dass die Angaben der Kläger zur Nutzung des Grundstücks teilweise unzutreffend sind, folgt im Übrigen daraus, dass nach der auch insoweit glaubhaften Einlassung der Zeugin diese den so genannten "Kindergartenteil" von Anfang an für sich hergerichtet habe und auch nutze und nicht erst, wie von der Klägerin im Termin vom 3. Juli 2009 angegeben, erst seit dem Jahr 2008 oder 2007.

Auch in Bezug auf vorgeblich gezahlte Mieten bleiben die Angaben der Kläger widersprüchlich und damit unglaubhaft. Im Termin vom 3. Juli 2009 hat die Klägerin angegeben, sie hätten ihrer Tochter die Miete am Anfang regelmäßig gezahlt, und zwar ein halbes Jahr lang. Danach sei es immer weniger geworden. Sie hätten das Geld immer in bar übergeben, weil sie wegen erforderlicher Arztbesuche ohnehin nach Berlin gemusst hätten. Bis etwa 2007 hätten sie nur noch ab und zu Teilbeträge von der Miete an ihre Tochter gezahlt, dann hätten sie ganz aufhören müssen, weil es nicht mehr gegangen sei. Entsprechende Barabhebungen lassen sich jedoch aufgrund der von den Klägerin eingereichten Kontoauszüge nicht feststellen. Außerdem stimmen die Angaben der Klägerin zu Mietzahlungen weder hinsichtlich der Zahlungsart noch hinsichtlich der Zahlungsdauer mit denjenigen der Zeugin im Termin vom 8. Januar 2008 überein. Denn die Zeugin hatte seinerzeit bekundet, die Miete sei ihr manchmal bar gegeben und manchmal überwiesen worden, und sie erhalte sie seit vier Monaten, d.h. erst etwa seit September 2007, gar nicht mehr. Auf entsprechenden Vorhalt hat die Klägerin im Termin vom 3. Juli 2009 eingeräumt, es könne sein, dass sie die Miete auch mal vom Konto ihres Mannes überwiesen hätten, sie könne sich daran nicht mehr so genau erinnern. Ihr Mann habe sein Konto bei der Postbank. Hiervon hätte er die Miete möglicherweise überwiesen. Diese Einlassung stimmt wiederum weder mit der Zeugenaussage ihrer Tochter vom 8. Januar 2008 überein, wonach ihr stets die Klägerin – und nicht der Kläger – die Miete manchmal überwiesen und manchmal in bar gegeben habe, noch damit, dass für den streitigen Zeitraum von den Klägern nur ein Konto angegeben und dahingehende Kontoauszüge dem Senat vorgelegt worden sind. Auf erneuten Vorhalt hat die Klägerin sich "korrigiert" und erklärt, ihr Mann habe Kontovollmacht bei seiner Mutter gehabt und es könne sein, dass er von diesem Konto die Miete an ihre Tochter überwiesen habe.

Die Angaben der Klägerin zu einer Überweisung der Miete durch ihren Mann – und im Übrigen zu einer Zahlung der Miete in voller Höhe (ein halbes Jahr lang) – stehen aber darüber hinaus in Widerspruch zur Angabe des Klägers selbst im Termin vom 3. Juli 2009, wonach die Kläger die Miete mangels ausreichender Mittel nie in voller Höhe gezahlt hätten und jedenfalls immer seine Frau die Miete gezahlt habe. Im streitigen Zeitraum hätten sie vom Konto seiner Frau gelebt; er selbst habe gar kein Konto mehr gehabt, weil sein Konto schon lange vor 2002 gepfändet worden sei. Die Behauptung der Zahlung der Miete in bar steht schließlich auch in direktem Widerspruch zu der Erklärung der Zeugin im Termin vom 3. Juli 2009, wonach ihr ihre Mutter, die finanziellen Angelegen in ihrer Familie erledige, das Geld immer überwiesen habe. Allerdings meinte die Zeugin sich weder daran erinnern zu können, wie lange sie Mietzahlungen in vollständiger Höhe erhalten habe, noch ob sie noch Kontounterlagen über Mietzahlungen besitze. Zudem sind die Angaben der Zeugin insofern widersprüchlich, weil sie mit ihrer "eidesstattlichen Versicherung" vom 17. August 2006 noch erklärt hatte, sie erhalte seit August 2005 von ihren Eltern 120 EUR monatlich in bar.

Im Ergebnis lassen die sich erheblich widersprechenden Angaben sowie das Fehlen jeglicher Zahlungsbelege darauf schließen, dass von den Klägern Mietzahlungen an die Zeugin tatsächlich überhaupt nicht geleistet worden sind. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin die im Termin vom 3. Juli 2009 an sie gerichtete Frage, ob sie die von ihren Eltern ihren Angaben nach erhaltenen Mietzahlungen als Einkommen bei der Gewährung von Ausbildungsförderung (BAFöG) angegeben hätte, verneint hat.

Gegen das Vorliegen eines ernsthaften vereinbarten Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung für (mit-)genutztes Eigentum spricht schließlich, dass die vorgeblichen Mietschulden, die sich nach den Angaben der Klägerin auf insgesamt knapp 5.000 EUR beliefen, welches einem Zahlungsverzug von etwa 41 Monaten entspräche, auch zukünftig von den Klägern nicht mehr an die Zeugin zu zahlen sind. Dies ergibt sich daraus, dass die genaue Summe der rückständigen Mieten bei fehlender schriftlicher Fixierung durch die Vertragsparteien gar nicht bekannt ist und dass nach der Einlassung der Zeugin diese jedenfalls für den Fall, dass sie bald Arbeit finden sollte, weder eine Nachzahlung von ihren Eltern erwarte noch "das alles" weiterhin wolle. Ein fortbestehender Bedarf der Kläger, der durch höhere Unterkunftsleistungen der Beklagten zu decken wäre, folgt hieraus nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Erfolg der Kläger aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses vom 8. Januar 2008 nur einen verhältnismäßig geringen Teil betrifft.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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