S 12 SO 17/09 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 SO 17/09 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Pauschalierung von Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII ist rechtswidrig (Anschluss an SG Kasel, Urteil vom 15.07.2009, S 7 AS 608/06, S 7 AS 404/07).
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der diesem bewilligten Grundsicherung bei Erwerbsminderung bis zur Bescheidung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. September und 25. September 2009 sowie bei anschließender fristgerechter Klageerhebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszug vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 1. September 2009 an Kosten der Unterkunft neben den ihm bewilligten Heizungskosten die weiteren Mietkosten statt in Höhe von 258,00 EUR monatlich in Höhe von 283,05 EUR monatlich und insoweit in Höhe weiterer 25,05 EUR monatlich zu gewähren.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1965 geborene, alleinlebende Antragsteller macht im Rahmen der ihm von der Antragsgegnerin ab dem 1. August 2009 bis vorläufig 31. Juli 2010 nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) mit Bescheiden vom 2. September und 25. September 2009 bewilligten Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung, die der Antragsteller beide mit dem Widerspruch angefochten hat, im einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit ab dem 1. September 2009 (Antragseingang bei Gericht) an Kosten der Unterkunft neben den ihm bewilligten Heizungskosten die Gewährung weiterer Mietkosten statt in Höhe der von der Antragsgegnerin lediglich in Höhe von 258,00 EUR monatlich in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 296,91 EUR monatlich geltend, wobei die Höhe der dem Antragsteller von der Antragsgegnerin insoweit bisher zuletzt laufend bewilligten Grundsicherungsleistungen monatlich 401,25 EUR betragen hat, die der Antragsteller neben der ihm von der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen) gewährten Versichertenrente bezieht.

Beim vorgenannten Betrag von 296,91 EUR handelt es sich sodann um die monatliche Miete, die der Antragsteller ausweislich einer Mietbescheinigung vom 30. Januar 2009 an seinen Vermieter, seinen Vater, einschließlich pauschaler Betriebskosten (ohne Heizung) in Höhe von 46,91 EUR monatlich für eine im Souterrain seines Elternhauses mit 55 qm (2ZKB) gelegene Einliegerwohnung zahlt, wobei auf den letztgenannten Betrag ausweislich der Mietbescheinigung wiederum pauschal 13,86 EUR monatlich an Haushaltsstrom entfallen, so dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (ohne Haushaltsstrom und Heizkosten) monatlich 283,05 EUR betragen. Bei den von der Antragsgegnerin schließlich insoweit im o.a. Gesamtleistungsbetrag neben dem Regelbedarf nach § 42 i.V.m. § 28 SGB XII hier neben den Heizungskosten an weiteren Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII in Ansatz gebrachten lediglich 258,00 EUR monatlich handelt es sich schließlich ausweislich des Wortlautes der o.a. Bescheide vom 2. September 2009 auf der Grundlage entsprechender Richtlinien um eine allein pauschale Festsetzung ("pauschale Mietkosten"), die ausweislich der vorgenannten Bescheide den für den Bereich der Antragsgegnerin angemessenen Bedarf decken sollen. Sie entsprechen dabei wiederum den Kosten der Unterkunft, die der Leistungsgewährung durch die Arbeitsförderung Kassel Stadt GmbH (AFK) an den Antragsteller unmittelbar vor dem 1. August 2009 nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) als angemessene Unterkunftskosten pauschal zugrunde gelegen haben, wobei die insoweit erfolgte Pauschalierung bezogen auf den Einzelfall des Antragstellers mit klageabweisendem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2007, S 1 AS 173/06 ausdrücklich gebilligt worden war, ohne dass über die hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Az. L 6 AS 200/07 anhängige Berufung nach Aktenlage bereits entschieden wäre. Insoweit war seitens der 1. Kammer des Gerichts u.a. ausgeführt worden, für den Antragsteller sei eine Wohnungsgröße bis zu 45 qm angemessen. Es handele sich hierbei um eine Obergrenze, so dass auch kleinere Wohnungen grundsätzlich zumutbar seien. Mit einer Größe von 55 m² überschreite die Wohnung des Antragstellers diese Grenze. Allerdings würden sich die angemessenen Mietaufwendungen nach dem Produkt aus angemessener Größe und angemessenem Preis pro qm bemessen. Unter Zugrundelegung dessen und nach den von der AFK vorgelegten Unterlagen sei das Gericht davon überzeugt, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu dem von der AFK zugrunde gelegten Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte bis zu 45 qm in ausreichender Zahl gebe und gegeben habe. Hierbei sei im Grundsatz davon auszugehen, dass der Antragsteller nur auf den relevanten "örtlichen" Wohnungsmarkt verwiesen werden könne. Dieser örtliche Wohnungsmarkt werde grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Hilfeempfängers. Dies sei nicht notwendig die politische Gemeinde. Andererseits könne bei größeren Städten eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete in Betracht kommen. Existierten damit bei Leistungsträgern mit räumlich großem Zuständigkeitsbereich oder intern stark gegliederter Siedlungsstruktur klar voneinander abgegrenzte Teilwohnungsmärkte mit deutlich unterschiedlichem Mietniveau, ist jedenfalls in Bestandsfällen auf die Teilwohnungsmarktverhältnisse des tatsächlichen Wohnorts des Hilfeempfängers abzustellen. Dabei hätten die Ermittlungen der AFK ergeben, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen zum gegenüber dem Antragsteller anerkannten Mietpreis einschließlich Nebenkosten in der fraglichen Größe erhältlich seien. Die AFK habe eine Übersicht aus dem Datenbestand der Wohnstadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH vorgelegt. Diese umfasst 739 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 qm. Es handele sich dabei um Wohnungen einfacher bis mittlerer Ausstattung und Lage. Aus der Übersicht ergebe sich, dass eine Vielzahl von Wohnungen innerhalb des von der AFK berücksichtigten Kostenrahmens vorhanden sei. Die Aufwendungen von 405 Wohnungen der Wohnstadt würden die von der AFK anerkannten Unterkunftskosten von 236,00 EUR für einen Einpersonenhaushalt nicht überschreiten. Dass dieser Wohnungsbestand weitestgehend im Augenblick vermietet sei, bestreite zwar auch die AFK nicht. Andererseits habe sie beispielhaft Auszüge aus der örtlichen Presse vorgelegt, ausweislich dessen in zentraler Lage Kassel-Mitte oder in der Nähe des ICE-Bahnhofs Kassel-Wilhelmshöhe Wohnungen im Bereich der von der AFK anerkannten Unterkunftskosten erhältlich seien, wobei weiter zu berücksichtigen sei, dass die Lage Wilhelmshöhe an den Kassler Nordwesten, in dem der Antragsteller weiterhin leben wolle, angrenze.

Der Antragsteller hat schließlich, nachdem zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der Antragsgegnerin als Grundsicherungsträgerin nach dem SGB XII über seinen Mitte August 2009 zunächst mündlich gestellten Grundsicherungsantrag am 1. September 2009 noch nicht vorlag, beim Sozialgericht in Kassel den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich zur Begründung hinsichtlich des insoweit zwischenzeitlich allein noch streitigen o.a. Anspruchs u.a. auf die bisher nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Kassel vom 15. Juli 2009, S 7 AS 608/06 (Berufung beim Hessischen Landessozialgericht anhängig unter dem Az. L 6 AS 480/09) und vom 12. August 2009, S 7 AS 618/06 (Berufung beim Hessischen Landessozialgericht anhängig unter dem Az. L 6 AS 496/09) berufen, ausweislich derer u.a. die Pauschalen des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II für den Bereich der Stadt Kassel für Unterkunft und Heizung rechtswidrig und stattdessen als angemessene Kosten der Unterkunft die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, jedoch begrenzt auf die Höchstwerte nach der jeweils geltenden Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG); Kosten der Heizung darüber hinaus unabhängig von der Wohnungsgröße grundsätzlich in tatsächlicher Höhe.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten, wobei selbst auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidungen hier allenfalls monatlich 283,05 EUR zu berücksichtigen wären, da in der o.a. Miete von 296,91 EUR u.a. eine Pauschale von 13,86 EUR für Haushaltsstrom enthalten sei, der aus dem Regelsatz zu finanzieren sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe dann auch nochmals ausdrücklich mit gesondertem "Bescheid" vom 22. September 2009 abgelehnt, wogegen der Antragsteller ebenfalls Widerspruch eingelegt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, deren wesentlicher, das vorliegende Antragsverfahren betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist zulässig; er ist im entschiedenen Umfang auch begründet, jedoch nicht darüber hinaus, ohne dass dabei dem "Bescheid" vom 22. September 2009 über die o.a. Bewilligungsbescheide vom 2. September und 25. September 2009 hinaus eine weitere, von den vorbenannten Bescheide unabhängige, eigenständige rechtliche Bedeutung zukäme.

Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Fällen leitete sich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 97 Rdnr. 23).

Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten "Vornahmesachen", d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten "Anfechtungssachen", bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in "Anfechtungssachen" entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in "Vornahmesachen" entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).

Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.

Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.

Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages des Antragstellers als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.

Bei der Entscheidung ist also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.

Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).

Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition um so weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre.

Für die Zeit ab Antragseingang ist dem Antrag auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers und der von ihm insoweit in Bezug genommenen Rechtsprechung u.a. der 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel, der sich die erkennende Kammer für den Bereich des SGB XII zumindest im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz hier letztlich in erster Linie vorzunehmenden Interessensabwägung anschließt, im entschiedenen Umfang stattzugeben. Zumindest für die hier allein zu treffende vorläufige Entscheidung muss letzteres mit den weiteren o.a. Ausführungen für einen Anordnungsanspruch insoweit ausreichen, als die Kammer nach den vorstehenden Ausführungen zumindest im entschiedenen Umfang davon ausgeht, dass die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren mehr als offen, nämlich erheblich sind und schon aus diesem Grund auch ein Anordnungsanspruch besteht.

Insoweit führt die 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel in ihrer o.a. Entscheidung vom 15. Juli 2007 u.a. auch für die vorliegende Fallgestaltung entscheidungsrelevant aus:

"Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II der aktuellen Gesetzesfassung; bis zum 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierbei ist nach der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 24.09.2008, Az. L 9 AS 130/07, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG) von folgender Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen:

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind für die Berechnung des Anspruchs zugrunde zulegen, sofern sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles angemessen sind. Im Hinblick darauf, dass der Leistungsträger nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen hat, ist bei der Prüfung der Angemessenheit nicht abzustellen auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich marktüblichen Wohnungsmieten. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten stellt das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter dar (sogenannte Produkttheorie). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche kann abgestellt werden auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften (in Hessen: Richtlinie zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.20.2003, Staatsanzeiger 13/2003, Seite 1346).

Es ist zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Sind danach die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers angemessen, sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Leistungsträgers, angemessenen, für den Leistungsempfänger zumutbaren und anmietfähigen Alternativwohnraum konkret zu ermitteln und nachzuweisen. Insofern muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret anmieten zu können.

Ist der Leistungsträger dieser Darlegungs- und Nachweispflicht nachgekommen, verbleibt als weiterer Prüfschritt, ob der Hilfeempfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen vermag, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat, und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung anzumieten. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 b AS 10/06 R) ist räumlicher Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft in der Regel der Wohnort des Hilfeempfängers, dem eine freie Wohnortwahl zuzubilligen ist. Eine Weigerung des Leistungsempfängers, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, ist nur dann rechtlich relevant, wenn die Weigerung kausal für die Verhinderung einer tatsächlich in Betracht kommenden Kostensenkung ist. Daran mangelt es insbesondere dann, wenn in Folge von Seiten der Antragsgegnerin unterlassener Ermittlungen unklar bleibt, ob für den Hilfeempfänger überhaupt eine konkrete und angemessene Anmietmöglichkeit in Betracht gekommen wäre. Unterlässt der Leistungsträger die insoweit erforderlichen Ermittlungen, hat er die Kosten der Unterkunft des Leistungsempfängers in tatsächlichem Umfang zu tragen.

Das Gericht hält die zitierte Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang für überzeugend und schließt sich ihr an. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist es der Beklagten, der es nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes oblag, für den Wohnbereich des Klägers - den die Kammer mit dem Gesamtbereich der Stadt Kassel annimmt - nicht gelungen, die angemessene Mietpreisspanne im unteren Bereich der vorhandenen Angebotsmieten im Streitzeitpunkt nachzuweisen. Zwar hat die Beklagte Unterlagen über ihre interne Auswertung von 798 Mietwohnungen mit maximal 50 qm vorgelegt. Aus ihnen lässt sich jedoch das tatsächliche Mietpreisniveau für angemessene Wohnungen im Streitzeitraum nicht ableiten.

Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R, zitiert nach juris, Rn. 16) muss der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes zwar nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr. 45c). Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" i.S. des § 22 Abs 1 SGB II herangezogen zu werden.

Diese Anforderungen erfüllen die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen nicht. Ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG, das den Gesamtwohnungsmarkt - zumindest annähernd vergleichbar mit einem Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB – darstellte, lässt sich aus den Unterlagen nicht ableiten. Bei den von der Beklagten vorgelegten Wohnungslisten handelt es sich überwiegend um bestehende Mietverhältnisse, aus denen nicht erkennbar ist, ob tatsächlich im Streitzeitraum und danach Wohnungsangebote vorlagen, die den von der Beklagten berücksichtigten pauschalen Kosten der Unterkunft entsprechen würden. Die Beklagte vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die von ihr vorgelegten Auswertungen über Bestandswohnungen im Streitzeitraum wenigstens 10 % des Wohnungsmarktes der Stadt Kassel in ausreichendem Maße abbilden. Denn es handelt sich bei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lediglich um einen begrenzten Ausschnitt des Wohnungsmarktes, der zur Überzeugung des Gerichtes nicht den gesamten Mietwohnungsmarkt Kassels im unteren Bereich abzubilden im Stande ist – jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass allein das Abstellen auf die benannte Anzahl von Wohnungen eine ausreichende Datenbasis zu liefern imstande wäre. Insbesondere fehlen Unterlagen darüber, ob auf dem freien Wohnungsmarkt Angebote privater oder gewerblicher Vermieter bestanden haben, die der Unterkunfts-Pauschale der Beklagten entsprochen hätten. Folgerichtig ist von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt während des langjährig anhängigen Rechtsstreites eine Mietpreisspanne berechnet worden, die im unteren Bereich der angebotenen Mietwohnungen das tatsächliche Bild des Wohnungsmarktes in Kassel wiedergegeben hätte. Das Gericht sieht sich aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen daher außerstande, eine solche Mietpreisspanne selbst berechnen zu können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichtes für die Vergangenheit sind nicht aufgezeigt und für die Kammer nicht ersichtlich.

Schließlich ist anzumerken, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, dem Kläger ein konkretes Wohnungsangebot im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes, das dem Kläger zumutbar gewesen wäre, nachzuweisen.

Da nach alledem weder feststeht, welche Mietpreisspanne im unteren Wohnungssegment für Haushalte in Kassel besteht, noch ein konkretes Wohnungsangebot der Beklagten zugunsten des Klägers vorliegt, ist die Kammer selbst gehalten, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) zu beurteilen. Entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes fühlt sich die Kammer zu eigenen Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt in Kassel nicht gedrängt, da diese Ermittlungen der Beklagten obliegen, die Beklagte selbst jedoch seit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 bis heute diese Ermittlungen unterlassen hat.

Die von der Beklagten gewährten Pauschalen sind vielmehr in Ansehung der Rechtsprechung der Sozialgerichte rechtwidrig, da nach der Vorgabe des Gesetzeswortlautes des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, soweit sie angemessen sind; von der zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehenden Verordnungsermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestimmen, ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.

Die Kammer hält eigene Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt für vergangene Zeiträume für fruchtlos. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Gericht dazu berufen ist, die Bescheide der Beklagten im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bei einer solchen Prüfung ist naturgemäß bereits Zeit verstrichen, bis das Gericht seinerseits überhaupt erst in Ermittlungen über den tatsächlichen Wohnungsmarkt eintreten könnte. Ob die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zum Zeitpunkt, in dem das Gericht in seine Ermittlungen eintritt, noch dieselben sind, wie zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide der Beklagten bzw. ob eine rückwirkende Ermittlung der Verhältnisse des Wohnungsmarktes möglich ist, wird von der Kammer nicht nur bezweifelt, sondern sie liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, da nicht absehbar ist, wie sich die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in einem vergangenen Zeitabschnitt tatsächlich dargestellt haben. Dies gilt umso mehr, als im Nachhinein nicht abschätzbar ist, ob Wohnungen in der Vergangenheit dem betroffenen Hilfebedürftigen tatsächlich zugänglich gewesen wären, oder ob nicht andere Mitbewerber den Vorzug erhalten hätten. Das Gericht erachtet daher im Nachhinein die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in Kassel in der Vergangenheit für nicht mehr aufklärbar.

Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (s.o.) hat ein Hilfebedürftiger demnach grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung, da die Beklagte nicht in der Lage ist, im Sinne der Produkttheorie des BSG eine Mietpreisspanne für angemessenen Wohnraum zu benennen.

Es bleibt jedoch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Hiernach ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nur möglich, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Es bedarf eines gleichermaßen geeigneten und sachgerechten, aber auch praktikablen Maßstabes zur Eingrenzung der Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II über den 6-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus, um einerseits Schaden von der Gemeinschaft der Steuerzahler fernzuhalten und andererseits Leistungsmissbrauch zu verhindern. In Unkenntnis der angemessenen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt ist die Kammer darauf angewiesen, die Angemessenheit der Kosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in einem zutreffenden Umfang zu schätzen.

Hierbei zieht das Gericht auf die Werte nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung als Orientierungshilfe heran, wobei das Gericht, um weitere Unwägbarkeiten in der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten auszuschließen und in Anbetracht der länger zurückliegenden Erhebungen zum WoGG, die rechte Spalte der zu § 8 Abs. 1 WoGG abgedruckten Tabelle zugrunde legt (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 12.3.2007, Az. L 9 AS 260/06, zitiert nach juris, Rn. 45).

In der Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG sieht das Gericht entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, RdNr. 17) bei den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt im hier zu entscheidenden Falle keinen rechtlich unzutreffenden Maßstab. Denn die Kammer geht nicht ohne weiteres von den Werten der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG als – wie das BSG ausgeführt hat – fixen, quasi normativen Größen aus. Vielmehr ist sich das Gericht bewusst, dass mit der Gewährung von Wohngeld ein anderer Zweck verfolgt wird, als mit den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. SGB XII (vgl. BSG, a.a.O., zitiert nach juris, RdNr. 18). Das BSG hat die Auffassung vertreten (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, RdNr. 23), die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit würden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Es hat u.a. auf die bereits vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abgestellt, das ebenso wie das BSG die unmittelbare Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG nicht für rechtmäßig erachtet habe. Hierbei hat das Bundessozialgericht auch auf die hiervon abweichende, die Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG anwendende Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte für die Zeit der Geltung des Bundessozialhilfegesetztes bis zum 31.12.2004 hingewiesen, insbesondere des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (BSG a.a.O., juris, RdNr. 18). Im vorliegenden Falle liegen keine Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken im Sinne von §§ 558 c ff. BGB vor, wie sie vom BSG verlangt worden sind; ferner hat die Beklagte als Grundsicherungsträger bislang keine für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel oder Tabellen erstellt. All dies führt für das erkennende Gericht zu der Einschätzung, dass derzeit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht existieren, sodass das Gericht auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf die Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG zurückgreifen kann. Das Gericht erachtet die Anwendung der Tabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG als angemessen, da alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II ausgeschöpft sind bzw. nicht mehr zur Verfügung stehen. Hierbei hat das Gericht zugunsten der Leistungsempfänger einen möglichen Zuschlag zur Wohngeldtabelle in etwa von 10 % in Betracht gezogen, um mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung auszugleichen. Es hat hiervon jedoch abgesehen, da es bereits für alle Wohnungen die günstigste – rechte – Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG anwendet, und bei Berücksichtigung eines Zuschlages von 10 % hinsichtlich der in der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG angesetzten Beträge bereits die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz in der ab dem 01.01.2009 geltenden Gesetzesfassung erreicht würden.

Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall zur Anwendung der Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG.

Insgesamt bewertet das Gericht daher die nach der Mietstufe III nach der Wohngeldverordnung zu ermittelnden Kosten in Höhe von 300,00 Euro (Bereich Stadt Kassel) der zu § 8 Abs. 1 WoGG ergangenen Tabelle für den Ein-Personenhaushalt des Klägers für angemessen. Einen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft kann der Kläger nicht geltend machen, da sie die Angemessenheitsgrenze überschreiten. "

Für den Bereich des SGB XII gilt bei alledem nichts grundlegend anderes, ohne dass die Antragsgegnerin weitere Unterlagen vorgelegt hätte, die hier für das Jahr 2009 und damit den vorliegenden laufenden Leistungsfall zu einer anderen Beurteilung führen würden; erst Recht nicht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz hier letztlich in erster Linie vorzunehmenden Interessensabwägung und ohne dass die Antragsgegnerin bei alledem durch die Entscheidung der AFK gebunden wäre. Dies umso mehr, als die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten des Antragstellers durch die AFK gerade keine konkret individuelle Angemessenheitsprüfung beinhaltet wie sie als solche zwischenzeitlich von der von der 7. Kammer des Gerichts aufgezeigten Rechtsprechung nicht nur des BSG für erforderlich gehalten wird, sondern stattdessen nach wie vor allein eine Pauschalierung von Kosten darstellt, die nach dem Konzept des SGB II hinsichtlich der Unterkunftskosten mit dem BSG (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R) jedoch allein dem Verordnungsgeber vorbehalten ist, also nicht dem einzelnen Leistungsträger. Für den Bereich des SGB XII gilt dabei nichts anderes. Die Angemessenheit der Unterkunft bestimmt sich stattdessen - wie aufgezeigt - eben nicht nur bzw. allein nach der Größe des Wohnraums. Die Größe des angemessenen Wohnraums, die grundsätzlich nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln ist, ist vielmehr nur ein erster Schritt bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunft. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welchen Wohnstandard die Wohnung aufweist und in welcher Gegend sie liegt, wobei Vergleichsmaßstab insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen sind. Schließlich ist über diese abstrakte Angemessenheit als konkrete Angemessenheitsprüfung festzustellen, ob für die jeweiligen Hilfeempfänger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und tatsächlich zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R), wovon selbst mit dem o.a. Urteil der 1. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2007 auf der Grundlage der von der 7. Kammer aufgezeigten weiteren Entwicklung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zumindest aktuell nicht (mehr) auszugehen sein dürfte.

Dies mangels Vorlage beweiskräftiger Unterlagen durch die Antragsgegnerin gerade auch insoweit nicht, als nach einem Bericht in der örtlichen Presse vom 22. Oktober 2009 kleine Wohnungen in der Stadt Kassel knapp, aber gleichzeitig besonders gefragt seien, nachdem ausweislich des aktuellen Wohnungsmarktberichtes 2009 des Wohnungsamtes der Antragsgegnerin lediglich 9,4 Prozent des Kasseler Bestandes Ein- oder Zweizimmer-Wohnungen seien, wobei derjenige, der eine kleinere Unterkünfte wolle, lange suchen müsse. Dies treffe nicht wenige. Denn inzwischen lebe in annähernd der Hälfte aller Haushalte in der Stadt Kassel nur noch eine Person. Diese hohe Zahl der Single-Haushalte, der Ansturm von Studenten auf die Kasseler Uni und die große Zahl von Menschen, die aus finanziellen Gründen eine preiswerte, kleine Wohnung bräuchten, seien die Gründe dafür, dass Ein- oder Zweizimmer-Wohnungen derzeit nur schwer zu finden seien. Weiter wird insoweit ausgeführt, dass es dagegen an großen Wohnungen keinen Mangel gebe. Zwei Drittel der Bleiben in der Stadt Kasel hätten vier oder mehr Zimmer. 24 Prozent seien Drei-Zimmer-Wohnungen. Insoweit sei und bleibe der Wohnungsmarkt nach Experteneinschätzung im Sinne einer "allgemeine Sättigung im Markt", der in Kassel ein Mietermarkt sei, zwar auch in den kommenden Jahren entspannt, bei Kleinwohnungen gebe es aber einen Engpass, wobei die Antragsgegnerin den Wohnungsmarktbericht ihres Wohnungsamtes 2009 auf ihrer Internetseite (siehe www.stadt-kassel.de/cms01/verwaltung/aemter/wohnungsamt), wo der Bericht auch selbst einsehbar ist und heruntergeladen werden kann, ihrerseits als wichtige Informationsquelle für alle Akteure des Wohnungsmarktes bezeichnet. In diesem wird die Zahl der Wohnungsleerstände sodann als seit Jahren relativ konstant beschrieben, wobei exakt nachprüfbare Daten jedoch nur für den Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen vorlägen. Dabei hätten sich die Leerstände im Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen von 299 Wohneinheiten im Jahr 2006 auf 207 Wohneinheiten im Jahr 2008 verringert, was belege, dass eine unveränderte Nachfrage an günstigem Wohnraum bestehe. Dabei sei die Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine im Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant geblieben und habe sich um 35 auf 2.223 verringert. Unverändert hoch ist die Nachfrage nach kleinen Wohnungen für Einpersonenhaushalte. Die Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine für diesen Bereich liegt bei 41 %. Große Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern bzw. über 85 qm würden kaum nachgefragt. Der Anteil liegt lediglich bei 4 %. Aufgrund des immer noch ausgeglichenen Wohnungsmarktes in Kassel hätten aber alle Wohnungssuchenden, trotz der sinkenden Zahl der öffentlich geförderten Wohnungen, mit Wohnraum versorgt werden können. Wohnungen im freifinanzierten Bereich, die im unteren Preissegment lägen, verfügten jedoch oft über keinen zeitgemäßen Standard. Die gestiegenen Energiekosten führten dann zu einer Belastung, die von den Haushalten mit geringem Einkommen kaum getragen werden könnten.

Auch insoweit bestehen zumindest im hier streitigen einstweiligen Anordnungsverfahren und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung also keinerlei rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte, ausweislich derer die vom Antragsteller geltend gemachten Unterkunftskosten, soweit diese streitig sind, nicht im o.a. Sinne angemessen wären, wobei der Anordnungsanspruch unter Anrechnung der dem Antragsteller von der Antragsgegnerin - unabhängig von den hier nicht streitigen Heizkosten - bereits zugebilligten monatlich 258,00 EUR bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen jedoch allein Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 283,05 EUR erfasst, also allein einen unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszug über die bewilligten Leistungen hinausgehenden monatlich höheren Betrag von 25,05 EUR und insoweit nicht zugleich auch die weiteren o.a. Kosten des Haushaltsstroms.

Letzteres deshalb, weil mit der Antragsgegnerin die o.a. Kosten für Haushaltsstrom hier bereits in der Regelleistung des § 28 SGB XII als Kosten für Haushaltsenergie enthalten und damit bereits durch die Regelleistung abgedeckt werden, so dass die Stromkosten als Kosten für Haushaltsenergie gerade auch nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören, ohne dass Gründe vorgetragen oder ersichtlich wären, die hier zu einem um die tatsächlichen Stromkosten des Antragstellers jeweils erhöhtem Regelbedarf führen könnten. Dabei gehören zu den Kosten der Haushaltsenergie die Kosten für den Stromverbrauch einmal, soweit sie für das Zubereiten von Mahlzeiten notwendig werden; zum anderen zählen dazu Beleuchtungskosten für die von einem Hilfeempfänger und seinen Angehörigen benutzten Räume sowie die Kosten für kleinere Ersatzbeschaffungen, wie z.B. Glühbirnen oder Sicherungen. Weiter umfasst diese Position Kosten für den Betrieb elektrischer Geräte wie Bügeleisen, Staubsauger, Kühlschrank, Rundfunk- und Fernsehgeräte, ohne dass sich für die Kammer nach der hier im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Anhaltspunkte ergäben, ausweislich derer die sozialhilferechtlichen Regelsätze insoweit in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise zu niedrig bemessen wären, so dass der Antragsteller zumindest insoweit zumutbar auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen ist.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist im entschiedenen Umfang entgegen der Antragsgegnerin sodann nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus dann auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen wie ausgeführt nicht isoliert neben einander. Vielmehr besteht eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsgrund mit zunehmenden Erfolgsaussichten in der Sache (dem Anordnungsanspruch) zu verringern sind. In Anbetracht des bestehenden Anordnungsanspruches sind an das Vorliegen des Anordnungsgrundes mit den o.a. Ausführungen danach keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinn ist insoweit vorliegend danach allein auf der Grundlage des im Übrigen unstreitig vorliegenden Grundanspruchs glaubhaft gemacht, selbst wenn es sich beim Vermieter des Antragstellers um dessen Vater handelt, der Antragsteller insoweit im Souterrain eines im Übrigen von seinen Eltern selbstbewohnten Hauses in einer Einliegerwohnung wohnt, ohne dass Anhaltspunkte vorlägen, die gegen ein wirksames Mietverhältnis sprechen könnten und Zwangsmaßnahmen dem Antragsteller gegenüber insoweit nicht zu erwarten sein dürften.

Insgesamt hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung damit zumindest im entschiedenen Umfang Erfolg, wobei die Mitwirkungsverpflichtungen des Antragstellers nach den §§ 60 ff Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) von der vorliegenden Entscheidung selbst unberührt bleiben. Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den o.a. Gründen abzulehnen, wobei der Antragsteller dadurch, dass die Antragsgegnerin mit den o.a. angefochtenen Bescheiden den Bewilligungszeitraum vorläufig bis 31. Juli 2010 befristet hat, bei alledem derzeit entgegen seiner Ausführungen abschließend auch nicht beschwert ist. Die von ihm insoweit in Bezug genommene Entscheidung des BSG 29. September 2009, B 8 SO 13/08 R besagt nämlich lediglich, dass es nach Ablauf eines vorherigen Bewilligungszeitraums und damit für eine weitere Leistungsgewährung - nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) - im unmittelbaren Anschluss an diesen abgelaufenen Bewilligungszeitraum keines ausdrücklichen Antrages auf Fortzahlung der Leistung mehr bedarf, da ein solcher Antrag weder nach dem Wortlaut des GSiG noch nach dessen Systematik und Entstehungsgeschichte erforderlich. Auch Sinn und Zweck der Regelung setzten einen solchen Folgeantrag nicht voraus. Die gegenteilige Forderung wäre nur aus Vereinfachungs- bzw. Praktikabilitätsgründen zu rechtfertigen. Gerade diese ließen sich indes nicht anführen. Denn der Grundsicherungsträger, der die Situation des Hilfeempfängers auf Grund seiner Entscheidung über den Bewilligungszeitraum bekannt sei, dürfe nicht davon ausgehen, dass sich in der Folgezeit an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfeempfängers Wesentliches geändert habe. Der Grundsicherungsträger nach dem GSiG sei deshalb auch ohne Antrag auf die Grundsicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet, ob dem Hilfeempfänger nicht wegen des fehlenden Antrags auf Grundsicherungsleistungen Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem SGB XII zustünden. Ähnliches galt dabei auch bereits im Rahmen der früheren Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Ein Anspruch auf eine insgesamt "unbefristete" Leistungsbewilligung ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung beruht als einheitlicher Kostenentscheidung auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes, worauf allein abzustellen ist, insgesamt 750,00 EUR nicht übersteigt. Insoweit ist mit dem Hessischen Landessozialgericht die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann nicht eröffnet, wenn für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren gemäß § 144 Abs. 2 SGG Zulassungsgründe vorlägen, ohne dass die vorgenannte Regelung selbst wiederum sinngemäß auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden könnte (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 11. August 2008, L 7 AS 213/08 B ER, vom 1. Juli 2008, L 7 SO 59/08 B ER, vom 26. Juni 2008, L 7 AS 164/08 B ER und vom 12. Januar 2009, L 7 AS 421/08 B ER; ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, 6. November 2008, L 11 B 526/08 AS ER, LSG Berlin-Brandenburg, 16. Oktober 2008, L 20 B 1647/08 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen, 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER und 8. September 2008, L 13 AS 178/08 ER, LSG NRW, 15. August 2008, L 19 B 146/08 AS ER; aA LSG Niedersachsen-Bremen, 21. Oktober 2008, L 6 AS 458/08 ER).
Rechtskraft
Aus
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