L 20 B 17/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 170/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 17/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 05.02.2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts vom 25.01.2009 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers vom 24.10.2006 zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesprochen.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein weiterer Ermittlungsbedarf von Amts wegen gemäß § 103 SGG. Vielmehr hat das Sozialgericht den Sachverhalt durch Einholung des Sachverständigengutachtens von Dr. H vom 09.09.2008 und der hierzu erstellten ergänzenden Stellungnahme vom 09.12.2008 hinreichend aufgeklärt. Der Kläger kann nach der gebotenen summarischen Prüfung Leistungen für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht gemäß § 21 Abs. 5 SGB II beanspruchen.

Der gerichtliche Sachverständige hat die maßgeblichen Erkrankungen des Klägers im Rahmen seiner Ausführungen berücksichtigt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem im Beschwerdeverfahren ärztlichen Kurzbericht des V-klinikums E vom 25.05.2009. Insbesondere hat er auch rezidivierende Pankreatitiden in seine Überlegungen mit einbezogen. Er hat ausgeführt, zur Therapie des bestehenden Diabetes mellitus sei es vorrangig notwendig, eine Gewichtsreduktion durchzuführen. Zwar befürworte auch die Mutter des Klägers eine ausgewogene Ernährung. Der Kläger selbst nehme in der von ihm besuchten Werkstatt I die ihm zur Verfügung gestellte, diabetesgerechte Kost leider nicht immer in Anspruch. Dem Kläger sei zu empfehlen, die Kalorienzunahme durch Reduktion der Nahrungsfette zu verringern. Zusätzlich solle eine Ernährungstherapie, Bewegungstherapie und Verhaltenstherapie durchgeführt werden. Bezüglich der Ernährung sei es nicht notwendig, spezielle kostenaufwändigere diätetische Produkte zu konsumieren. Ein höherer Kostenaufwand für die Ernährung sei daher nicht erkennbar.

Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest des ihn behandelnden Internisten führt zunächst entsprechend aus, eine spezielle aufwändige Kost sei bei einem Diabetes mellitus Typ 2b an sich nicht erforderlich, jedoch gestalte sich die Ernährungszubereitung bei chronisch rezidivierender Pankreatitis aufgrund der erforderlichen fettreduzierten Kost aufwändiger und schwieriger und sei somit auch mit höheren Kosten verbunden. Wesentlich sei jedoch die Krankheitseinsicht und Vermeidung von Diätfehlern.

Zu dieser in Bezug auf das Klagebegehren wenig aussagekräftigen Äußerung des behandelnden Arztes verhält sich die ergänzende Stellungnahme vom 09.12.2008. Der gerichtliche Sachverständige führt insoweit nachvollziehbar aus, zwar müsse der Kläger auf eine entsprechende fettarme Ernährung achten. Dies bedinge jedoch keine Ernährung durch spezielle kostenaufwändige Diätprodukte.

Auch die Ausführungen im ärztlichen Kurzbericht vom 25.05.2009 sind nicht geeignet, die gutachtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zur weiteren Therapie wird dem Kläger vielmehr aufgrund der vorliegenden Adipositas auch darin eine konsequente Umsetzung der kalorienreduzierte Ernährungstherapie bei vermehrter körperlicher Aktivität nahe gelegt. Entgegen den Schlussfolgerungen des Klägers ist damit nicht festgestellt, dass der Kläger besondere diätetische Lebensmittel zu sich nehmen müsste, die zugleich einen höheren Kostenaufwand begründeten. Der Senat teilt auch die Auffassung des Klägers, der Begriff der kalorienreduzierte Ernährungstherapie sei zu unbestimmt und müsse durch Einholung eines weiteren Gutachtens gleichsam konkretisiert werden, nicht.

Vielmehr verhält sich das vorliegende Sachverständigengutachten nebst ergänzender Stellungnahme gerade auch zu dieser Frage.

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Befunde stehen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in Einklang auch mit den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Stand 2008). Insbesondere auch bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 ist danach in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost decke. Sofern die weiteren Erkrankungen (hier insb. die einmal jährlich auftretenden Pankreatiden) eine gesonderte Beurteilung erforderlich überhaupt machen sollten, ist dem durch Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Genüge getan. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen belegen jedoch, dass ausschlaggebend für die empfohlene Therapie das Übergewicht des Klägers bei Diabetes mellitus Typ 2 ist.

Die Überarbeitung der Empfehlungen des Deutschen Vereins war gerade erforderlich geworden, weil die vorhergehende Fassung vor allem in Bezug auf die Gewährung einer Krankenkostzulage bei Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und bei Erkrankungen, für die ein Mehrbedarfszuschlag zur Finanzierung einer "Vollkost" oder spezieller Ausformungen der Vollkost (lipidsenkende, purinreduzierte bzw. natriumdefinierte Kost) empfohlen worden war, zum Teil massiver Kritik durch die einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften ausgesetzt war. Auch hierzu verhält sich das vorgelegte Sachverständigengutachten.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein grundsätzlich möglicher Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eine hinreichende, die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach sich ziehende Erfolgsaussicht nicht begründen würde.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved