L 25 AS 1746/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 12836/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1746/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits in Höhe von 3/10 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Monat Februar 2007.

Die Klägerin zu 1) ist 1971 geboren. Sie ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des 1992 geborenen Klägers zu 2) und des 1996 geborenen Klägers zu 3), mit denen sie bis heute in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ausweislich des am 5. März 2007 erteilten Erbscheins sind die Kläger die Erben des im Oktober 2005 verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Kläger zu 2) und 3). Ihre Erbteile belaufen sich auf 1/2 (Klägerin zu 1) bzw. jeweils 1/4 (Kläger zu 2 und 3). Seit November 2005 bezieht die Klägerin zu 1) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes eine große Witwenrente. Die Kläger zu 2) und 3) erhalten aus dieser Versicherung jeweils eine Halbwaisenrente. Daneben zahlt die Familienkasse für sie jeweils Kindergeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

Auf ihren im November 2006 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit seinem an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheid vom 16. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von insgesamt 819,86 Euro monatlich. Unter Anrechnung des Kindergeldes sowie der Hinterbliebenenrenten ergaben sich aus diesem Bescheid monatliche Einzelansprüche in Höhe von 517,52 Euro für die Klägerin zu 1), 177,85 Euro für den Kläger zu 2) und 124,49 Euro für den Kläger zu 3). Während sich die monatlichen Einzelansprüche der Kläger zu 2) und 3) mit ihren monatlichen Einzelansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung deckten, beinhalteten die monatlichen Einzelansprüche der Klägerin zu 1) monatliche Einzelansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,19 Euro. Die auf die Unterkunft und Heizung entfallenden Beträge enthielten bei allen drei Klägern Beträge in Höhe von jeweils 20,40 Euro monatlich, die zur Deckung der um die Kosten für die Warmwasserbereitung bereinigten Heizkosten gedacht waren. Dieser Leistungsbewilligungsbescheid wurde bestandskräftig.

Am 18. Januar 2007 schlossen die Kläger mit der A Versicherung AG in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherung der B Klinik GmbH & Co KG zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die A Versicherung AG, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) im Jahre 2003 wegen seiner Behandlung in der vorgenannten Klinik entstanden und mit seinem Tode auf die Kläger als gesetzliche Erben übergegangen waren, durch Zahlung eines an die Klägerin zu 1) auszukehrenden Betrages in Höhe von 15.000 Euro abzugelten. Der Betrag in Höhe von 15.000 Euro wurde dem Konto der Klägerin zu 1) mit Wert vom 23. Januar 2007 gutgeschrieben, was die Klägerin zu 1) dem Beklagten zeitnah mitteilte. Nachdem der Beklagte den Klägern die für den Monat Februar 2007 bewilligten Leistungen ausgezahlt hatte, hob er unter Hinweis darauf, dass eine Zahlung von Leistungen nach dem SGB II erst wieder ab Februar 2008 erfolgen könne, mit seinem an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheid vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. Mai 2007 zunächst die Leistungsbewilligung für die Monate März bis Mai 2007 auf, machte dies allerdings mit seinem Bescheid vom 12. Juni 2007 später wieder rückgängig. Daneben teilte er der Klägerin zu 1) mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2007 mit: Sie habe im Monat Februar 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 819,86 Euro zu Unrecht bezogen. Denn sie habe im Januar 2007 eine Erbschaft in Höhe von 15.000 Euro ausgezahlt bekommen, die im Februar 2007 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Hieraus folge, dass ein Leistungsanspruch nicht mehr bestehe und überzahlte Leistungen erstattet werden müssten.

Mit seinem wiederum nur an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheid vom 20. März 2007 in der Gestalt des (weiteren) Widerspruchbescheides vom 21. Mai 2007 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16. November 2006 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) unter Aufschlüsselung der Individualansprüche der Kläger für den Monat Februar 2007 auf und forderte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von insgesamt 819,86 Euro. Zur Begründung führte er aus: Die der Klägerin zu 1) im Januar 2007 als Ausgleich für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ihres verstorbenen Ehemannes gezahlten 15.000 Euro seien auf den ungedeckten Bedarf der aus den drei Klägern bestehenden Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Denn die gezahlten 15.000 Euro stellten Einkommen dar, das keiner Privilegierung unterliege. Dies gelte auch insoweit, als damit Schmerzensgeldansprüche befriedigt worden seien. Denn Schmerzensgeldzahlungen verlören ihren privilegierenden Charakter mit dem Tod des Geschädigten und seien als bloße Vermögensdispositionen im Nachlass gegenüber den Erben zweckneutral. Auch unter Härtegesichtspunkten dürfe die Anrechnung des Zahlbetrags als Einkommen nicht unterbleiben, weil das SGB II eine Härtefallregelung für die Einkommensanrechnung nicht vorsehe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage haben die Kläger geltend gemacht: Der Bescheid vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. Mai 2007 sei rechtswidrig. Denn er sei nur an die Klägerin zu 1) adressiert und nur ihr gegenüber bekannt gegeben worden. Zudem dürften die gezahlten 15.000 Euro nicht als Einkommen angerechnet werden, weil sie als Schmerzensgeld anzusehen seien bzw. ihre Anrechnung zumindest eine besondere Härte bedeuten würde. Überdies sei bei der Einkommensanrechnung auf die unterschiedlichen Erbteile keine Rücksicht genommen worden. Würden sie berücksichtigt, dürften die Leistungen für die Klägerin zu 1) nur für maximal elf Monate und für die Kläger 2) und 3) nur für maximal sieben Monate eingestellt werden.

Mit seinem Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Denn die Kläger hätten nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. November 2006 Einkommen in Höhe von 15.000 Euro erzielt, das zum Wegfall ihrer Leistungsansprüche geführt habe. Dieses Einkommen könne nicht als Schmerzensgeld anrechnungsfrei bleiben, weil der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldes mit dem Eintritt des Erbfalls untergegangen sei. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Bescheid auch an alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft adressiert worden, was sich daraus ergebe, dass der Beklagte den Aufhebungsbetrag nach Klägern aufgeteilt habe. Der Erlass einzelner Aufhebungsbescheide sei nicht notwendig gewesen, weil die Klägerin zu 1) die Kläger zu 2) und 3) zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gesetzlich vertreten habe. Deshalb habe der Aufhebungsbescheid auch an sie allein zugestellt werden müssen.

Gegen diesen ihnen am 23. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. August 2008 bei Gericht eingegangene Berufung der Kläger. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen machen die Kläger mit dieser Berufung geltend: Bei den im Januar 2007 zugeflossenen 15.000 Euro handele es sich um eine Erbschaft, die allenfalls als Vermögen, nicht jedoch als Einkommen Berücksichtigung finden dürfe. Jedenfalls dürfe sie als Einkommen nur im Zuflussmonat Januar 2007 angerechnet werden und sei ab dem Folgemonat Februar 2007 als Vermögen anzusehen. Sollte sie auch in der Zeit ab Februar 2007 als Einkommen zu berücksichtigen sein, habe der Beklagte jedenfalls den Verteilzeitraum mit zwölf Monaten fehlerhaft bemessen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Beklagte den Bescheid vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2007 aufgehoben, soweit damit gegenüber der Klägerin zu 1) eine Erstattungsforderung von mehr als 416,84 Euro, gegenüber dem Kläger zu 2) eine Erstattungsforderung von mehr als 89,68 Euro und gegenüber dem Kläger zu 3) eine Erstattungsforderung von mehr als 66,20 Euro geltend gemacht worden ist.

Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen und beantragen nur noch,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. Mai 2007, dieser in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage aufzuheben.

Der Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid hinsichtlich der noch streitigen Punkte für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen Monat nach Zustellung des angegriffenen Gerichtsbescheides beträgt. Denn dieser Gerichtsbescheid ist den Klägern ausweislich des in der Gerichtsakte abgehefteten Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 23. Juli 2008 zugestellt worden, so dass die nach den Regelungen des § 64 SGG zu berechnende Berufungsfrist im Hinblick darauf, dass der 23. August 2008 ein Sonnabend gewesen ist, am Montag, dem 25. August 2008 ablief. An diesem letzten Tag der Berufungsfrist ist die Berufung ausweislich des Eingangsstempels des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bei diesem Gericht eingegangen und damit rechtzeitig.

Nachdem der Beklagte den von den Klägern verfolgten prozessualen Anspruch in der mündlichen Verhandlung des Senats teilweise dadurch anerkannt hat, dass er den Bescheid vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2007 aufgehoben hat, soweit damit gegenüber der Klägerin zu 1) eine Erstattungsforderung von mehr als 416,84 Euro, gegenüber dem Kläger zu 2) eine Erstattungsforderung von mehr als 89,68 Euro und gegenüber dem Kläger zu 3) eine Erstattungsforderung von mehr als 66,20 Euro geltend gemacht worden ist, und die Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen haben, ist der Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 SGG insoweit teilweise in der Hauptsache erledigt. Zutreffend verfolgen die Kläger vor dem Hintergrund dieser teilweisen Erledigung mit der Berufung nur noch das Ziel, den durch das Teilanerkenntnis abgeänderten Bescheid – gerichtlich – auch noch hinsichtlich der weiterhin bestehenden Regelungen aufheben zu lassen.

Die so verstandene Berufung ist unbegründet. Denn der mit ihr angegriffene Gerichtsbescheid erweist sich im nur noch angefochtenen Umfang als zutreffend.

Die ihm zugrunde liegende Klage ist in Gestalt der Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG zulässig. Sie betrifft den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. März 2007 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchbescheid vom 21. Mai 2007 sowie das Teilanerkenntnis vom 22. Oktober 2009 gefunden hat, und damit allein die den Klägern für den Monat Februar 2007 bewilligten Leistungen nach dem SGB II. Die Klage ist zu Recht von allen drei Klägern erhoben worden, weil der angefochtene Bescheid bei vernünftiger Betrachtung auch an alle drei Kläger gerichtet ist. Er ist zwar allein an die Klägerin zu 1) adressiert worden, betrifft jedoch – wie sich aus der mit ihm vorgenommenen Aufschlüsselung nach Individualansprüchen ergibt – sowohl mit seiner Aufhebungs- als auch mit seiner Erstattungsentscheidung nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch die Kläger zu 2) und 3), die bis heute durch die Klägerin zu 1) gesetzlich vertreten werden. Mit Blick auf diese gesetzliche Vertretung war der Bescheid auch nur an die Klägerin zu 1) zu adressieren.

Soweit sich die Kläger zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den sie betreffenden Beschluss des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2007 – L 18 B 672/07 AS ER – berufen haben, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich dieser Beschluss nicht auf den hier streitgegenständlichen Bescheid bezieht. Er hat vielmehr den Bescheid vom 20. Februar 2007 (in der Gestalt eines ebenfalls am 21. Mai 2007 erlassenen Widerspruchbescheides) zum Gegenstand, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Monate März bis Mai 2007 aufgehoben hat. Anders als der hier streitgegenständliche Bescheid nimmt dieser Bescheid eine Aufteilung nach Individualansprüchen nicht vor.

Wie das Sozialgericht mit Recht entschieden hat, ist die Klage im hier noch interessierenden Umfang unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Zunächst unterliegt dieser Bescheid in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Fraglich erscheint zwar, ob die seinem Erlass vorausgegangene Anhörung des Beklagten vom 20. Februar 2007 den in § 24 SGB X geregelten Anforderungen genügt, weil sie eine Differenzierung nach Individualansprüchen nicht erkennen lässt und auch keinerlei Beträge nennt. Diese Frage kann hier jedoch auf sich beruhen, weil die erforderliche Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X jedenfalls mit Erlass des streitbefangenen Bescheides wirksam nachgeholt worden ist, der eine konkrete Aufschlüsselung nach Individualansprüchen enthält.

Des Weiteren ist der angefochtene Bescheid auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, wobei hinsichtlich der Einzelheiten nach den getroffenen Regelungen zu differenzieren ist. Hierbei gilt zunächst für die Aufhebungsentscheidung, dass sie sich angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Aufschlüsselung nach Individualansprüchen als hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X erweist. Rechtsgrundlage für sie ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches eine gebundene Entscheidung nach sich zieht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Nach § 13 SGB II i. V. m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. August 2005 (Alg II-V 2005) ist der Beginn des Anrechnungszeitraums von Einkommen im SGB II der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt. Hierbei ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V 2005 eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind im Fall der Kläger mit Blick auf die von der A Versicherung AG gezahlten und im Januar 2007 auf dem Konto der Klägerin zu 1) gutgeschriebenen 15.000 Euro erfüllt. Denn entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei dieser Zahlung um berücksichtigungsfähiges Einkommen, das trotz der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin zu 1) bei natürlicher Betrachtung nicht nur ihr, sondern auch den Klägern zu 2) und 3) entsprechend ihrer Erbteile im Januar 2007 erstmals wertmäßig zugeflossen ist und die – mit dem Bewilligungsbescheid vom 16. November 2006 rechtmäßig zuerkannten – Leistungsansprüche aller drei Kläger für den Monat Februar 2007 zur Gänze zu Fall gebracht hat.

Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 12 Abs. 1 SGB II geregelten Definitionen auszugehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt indes durch das SGB II selbst nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat aufgrund eigener Prüfung anschließt, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II jedoch alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteile vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R [Einkommensteuererstattung] und B 4 AS 57/07 R [Zinseinkünfte aus Sparguthaben] – sowie Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R [Abfindungszahlungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich nach Vollstreckungsmaßnahmen]).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die im Januar 2007 gezahlten 15.000 Euro als Einkommen und nicht als Vermögen anzusehen. Denn ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein ererbtes Guthaben Einkommen oder Vermögen darstellt, ist hier zu berücksichtigen, dass die Kläger von ihrem bereits im Oktober 2005 verstorbenen Ehemann und Vater lediglich Schadensersatz- und eventuell auch Schmerzensgeldansprüche geerbt hatten, die sich aufgrund des von ihnen geschlossenen Vergleichs mit der A Versicherung AG erstmals im Januar 2007 haben realisieren lassen und ihnen deshalb wertmäßig auch erst in diesem Monat zugeflossen sind.

Die wertmäßig erstmals im Januar 2007 zugeflossenen 15.000 Euro sind im Fall der Kläger auch als Einkommen zu berücksichtigen, weil ein ihre Berücksichtigung ausschließender Ausnahmetatbestand nicht vorliegt. Insbesondere sind die 15.000 Euro nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei zu lassen. Soweit danach Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden, greift diese Vorschrift hier nicht ein. Denn wie bereits der Beklagte und das Sozialgericht im vorstehenden Zusammenhang mit Recht ausgeführt haben, stellt die in Rede stehende Zahlung keine Entschädigung im vorgenannten Sinne dar. Unabhängig davon, ob und inwieweit mit dieser Zahlung überhaupt Schmerzensgeldansprüche abgegolten worden sind, haben Schmerzensgeldzahlungen privilegierenden Charakter nämlich nur gegenüber dem Geschädigten selbst. Mit seinem Tod geht dieser Charakter verloren, weil die Zahlungen nur ihm gegenüber dazu dienen, einen immateriellen Schaden auszugleichen und Genugtuung zu geben (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 5 B 106/04 -). Auch eine sonstige Zweckbindung ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger dürfen die 15.000 Euro auch unter Härtegesichtspunkten nicht anrechnungsfrei bleiben. Denn eine Härtefallregelung sieht das SGB II bei der Einkommensanrechnung nicht vor. Sie lässt sich auch aus sonstigen Kodifikationen nicht entnehmen. Insbesondere erlaubt § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V 2005 nicht, die Einkommensanrechnung unter Härtefallgesichtspunkten zu unterlassen. Diese Vorschrift, die gemäß § 2 b Alg II-V 2005 auch auf solche Einnahmen anzuwenden ist, die – wie hier – nicht aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft herrühren, bestimmt, dass einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben, sieht sie damit zwar die Möglichkeit vor, im Einzelfall eine vom Grundsatz abweichende Entscheidung zu treffen. Entgegen der Auffassung der Kläger betrifft sie jedoch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einkommensanrechnung ganz unterbleiben darf, sondern befasst sich – was sich aus ihrem Wortlaut sowie ihrer Einbindung in den Abs. 3 des § 2 Alg II-V 2005 ergibt – allein damit, auf welchen Zeitraum einmalige Einnahmen verteilt werden dürfen. Sie setzt damit denklogisch voraus, dass zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden ist, und kann vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, Einkommen in bestimmten Härtefällen anrechnungsfrei zu lassen.

Die im Januar 2007 gezahlten 15.000 Euro bringen die vom Beklagten mit seinem Bewilligungsbescheid vom 16. November 2006 zutreffend berechneten Leistungsansprüche der Kläger für den Monat Februar 2007 zur Gänze zu Fall. Insoweit bestehen nach den §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 2 b ALG II-V 2005 keine Bedenken dagegen, sie ab dem Monat Februar 2007 zu berücksichtigen, weil es sich bei diesem Monat um den Monat handelt, der auf den Monat des Zuflusses folgt und die Leistungen für den Zuflussmonat Januar 2007 bereits erbracht waren. Soweit einmalige Einnahmen nach den §§ 2 Abs. 3 Satz 3, 2 b ALG II-V 2005 im Regelfall auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich nur mit einem entsprechenden Teilbetrag anzurechnen sind, um durch den sich hierdurch nach Möglichkeit ergebenden Weiterbezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Versicherungspflicht des Betroffenen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu erhalten, lassen sich hieraus ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung ableiten. Denn mit Blick darauf, dass sich der Bewilligungszeitraum, in den der Monat Februar 2007 fiel, nach dem Bewilligungsbescheid vom 16. November 2006 nur bis Mai 2007 erstreckte, kamen als Verteilzeitraum nur noch die Monate Februar bis Mai 2007 in Betracht, weil die Frage der Hilfebedürftigkeit ab Juni 2007 neu hätte geklärt werden müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -). Für diese vier Monate – und damit erst recht für den Monat Februar 2007 allein – reichten die den Klägern entsprechend ihrer Erbteile zugeflossenen 7.500 Euro bzw. (2 x) 3.750 Euro jedoch aus, um ihre sich aus dem bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid vom 16. November 2006 ergebenden Individualansprüche in Höhe von 517,52 Euro x 4 = 2.070,06 Euro (Klägerin zu 1), 177,85 Euro x 4 = 711,40 Euro (Kläger zu 2) und 124,49 Euro x 4 = 497,96 Euro (Kläger zu 3) zur Gänze zu decken. Darüber hinaus wären auch noch ausreichende Mittel zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der daran anknüpfenden Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung verblieben, auf die die Kläger im vorliegenden Fall allerdings gar nicht angewiesen wären, weil sie als Empfänger von Hinterbliebenenrenten in den genannten Versicherungszweigen ohnehin (nachrangig) pflichtversichert gewesen sind. Berechnungsfehler sind dem Beklagten bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2007 ebenfalls nicht unterlaufen.

Angesichts der Aufschlüsselung nach Individualansprüchen erweist sich auch die Erstattungsentscheidung des Beklagten gemäß § 33 Abs. 1 SGB X als ausreichend bestimmt. Rechtsgrundlage für sie ist § 50 Abs. 1 SGB X, der ebenfalls gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies ist hier bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 16. November 2006 für den Monat Februar 2007 der Fall. Zu beachten ist für die Erstattungsentscheidung allerdings die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die für die geleisteten Kosten der Unterkunft und Heizung eine Ausnahme von der in § 50 Abs. 1 SGB X geregelten Pflicht zur umfassenden Erstattung der (zu Unrecht) erbrachten Leistungen vorsieht. Danach sind von dem jeweiligen Leistungsempfänger abweichend von § 50 Abs. 1 SGB X 56 v. H. der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten bzw. dürfen – umgekehrt - nur 44 v. H. der Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, zurückgefordert werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die allein aus § 50 Abs. 1 SGB X resultierenden Erstattungsforderungen gegen die Kläger nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Klägerin zu 1) um (200,19 Euro – 20,40 Euro =) 179,79 Euro x 56 v. H. = 100,68 Euro, für den Kläger zu 2) um (177,85 Euro – 20,40 Euro =) 157,45 Euro x 56 v. H. = 88,17 Euro und für den Kläger zu 3) um (124,49 Euro – 20,40 Euro =) 104,09 Euro x 56 v. H. = 58,29 Euro reduziert werden müssen, so dass rechtmäßigerweise lediglich (517,52 Euro – 100,68 Euro =) 416,84 Euro von der Klägerin zu 1), (177,85 Euro - 88,17 Euro =) 89,68 Euro von dem Kläger zu 2) und (124,49 Euro – 58,29 Euro =) 66,20 Euro von dem Kläger zu 3), insgesamt also 572,72 Euro zurückgefordert werden dürfen. Diesen Vorgaben ist der Beklagte mittlerweile mit seinem in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Teilanerkenntnis vollumfänglich gerecht geworden. Dass die Erstattungsentscheidung an sonstigen Mängeln leiden könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt zugunsten der Kläger, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats hinsichtlich der Erstattungsentscheidung ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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