L 25 AS 131/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2024/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 131/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2008 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2007 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, und zwar - für die Zeit vom 27. August bis 31. August 2007 in Höhe von 13,55 EUR, - für die Zeit vom 01. September 2007 bis 31. Juli 2008 in Höhe von 81,30 EUR monatlich, - für die Zeit vom 01. August 2008 bis 31. Oktober 2008 in Höhe von 56,67 EUR monatlich, - für die Zeit vom 01. November 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 0,67 EUR, - für die Zeit vom 01. Februar 2009 bis 28. Februar 2009 in Höhe von 46,67 EUR, - für die Zeit vom 01. März 2009 bis 31. März 2009 in Höhe von 2,67 EUR, - für die Zeit vom 01. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 in Höhe von 8,67 EUR, - für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis 12. Juli 2009 in Höhe von 21,81 EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel ihrer außer-gerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II).

Die 1987 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 21. August 2006 bis zum 12. Juli 2009 erfolgreich eine Ausbildung zur Kosmetikerin an der Berufsfachschule S der Berufsakademie für Wirtschaft. Nach dem am 10. Mai 2006 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag war für die Ausbildung ein monatliches Schulgeld in Höhe von 195,00 EUR zu entrichten. Während der Berufsausbildung nutzte die Klägerin in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 15. Juli 2009 aufgrund eines mit dem U gGmbH in S geschlossenen Nutzungsvertrages vom 09. Juli 2007 einen Wohnheimplatz im "Jugendbegleitenden Wohnen". Hierfür musste sie ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 200,00 EUR entrichten, das sich für den Monat Juli 2009 mit Blick auf das Ausbildungsende zum 12. Juli 2009 auf (anteilig) 100,00 EUR belief. Mit Bescheiden vom 30. Juli 2007 und 28. August 2008 gewährte ihr das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises U für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 412,00 EUR (348,00 EUR Grundbedarf - inklusive 52,00 EUR Unterkunftskosten - und 64,00 EUR Erhöhungsbetrag an Unterkunftskosten) und für die Zeit vom 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 455,00 EUR (383,00 EUR Grundbedarf – inklusive 57,00 EUR Unterkunftskosten – und 72,00 EUR Erhöhungsbetrag an Unterkunftskosten). Daneben zahlte die Familienkasse für die Klägerin ein Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 bzw. in Höhe von 164,00 EUR monatlich für die Zeit ab dem 01. Januar 2009. In der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 übte die Klägerin neben ihrer Ausbildung mit Unterbrechungen eine Beschäftigung auf Stundenlohnbasis aus und erzielte hieraus Brutto-Netto-Bezüge in Höhe von 132,50 EUR für November 2008, 135,00 EUR für Dezember 2008, 215,00 EUR für Januar 2009, 117,50 EUR für März 2009, 185,00 EUR für April 2009, 132,50 EUR für Mai 2009 und 110,00 EUR für Juni 2009.

Den im August 2007 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte mit hier angefochtenem Bescheid vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2007, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04. Dezember 2007, ab. Ein Anspruch auf die beantragte Leistung bestehe nicht. Die nach Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197,30 EUR (200,00 EUR./. 2,70 EUR) seien in Höhe von 116,00 EUR durch den im Grundbedarf der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG (348,00 EUR) enthaltenen Unterkunftskostenanteil von 52,00 EUR sowie den zudem gewährten Betrag von 64,00 EUR gedeckt. Der ungedeckte Bedarf in Höhe von 81,30 EUR könne durch das als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR gedeckt werden.

Die Klägerin hat gegen den vorgenannten Bescheid am 04. Januar 2008 Klage zu dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der sie einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 84,00 EUR monatlich (200,00 EUR./. 116,00 EUR) ab dem 27. August 2007 begehrt. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das Kindergeld bei der Bemessung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II keine Berücksichtigung finden dürfe.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2008 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Bescheid vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2007 abzuändern und der Klägerin einen Zuschuss zu ihren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (anteilig) monatlich 81,30 EUR für die Zeit ab dem 27. August 2007 bis zum 31. Juli 2009, längstens jedoch bis zum Ende der Ausbildung, voraussichtlich bis zum Juli 2009, zu gewähren. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Unterkunftskosten. Bei dem Zuschuss handele es sich mit Blick auf die Fiktionsregelung des § 19 Satz 2 SGB II nicht um eine als Arbeitslosengeld II anzusehende Leistung, so dass insbesondere die für das Arbeitslosengeld II maßgeblichen Vorschriften des SGB II zum Umfang und zur Höhe des Bedarfes und zur Einkommensanrechnung nicht zur Anwendung gelangen würden. Demgemäß dürfe auch das Kindergeld bei der Berechnung des Zuschusses nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 (Satz 3) SGB II angerechnet werden. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass das Kindergeld nach dem zum 01. April 2001 geänderten § 21 BAföG bei der Berechnung der Ausbildungsförderung anrechnungsfrei zu bleiben habe. Soweit dem Klagebegehren nicht entsprochen worden sei, beruhe dies darauf, dass bei den Unterkunftskosten ein monatlicher Betrag in Höhe von 2,70 EUR für die Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen gewesen sei.

Gegen den ihm am 29. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 20. Januar 2009 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der durch BAföG-Leistungen ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten durch weiteres Einkommen, insbesondere das vorliegend zur Verfügung stehende Kindergeld, gedeckt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie sei nicht in der Lage, den ungedeckten Wohnbedarf anderweitig zu decken. Das Kindergeld benötige sie für die übrigen Lebenshaltungskosten sowie für ausbildungsbedingte Aufwendungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als der Beklagte mit dem von ihm angegriffenen Gerichtsbescheid zur Änderung entgegenstehender Bescheide und zur Gewährung von höheren als aus dem Tenor ersichtlichen Leistungen verurteilt worden ist. Insoweit war die Klage abzuweisen, weshalb der Senat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts geändert und den Tenor entsprechend neu gefasst hat. Im Übrigen war die Berufung jedoch zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II für die Zeit vom 27. August 2007 bis zum 12. Juli 2009, über den das Sozialgericht bei verständiger Auslegung seines Entscheidungstenors auch entschieden hat. Richtige Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die sich mit ihrem Anfechtungsteil auf den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2007 bezieht. Da der Beklagte mit diesem Bescheid den von der Klägerin verfolgten Anspruch ohne zeitliche Begrenzung vollständig abgelehnt hat, kann die Klägerin diesen Anspruch gerichtlich in zulässiger Weise für die Zeit bis zum Ende ihrer Ausbildung am 12. Juli 2009 verfolgen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II (ab 01. August 2009 § 41 Abs. 1 Satz 6 SGB II), nach der der Leistungszeitraum maximal zwölf Monate beträgt, steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift lediglich eine materielle Leistungsbegrenzung regelt, die auf das Prozessrecht nur dann durchschlägt, wenn für spätere Zeiträume etwa neue Ablehnungsbescheide erlassen worden sind oder zumindest ein neuer Leistungsantrag gestellt worden ist. Der Höhe nach ist die Klägerin im Berufungsverfahren allerdings auf die Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 81,30 EUR monatlich beschränkt, weil ihr das Sozialgericht mit dem nur vom Beklagten angegriffenen Gerichtsbescheid für den vorgenannten Zeitraum lediglich einen Betrag in dieser Höhe zugesprochen hat und sie den Gerichtsbescheid hinsichtlich des Differenzbetrages zu den ursprünglich begehrten 84,00 EUR monatlich hat rechtskräftig werden lassen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Denn nur insoweit erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2007 als rechtswidrig, weil der Klägerin nur für die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Zeiträume ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II, und zwar auch nur in der tenorierten, Höhe zusteht.

Nach § 22 Abs. 7 SGB II haben Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich u. a. nach § 12 Abs. 2 und 3 BAföG bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, die als Schülerin Leistungen nach dem BAföG bezieht und nicht bei den Eltern wohnt und damit vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst wird. Die Voraussetzungen der hierzu erlassenen Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Die Leistungen, die die Klägerin nach dem BAföG erhält, bemessen sich, da sie bedingt durch die Ausbildung in S nicht bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnen kann und Auszubildende an einer Berufsfachschule ist, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BAföG. Ein Fall des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 2 a SGB II liegt nicht vor. Denn es bestand ein Anspruch der Klägerin, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darauf, dass eine Zusicherung durch den Beklagten zum Umzug in das Wohnheim erteilt wird, weil der Bezug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich war (§ 22 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Die Klägerin gehört damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 22 Abs. 7 SGB II.

Der nachgewiesene angemessene Unterkunftsbedarf, dessen Bezuschussung die Klägerin begehrt, bestimmt sich, wie der Verweis auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II zeigt, nach den Vorschriften des SGB II. Mit Ausnahme des Monats Juli 2009, auf den anteilig 100,00 EUR entfallen, beträgt dieser Unterkunftsbedarf vorliegend für den gesamten strittigen Zeitraum monatlich 200,00 EUR. Hierbei ist eine Bereinigung um die Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorzunehmen, weil der Grundbedarf nach dem BAföG nach anderen Grundsätzen bemessen wird als die Regelleistungen nach dem SGB II. Zweifel an der Angemessenheit des Unterkunftsbedarfs bestehen nicht.

Der angemessene Bedarf an Unterkunftskosten ist unstreitig gedeckt, soweit in den der Klägerin nach dem BAföG gewährten Leistungen Pauschalen für die Bestreitung der Unterkunftskosten enthalten sind (vgl. hierzu auch: Kalhorn: in Hauck/Noftz: SGB II, Loseblattkommentar, Stand: VII/07, § 22 Rn. 88; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar-SGB II; 2. Auflage, 2006, § 22 Rn. 130). Dies bedeutet, dass sich für die Zeit vom 27. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 ein ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten in Höhe von (ggf. anteilig) 84,- EUR monatlich (200,00 EUR./. 116,00 EUR) ergibt. Denn das Amt für Ausbildungsförderung hat der Klägerin insoweit mit seinem Bescheid vom 30. Juli 2007 Pauschalen für die Bestreitung der Unterkunftskosten von 52,00 EUR und 64,00 EUR gewährt, was den Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BAföG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) entspricht. Für die Zeit vom 01. August 2008 bis zum 12. Juli 2009 beträgt der ungedeckte Bedarf demgegenüber (ggf. anteilig) 71,00 EUR (200,00 EUR./. 129,00 EUR). Denn der diesbezüglich maßgebliche Bewilligungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 28. August 2008 weist für diese Zeit Pauschalen in Höhe von 57,00 EUR und 72,00 EUR aus, was sich mit den Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BAföG in der seit dem 01. August 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) deckt. Entgegen der von dem Sozialgericht vertretenen Auffassung (so aber auch: LSG Hessen, Beschlüsse vom 27. März 2009 Az.: L 6 AS 340/08 B ER und vom 24. April 2008 - Az.: L 7 AS 10/08 B ER ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 Az.: L 1 AS 40/08 , soweit ersichtlich nicht rechtskräftig, und Beschluss vom 08. Juni 2009 Az.: L 7 B 397/08 AS ER ; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. März 2008 Az.: L 8 B 130/07 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05. Juni 2009 Az.: L 14 AS 748/09 B ER und vom 07. Februar 2008 Az.: L 14 B 133/08 AS ER ) ist der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II aber nicht allein nach der Höhe der ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten und damit im vorstehenden Sinne zu bestimmen. Vielmehr ist nach Auffassung des Senats im Rahmen der Zuschussberechnung nach § 22 Abs. 7 SGB II eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Gesamtbedarfes und eines bereinigten Gesamteinkommens nach den Vorschriften der §§ 7 ff. SGB II vorzunehmen (vgl. hierzu bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2008 Az.: L 28 B 819/08 AS ER sowie ferner Kalhorn, a. a. O., § 22 Rn. 88; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, 2008, § 22 Rn. 123 ff.; wohl auch: Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 131). Dies schließt insbesondere die Berücksichtigung des an einen nicht im Elternhaus wohnenden, volljährigen Auszubildenden weitergeleiteten Kindergeldes als dessen Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Alg II V vom 20. Oktober 2004) mit ein (vgl. hierzu auch: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Februar 2009 Az.: L 5 AS 74/08 nicht rechtskräftig, anhängig beim Bundessozialgericht - BSG - unter dem Az.: B 14 AS 23/09 R).

Die gegenteilige Auffassung, die insbesondere vertritt, dass sich bei BAföG Empfängern der Bedarf nach den Vorschriften des BAföG zu bemessen habe mit der Folge, dass das Kindergeld infolge der Streichung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG zum 01. April 2001 durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung Ausbildungsförderungsreformgesetz - vom 19. März 2001 nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe (in diesem Sinne: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juni 2009, a. a. O., ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. März 2008, a. a. O.), vermag nicht zu überzeugen. Sie verkennt insbesondere, dass sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 bewusst dafür entschieden hat, die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II mit Wirkung ab dem 01. Januar 2007 in das SGB II aufzunehmen, um insbesondere in den Fällen, in denen die Leistungsgewährung nach dem pauschalierten System des BAföG zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht, ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu ermöglichen. Damit sollte aber keine Besserstellung des nach § 22 Abs. 7 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreises gegenüber den übrigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 SGB II verbunden sein, so dass eine Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II auch in den Fällen des § 22 Abs. 7 SGB II stattfinden muss. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nach der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gelte. Denn mit dieser Fiktionsvorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT Drucks. 16/1410, S. 23 zu Nr. 18 Buchstabe b und S. 24 zu Nr. 21 Buchstabe d) lediglich vermieden werden, dass die Zuschussempfänger der Sozialversicherungspflicht unterfallen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2008, a. a. O.). Sie ändert mithin nichts daran, dass der Zuschuss der Sache nach eine Leistung zum Lebensunterhalt im Sinne des SGB II darstellt (so auch Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 131 sowie Lang/Link, a. a. O., § 22 Rn. 125). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Zuschussgewährung (im Sinne einer ergänzenden Hilfe hinsichtlich der ungedeckten angemessen Unterkunftskosten) im Rahmen der Bedarfsberechnung nach den Vorschriften des BAföG zu regeln. Dies ist indes nicht geschehen.

Nicht anzuschließen vermag sich der Senat der vom LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2008 Az.: L 7 AS 403/08 ER B ) vertretenen Auffassung, dass Einkommen nach § 11 SGB II – und damit auch das Kindergeld - nur auf den nicht durch die BAföG-Leistungen gedeckten Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II anzurechnen sei, ohne dass es auf den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Übrigen ankomme (so auch OVG Bremen, Urteil vom 19. Februar 2008 Az.: S 2 B 538/07 ). Ebenso wenig anzuschließen vermag sich der Senat der vom Sozialgericht Berlin (vgl. Beschluss vom 04. Mai 2007 Az.: S 102 AS 9326/07 ER ) vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen der vorzunehmenden Bedarfsberechnung nach dem SGB II zur Ermittlung des Bedarfes nach § 22 Abs. 7 SGB II der Regelbedarf des Beziehers von BAföG Leistungen nicht nach § 20 SGB II, sondern allein nach den §§ 12, 13 BAföG zu bemessen sei. Denn die Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II ist in das Regelungssystem des SGB II eingebettet, so dass es konsequent erscheint, dieses Regelungssystem in seiner Gesamtheit auf die Berechnung des Zuschusses anzuwenden, d. h. zunächst einen (fiktiven) Gesamtbedarf zu ermitteln und diesem sodann ein bereinigtes Gesamteinkommen gegenüberzustellen. Diese Berechnung hat zur Folge, dass der gesetzgeberische Wille, ergänzende Leistungen zu gewähren, umgesetzt wird, und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung sind dabei unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008 Az.: B 14/11 b AS 15/07 R ), der der Senat nach eigener Prüfung folgt, die Kosten für Unterkunft und Heizung um den bereits in der Regelleistung enthaltenen Betrag der Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen. Ferner sind im Rahmen der Einkommensermittlung Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 20 v. H. des Betrages, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II für die mit der Ausbildung verbundenen Aufwendungen (Ausbildungskosten) in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 Az.: B 14 AS 63/07 R ).

Es ergeben sich somit für die Klägerin folgende Einzelansprüche:

a) für die Zeit vom 27. August 2007 bis zum 30. Juni 2008:

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von 540,74 EUR (347,00 EUR Regelleistung und 193,74 EUR Kosten der Unterkunft (200,00 EUR./. 6,26 EUR Kosten der Warmwasserbereitung)) und eines bereinigten Einkommens von 453,60 EUR (412,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 82,40 EUR gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II - und 154,00 EUR Kindergeld - abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II V vom 20. Oktober 2004 ) ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 87,14 EUR monatlich. Da dieser oberhalb des ungedeckten monatlichen Bedarfes an Unterkunftskosten von 84,00 EUR liegt, besteht an sich ein Anspruch auf Gewährung von 84,00 EUR monatlich, der allerdings auf den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 81,30 EUR zu begrenzen ist. Umgerechnet auf die Zeit vom 27. August bis zum 31. August 2007 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 13,55 EUR (81,30 EUR: 30 Tage x 5 Tage).

b) für die Zeit vom 01. bis zum 31. Juli 2008

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von 544,67 EUR (351,00 EUR Regelleistung und 193,67 EUR Kosten der Unterkunft (200,00 EUR./. 6,33 EUR Kosten der Warmwasserbereitung)) und eines bereinigten Einkommens von weiterhin 453,60 EUR ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 91,07 EUR monatlich. Da auch dieser Betrag oberhalb des ungedeckten monatlichen Bedarfes an Unterkunftskosten von 84,00 EUR liegt, besteht an sich ein Anspruch auf Gewährung von 84,00 EUR monatlich, der wiederum auf den erstinstanzlich nur zugesprochenen Betrag von 81,30 EUR zu begrenzen ist.

c) für die Zeit vom 01. August bis 31. Oktober 2008

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 488,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 154,00 EUR Kindergeld - abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR) ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 56,67 EUR. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von nunmehr 71,00 EUR mit 56,67 EUR monatlich zu bezuschussen sind.

d) für die Zeit vom 01. bis zum 30. November 2008

Bei Gegenüberstellung einen monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 544,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 154,00 EUR Kindergeld und einer Stundenlohnvergütung von 132,50 EUR - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und abzüglich eines Freibetrages von 6,50 EUR gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 20 v. H. für den Teil des Einkommens, der 100,00 EUR übersteigt -) ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 0,67 EUR. Die ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00 EUR sind mithin mit 0,67 EUR monatlich zu bezuschussen.

e) für die Zeit vom 01. bis zum 31. Dezember 2008

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 546,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich des 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 154,00 EUR Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung von 135,00 EUR - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 EUR und eines weiteren Freibetrages von 7,00 EUR gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II -) ergibt sich kein ungedeckter Bedarf, so dass für den Monat Dezember 2008 kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 22 Abs. 7 SGB II besteht.

f) für die Zeit vom 01. bis zum 31. Januar 2009

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 620,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 164,00 EUR Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung in Höhe von 215,00 EUR - abzüglich eines Freibetrages vom 100,00 EUR und eines weiteren Freibetrages von 23,00 EUR gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II -) ergibt sich auch für den Monat Januar 2009 kein ungedeckter Bedarf, so dass auch für diesen Monat kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 22 Abs. 7 SGB II besteht.

g) für die Zeit vom 01. bis zum 28. Februar 2009

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 498,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 164,00 EUR Kindergeld - abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR -) ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 46,67 EUR. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00 EUR mit 46,67 EUR monatlich zu bezuschussen sind.

h) für die Zeit vom 01. bis zum 31. März 2009

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 542,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 164,00 EUR Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung von 117,50 EUR - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 EUR und eines weiteren Freibetrages gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 3,50 EUR -) ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 2,67 EUR. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00 EUR mit 2,67 EUR monatlich zu bezuschussen sind.

i) für die Zeit vom 01. bis zum 30. April 2009

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 596,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 164,00 EUR Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung in Höhe von 185,00 EUR - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 EUR und eines weiteren Freibetrages von 17,00 EUR gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II -) besteht kein fiktiver SGB II Bedarf, so dass demzufolge auch kein Anspruch gemäß § 22 Abs. 7 SGB II besteht.

j) für den Zeitraum vom 01. bis zum 31. Mai 2009

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 554,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 164,00 EUR Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung in Höhe von 132,50 EUR - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 EUR und eines weiteren Freibetrages gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 6,50 EUR -) besteht kein fiktiver SGB II Bedarf und demzufolge auch kein Anspruch gemäß § 22 Abs. 7 SGB II.

k) für die Zeit vom 01. bis zum 30. Juni 2009

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von weiterhin 544,67 EUR und eines bereinigten Einkommens von 536,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - 164,00 EUR Kindergeld sowie einer Stundenlohnvergütung von 110,00 EUR - abzüglich eines Freibetrages von 100,00 EUR und eines weiteren Freibetrages gemäß § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 2,00 EUR -) ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 8,67 EUR. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von weiterhin 71,00 EUR mit 8,67 EUR monatlich zu bezuschussen sind.

l) für den Zeitraum vom 01. bis zum 12. Juli 2009

Bei Gegenüberstellung eines monatlichen Gesamtbedarfes von 552,53 EUR (359,00 EUR Regelleistung und 193,53 EUR Kosten der Unterkunft - hier fiktiv berechnet auf den gesamten Monat - (200,00 EUR./. 6,47 EUR Kosten der Warmwasseraufbereitung)) und eines bereinigten Einkommens von 498,00 EUR (455,00 EUR BAföG Leistungen - abzüglich eines 20 v. H. Anteils in Höhe von 91,00 EUR - und 164,00 EUR Kindergeld - abzüglich einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR -) ergibt sich ein fiktiver SGB II Bedarf in Höhe von 54,53 EUR. Es besteht daher ein Anspruch darauf, dass die ungedeckten monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 71,00 EUR mit 54,53 EUR monatlich zu bezuschussen sind. Umgerechnet auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 12. Juli 2009 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 21,81 EUR (54,53 EUR: 30 Tage x 12 Tage).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Frage, wie der Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II zu ermitteln ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtskraft
Aus
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