S 128 AS 28212/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
128
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 28212/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Erstausstattung für die Wohnung.

Der 1955 geborene Kläger bezog nach seiner Haftentlassung am 14. Dezember 2007 eine rund 51 qm große Eineinhalb-Zimmer-Wohnung in B. Er beantragte aus der Haft heraus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Er beantragte außerdem beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg mit Schreiben vom 25. November 2007 folgende Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung.

Für das Wohnzimmer beantragte er: &61485; Wohnzimmerschrank, &61485; Esstisch, &61485; Wohnzimmerlampe, &61485; zwei Sessel, &61485; eine Couch, &61485; Couchtisch, &61485; Wohnzimmerdeckenlampe plus Tischlampe, &61485; Gardinen für ein Fenster (2,50 mal 3 Meter), &61485; Teppich (3,95 mal 5,30 Meter), &61485; Staubsauger, &61485; Fernsehgerät.

Für das Schlafzimmer beantragte er: &61485; Kleiderschrank, &61485; Bettgestell plus Bandscheibenmatratze, &61485; Nachttisch, &61485; Deckenlampe, &61485; Nachttischlampe, &61485; Einziehdecke, &61485; Kopfkissen, &61485; Bettwäsche komplett, &61485; Teppich (1,80 mal 5,30 Meter), &61485; Gardine (2,50 mal 2,50 Meter).

Für die Küche beantragte er: &61485; Oberschrank, &61485; Unterschrank, &61485; Hochschrank. &61485; Deckenlampe, &61485; Kühlschrank, &61485; Linoleum für 5,10 mal 3,20 Meter, &61485; Hausrat, &61485; Gardinen (2 mal 2,50 Meter), &61485; Küchenkleinbedarf, &61485; Kochgeschirr.

Für das Badezimmer beantragte er: &61485; Waschmaschine, &61485; Spiegelschrank, &61485; Deckenleuchte, &61485; Badezimmermatten, &61485; Duschvorhang mit Aufhängevorrichtung, &61485; Badehandtücher, &61485; Handtücher, &61485; Toilettenrollenaufhänger, &61485; Vorhänge 1,50 mal 1,50 Meter, &61485; Badezimmerkleinbedarf.

Für den Flur beantragte er: &61485; Garderobe mit Spiegel und Schuhschrank, &61485; Deckenlampe, &61485; Teppich für 1,90 mal 1,90 Meter.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 einen Betrag von 1.370,50 EUR. Im Einzelnen bewilligte er wie folgt: Wohnzimmer: &61485; Schrank 100,- EUR, &61485; Couchtisch 30,- EUR, &61485; Wohnzimmerlampe 20,- EUR, &61485; Couch und zwei Sessel 125,- EUR, &61485; Gardinen 45,- EUR.

Schlafzimmer: &61485; zwei Betten 55,- EUR, &61485; Schrank 75,- EUR, &61485; Lampe 15,- EUR, &61485; zwei Matratzen 50,- EUR, &61485; Bettwäsche 15,- EUR, &61485; Kopfkissen 15,- EUR, &61485; Steppbett 25,- EUR, &61485; Gardinen 37,50 EUR.

Küche: &61485; Lampe 10,- EUR, &61485; Oberschrank 25,- EUR, &61485; Unterschrank 49,- EUR, &61485; Hochschrank 65,- EUR, &61485; Kühlschrank 200,- EUR, &61485; Hausrat 70,- EUR, &61485; Gardinen 12,- EUR.

Bad/Korridor: &61485; Lampe/Spiegel/Schrank 25,- EUR, &61485; Kleinbedarf 20,- EUR, &61485; Waschmaschine 250,- EUR, &61485; Garderobenhaken 15,- EUR, &61485; Spiegel 12,- EUR, &61485; Lampe 10,- EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 15. Dezember 2007.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid über Wohnungserstausstattung Widerspruch ein. Er benötige für seinen Rücken eine Bandscheibenmatratze, die er mit 50,- EUR nicht beschaffen könne. Er beantrage nochmals Teppichboden für Wohn-, Schlafzimmer und Flur, da er im Erdgeschoss wohne, die Wohnung fußkalt und der Boden auch nicht als Parkett anzusehen sei. In der Küche brauche er einen Linoleumbelag. Des Weiteren benötige er drei Gardinenbretter für Wohn-, Schlafzimmer und Küche. Er brauche einen Küchentisch mit Stühlen und eine Kommode für den Flur. Er bitte auch um die Bewilligung eines Fernsehers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für eine Kostenübernahme für einen aus medizinischen Gründen notwendigen Einrichtungsgegenstand sei der Beklagte nicht zuständig. Hier müsse sich der Kläger an seine Krankenkasse wenden. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Entscheidung.

Hiergegen hat der Kläger am 16. September 2008 Klage persönlich erhoben. Laut Protokoll, das der Kläger selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben hat, hat er erklärt, es gehe ihm nicht um die Beschaffung einer Bandscheibenmatratze, sondern um Mobiliar. Er habe sich von dem ihm bewilligten Geld im Wohn- und Schlafzimmer bereits einen Teppichboden beschafft. Daher könne er sich für die weiteren Räume (Küche, Flur und Bad) keine Möbel mehr anschaffen. Der Boden im Flur und in der Küche bestehe aus lackierten Holzdielen, der Anstrich der Dielen sei schon einige Jahre her. Der Boden des Bades sei gefließt, daher benötige er einen Badläufer.

Mit Bescheiden vom 25. November 2008 hat der Beklagte eine Kommode für Bad/Korridor in Höhe von 30,- EUR sowie für Gardinenbretter, einen Küchentisch und zwei Küchenstühle 113,80 EUR bewilligt.

Unter dem 10. Juni 2009 hat der Kläger bei Gericht eine Bandscheibenmatratze, einen Wohnzimmeresstisch, einen Küchentisch und Küchenstühle, einen Fernseher, Teppichbodenbelag und Linoleum für die Küche beantragt. Unter dem 18. Juni 2009 hat der Kläger darüber hinaus bei Gericht die Kostenübernahme für einen Staubsauger beantragt.

Mit Bescheid vom 28. September 2009 hat der Beklagte Kosten für einen gebrauchten Fernseher in Höhe von 100,- EUR übernommen. Insoweit hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt. Ausweislich eines Schriftsatzes vom 6. November 2009 waren für den Kläger noch streitig: &61485; Teppichboden, &61485; Linoleumbelag für die Küche, &61485; Bandscheibenmatratze, &61485; Staubsauger und &61485; Wohnzimmeresstisch.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2010 hat er erklärt, die Ausstattung mit einem Wohnzimmeresstisch nicht mehr zu begehren. In Bezug auf die Bandscheibenmatratze habe er bei Klageerhebung nicht mitgeteilt, es gehe ihm nicht um diese, sondern er habe erklärt, es gehe ihm nicht nur um diese. Er habe für den Teppichboden in Wohn-, Schlafzimmer und Flur 398,- EUR aufgewendet. Auch den Staubsauger habe er sich für 60,- EUR beschafft. Der Kläger hat ärztliche Atteste vorgelegt, die die Notwendigkeit einer Bandscheibenmatratze und eines Teppichbodens belegen sollen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2008 in der Fassung der Bescheide vom 25. November 2008, 10. Juni 2009 und 28. September 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen für die Wohnungserstausstattung (Linoleumbelag für die Küche, Bandscheibenmatratze) in angemessener Höhe zu bewilligen und für den bereits beschafften Teppichboden und Staubsauger einen Betrag von insgesamt 458,- EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Kosten für Bodenbelege seien nicht zu bewilligen. Ausnahmsweise käme dies nur bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis, aus krankheitsbedingten Gründen oder bei Kindern im Krabbelalter und gleichzeitiger Fußkälte des Bodens in Betracht. Die Bandscheibenmatratze sei ausweislich der Klageschrift nicht Streitgegenstand. Bei der Bandscheibenmatratze handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der von der Krankenkasse nicht übernommen werde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

Unzulässig ist die Klage in Bezug auf die Bandscheibenmatratze. Der Kläger hat bei Klageerhebung erklärt, es gehe ihm nicht um die Bewilligung einer Bandscheibenmatratze. Er hat diese Klagebeschränkung selbst gelesen, genehmigt und unterschriftlich bestätigt, so dass er jetzt nicht damit gehört werden kann, er habe eine solche Einschränkung nicht erklärt. Dass die Klagebeschränkung nicht im Antrag, sondern in der Begründung erfolgt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die die Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Hierfür sind auch die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Zwar erfordert eine wirksame Klageerhebung nicht, dass ein bestimmter Antrag gestellt wird, weil § 92 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Sollvorschrift dies nicht voraussetzt. Erfolgen jedoch solche Angaben in der Klageschrift, sind diese entsprechend dem Zweck dieser Regelung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des Gewollten, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Ist dies vor Ablauf der Klagefrist nicht mehr rechtzeitig möglich, ist rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt der Wille des Erklärenden, wenn er innerhalb der Klagefrist in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - SozR 2200 § 205 Nr. 65 und vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 2). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Kammer auch bei einem zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtlich unvertretenen Kläger keine Bedenken dagegen, die unter der Klagebegründung aufgeführten Erläuterungen auch für die Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen. Dies ergibt vorliegend, dass der Kläger sein Begehren eindeutig nicht auf die Beschaffung einer Bandscheibenmatratze gerichtet hat. Soweit der Kläger im Juni 2009 doch die Bewilligung einer Bandscheibenmatratze begehrt hat, ist dies außerhalb der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt. Die Klage ist daher insoweit verfristet.

Im Übrigen ist die Klage zulässig. Richtige Klageart in Bezug auf den Teppichboden und den Staubsauger ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Zwar ist im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II grundsätzlich statthaft die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der so genannten "Verpflichtungsbescheidungsklage" (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. hierzu und zu Folgendem BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R). Denn § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II räumt dem Leistungsträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Der Kläger begehrt in Bezug auf die bereits beschafften Gegenstände aber eine bestimmte (Geld)Leistung, so dass kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung des Beklagten ist. Soweit sich der Kläger den Linoleumbelag für die Küche noch nicht beschafft hat, ist gleichwohl statthaft die Anfechtungs- und Leistungsklage. Insoweit geht es um eine Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, was noch darzulegen ist.

Die Klage ist, soweit sie nicht unzulässig ist, unbegründet.

Ein Anspruch besteht nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (Satz 5). Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (Satz 6).

Dass der Kläger dem Grunde nach nach seiner Haftentlassung Wohnungserstausstattung beanspruchen kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 23, Rn. 26). Streitig ist zwischen den Beteiligten aber der Umfang des Anspruchs. Der Erstbeschaffungsbedarf erfasst grundsätzlich alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind, insbesondere Möbel (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - L 2 B 449/08 AS ER).

Der Anspruch besteht hier nicht in Bezug auf Teppichboden und Linoleumbelag in der Küche. Insoweit ist § 23 Abs. 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht die richtige Anspruchsgrundlage, weil Bodenbeläge dem Herstellen der Bewohnbarkeit der Unterkunft dienen und damit originär den Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194). Die Kosten könnten insoweit nur als Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend gemacht werden. Hierfür ist notwendig, dass sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind. Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist, richtet sich aber einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen. Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – a. a. O.).

Die Küche ist mit lackierten Holzdielen ausgestattet und verfügt damit zumindest über einen einfachen Fußbodenoberbelag, so dass Kosten insoweit nicht zu übernehmen sind. Auch in Bezug auf Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur hat der Kläger nicht geltend gemacht, diese Räume hätten über keinen Fußbodenoberbelag verfügt. Er macht nur geltend, die Böden seien "fußkalt" gewesen. Dies reicht aber nicht aus, um von der Notwendigkeit auszugehen, die Wohnung bewohnbar zu machen. Gegen die Notwendigkeit einer Einzugsrenovierung spricht vorliegend vor allem das aktenkundige Wohnungsübergabeprotokoll vom 30. November 2007. In diesem sind zwar Mängel aufgeführt, aber gerade nicht solche, die im Zusammenhang mit den Bodenbelegen stehen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest, nach dem der Kläger Feuchtigkeit und Kälte vermeiden soll. Die Frage der Feuchtigkeit hat mit den Bodenbelegen nichts zu tun. Aber auch die Notwendigkeit, Kälte zu vermeiden, rechtfertigt vorliegend nicht die Ausstattung mit Teppichboden, weil der ursprünglich offenbar auch in Wohn-, Schlafzimmer und Flur ausliegende Holzboden nicht als besonders fußkalt anzusehen ist und etwaiger Fußkälte durch Tragen von Hausschuhen, Socken usw. hinreichend begegnet werden kann. Bei dieser Sachlage sind die begehrten Fußbodenbelege zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung nicht erforderlich und – soweit bereits selbst beschafft – nicht erforderlich gewesen.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich war, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung standen und ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (vgl. zu diesen Erfordernissen BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – a. a. O.).

Aufwendungen für den Staubsauger, die wiederum nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu beurteilen sind, sind nicht erstattungsfähig, weil er zur geordneten Haushaltsführung nur bei bestehendem Teppichboden benötigt wird. Soweit sich der Kläger vorliegend selbst einen nicht erforderlichen Teppichboden beschafft hat, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Es handelt sich nicht um eine "Erstausstattung" im Rechtssinne. Der Begriff der Erstausstattung ist mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu interpretieren (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, a. a. O., Rn. 103). Ausstattungsgegenstände, die nur deshalb erforderlich werden, weil der Hilfebedürftige zuvor eine nicht notwendige Veränderung in der Wohnung vorgenommen hat, sind nicht übernahme- und erstattungsfähig. Namentlich stellt die Anschaffung eines Staubsaugers, die nur deshalb erforderlich ist, weil eine nicht erforderliche Ausstattung mit Teppichboden eigenmächtig vorgenommen wurde, keinen nach § 23 Abs. 3 SGB II geschützten Bedarf dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die nach Klageerhebung erfolgten Bewilligungen fallen kostentechnisch nicht ins Gewicht.
Rechtskraft
Aus
Saved