L 9 B 146/07 AS

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 26 AS 4086/06 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 B 146/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten gegenüber der Beschwerdegegnerin.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - so wie hier - anders als durch Urteil oder im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss endet. Das Gericht hat dabei unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. Antragstellung zu beachten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, Rn. 12 ff.).

Gemessen daran ist es unbillig, der Beschwerdegegnerin Kosten aufzuerlegen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keine Aussicht auf Erfolg. Jedenfalls fehlte es an dem für den Erlass auch erforderlichen Anordnungsgrund. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer bei einem Zuwarten in der Hauptsache schwere und irreparable Schäden erlitten hätten. Es hätten keine im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wesentlichen Nachteile gedroht, wenn sie vorläufig auf den befristeten Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verzichtet hätten.

Nicht jede geringfügige Unterschreitung des Regelsatzes führt dazu, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Nach der Konzeption des SGB II gehen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über die Sicherung des bloßen existentiellen Bedarfs hinaus. Dies ergibt sich zum einen aus der Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Gesetzgeber die Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. für einen gewissen Zeitraum anordnet, insbesondere aber aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen (vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2008 - Az.: L 9 AS 1/08 ER sowie Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - Az.: L 5 B 531/06 ER AS und Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - Az ...: L 3 B 158/06 AS-ER, beide nach juris).

Fehlt es demnach bei einem geringfügigen Unterschreiten der Regeleistung schon an einem Anordnungsgrund, muss dies erst Recht gelten, wenn nicht die Höhe des Regelsatzes, sondern die Gewährung des befristeten Zuschlags in Streit steht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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