S 16 AS 2693/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2693/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Vereinbaren Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung in einer Scheidungsvereinbarung, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Versorgungsausgleich in Geld abgegolten wird, handelt es sich bei der hierauf erfolgenden Zahlung um eine zweckbe-stimmte Einnahme, die im Rahmen des SGB II nicht anzurechnen ist.
1. Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Be-scheids vom 16.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 03.06.2009 verurteilt, die der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 gewährten Leistungen in der gemäß Bescheid vom 15.10.2008 bewil-ligten Höhe endgültig festzusetzen. Im Übrigen wird der Bescheid vom 16.03.2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 03.06.2009 aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate November 2008 bis März 2009 und Erstattung ausgezahlter Leistungen in Höhe von insgesamt XXX Euro.

Die am XXX geborene Klägerin bezog von der Beklagten ständig Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß Bescheid vom 15.10.2008 mo-natliche Leistungen in Höhe von 351,00 Euro, die für die Monate November 2008 bis Januar 2009 auch zur Auszahlung kamen. Die Bewilligung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die damals bevorstehende Ehescheidung der Klägerin und etwaige hieraus resultierende Unterhaltsansprüche.

Mit Scheidungsurteil des XXX vom XXX wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Mit Scheidungsvereinbarung vom selben Tag verpflichtete sich der ehemalige Ehemann der Klägerin zu einer Einmalzahlung in Höhe von XXX Euro zur Abgeltung des An-spruchs auf Versorgungsausgleich. Dieser Betrag floss der Klägerin am 22.11.2008 zu.

Mit Bescheid vom 16.03.2009 setzte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II endgültig fest. Dabei stellte sie das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs für die Zeit ab 01.11.2008 fest. Diese Festsetzung beruhte auf einer Anrechnung der Einmalzahlung aus der Scheidungsvereinbarung, welche die Beklagte als einmaliges Einkommen auf elf Monate verteilte und mit monatlich XXX Euro auf den Leistungsanspruch der Klägerin anrechnete. Hieraus errechne sich eine Überzahlung in Höhe der für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.01.2009 ausgezahlten Leistungen in Höhe von XXX Euro, die von der Klägerin zu erstatten sei.

Mit dem hiergegen am 30.03.2009 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung der Einmalzahlung als einmalige Einnahme. Diese habe sie inzwischen vollständig verbraucht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die zugeflossene Einmalzahlung sei nicht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II als zweckbestimmte Ein-nahme privilegiert. Mit einem Versorgungsausgleich finde bei Ehescheidung ein Aus-gleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit statt. Da nach dem SGB II aber auch eine Altersrente oder ähnliche Einkünfte als Einkommen anzurechnen seien, könne für die zum Versorgungsausgleich geleistete Einmalzahlung nichts anderes gelten. Die Anrechnung ab dem Zuflussmonat und die Aufteilung auf elf Monate folge aus § 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-Verordnung) und sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrags gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Verordnung errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von XXX Euro, mit dem die Klägerin ihren Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 351,00 Euro vollständig decken könne.

Mit ihrer am 22.06.2009 erhobene Klage begehrt die Klägerin weiter eine Korrektur der endgültigen Festsetzung ihrer Leistungsanspruchs durch die Beklagte und wendet sich gegen die aus dieser folgenden Erstattungsforderung. Die Klägerin trägt vor, sie sei davon ausgegangen, dass ihr die gezahlten Leistungen zustehen. Die aus Anlass der Scheidung gezahlte Abgeltung habe sie für die mit einem zwischenzeitlichen Umzug verbundenen Kosten und die Einrichtung ihrer neuen Wohnung ausgegeben. Sie verfüge über keinerlei Mittel, um den festgesetzten Betrag zu erstatten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 16.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2009 zu verurteilen, die ihr für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 gewährten Leistungen in der gemäß Bescheid vom 15.10.2008 bewilligten Höhe endgültig festzusetzen, und den Bescheid vom 16.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2009 im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, die Einmalzahlung diene nicht einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II, da durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ebenfalls der Lebensunterhalt (im Alter) gesichert werden solle. Im Übrigen seien Altersvorsorgeaufwendungen nach dem SGB II nur unter bestimmten Umständen, nämlich dann privilegiert, wenn Beiträge zur Altersvorsorge entrichtet würden, weil keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe oder es sich um eine nach Bundesrecht geförderte Altersvorsorge handle. Im Übrigen habe die Klägerin die Einmalzahlung auch gar nicht zur Altersvorsorge, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet.

Die Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gehört.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in der gemäß Bescheid vom 15.10.2008 vorläufig bewilligten Höhe von 351,00 Euro monatlich. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, den Leistungsanspruch der Klägerin im Rahmen der endgültigen Festsetzung ab November 2008 abzulehnen. Infolge dessen besteht auch die festgesetzte Erstattungsforderung nicht, da die für die Monate November 2008 bis Januar 2009 ausgezahlten Leistungen nicht zu Unrecht erbracht wurden.

a) Die Kläger hat auch für die Zeit von November 2008 bis März 2009 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelsatzes gemäß § 20 Abs. 2 SGB II von damals 351,00 Euro monatlich. Insoweit haben sich seit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 15.10.2008 keine Änderungen ergeben. Die Klägerin war als erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich nach dem SGB II anspruchsberechtigt (vgl. § 7 SGB II). Sie verfügte weder über Ein-kommen noch über anrechnungsfähiges Vermögen.

Anrechnungsfähig war auch nicht die im November 2008 zugeflossene Einmal-zahlung zum Ausgleich des Anspruchs auf Versorgungsausgleich in Höhe von XXX Euro. Diese stellt grundsätzlich Einkommen dar, dessen Anrechnung auf den Bedarf der Klägerin sich nach § 11 SGB II richtet. Bei den im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Ausgleich gebrachten Versorgungsanwartschaften handelt es sich zwar um vermögenswerte Positionen, die bereits vorher im Ver-mögen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten vorhanden sind. Dies führt indes nicht zu einer Einordnung der Ausgleichsforderung als Vermögen des aus-gleichsberechtigten Ehegatten. Denn der Ausgleichsanspruch wird erst mit der Ehescheidung fällig (vgl. § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung). Die Klägerin hat die Einmalzahlung mithin erst während des laufenden Bewilligungszeitraums wertmäßig hinzu erhalten (vgl. zur Abgrenzung Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 18 m.w.N. (Juris)).

Es handelte sich jedoch um eine zweckbestimmte Einnahme, die gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen und auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war. Danach sind Zuwendungen Dritter, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Zweckbestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn einer Leistung eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts besteht, so dass sie verfehlt würde, wenn der Empfänger die Leistung über den Weg der Einkommensanrechnung hierzu verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt, in: HAUCK/NOFTZ, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 213 m.w.N.). So liegt es hier.

Die Einmalzahlung dient ausweislich ihres in der gerichtlich protokollierten Scheidungsvereinbarung eindeutig definierten Zwecks der Abgeltung des An-spruchs der Klägerin auf Versorgungsausgleich. Dieser Zweckbestimmung nach erhielt die Klägerin die Ausgleichszahlung, um ihr anstelle der Übertragung von Anwartschaftsrechten eine eigenständige private Altersvorsorge zu ermöglichen. Die Einmalzahlung diente somit nicht dem laufenden Lebensunterhalt, sondern dem Aufbau einer privaten Alterssicherung. Mit ihr sollte als Ausgleich für die während der Ehezeit mehr erworbenen Anwartschaftsrechte ein Beitrag des geschiedenen Ehegatten zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin im Alter geleistet werden. Diese klare Zweckbestimmung ist nicht identisch mit derjenigen von Leistungen nach dem SGB II, die der Sicherung des gegenwärtigen Lebens-unterhalts dienen. Der Einwand der Beklagten, auch laufende Rentenzahlungen seien als Einnahmen gemäß § 11 SGB II anzurechnen, vermag daher nicht zu verfangen. Denn laufende Rentenzahlungen sind mit Zuwendungen zur Ermögli-chung des Aufbaus einer Alterssicherung nicht vergleichbar. Die im Vergleich zu Leistungen nach dem SGB II differierende Zweckbestimmung wird auch durch die Privilegierung privater Altersvorsorgemodelle mit Verwertungsausschluss im Rahmen der Vermögensanrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II be-stätigt. Zweck dieser Regelung ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige davor zu schützen, dass sie für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen zum Bestreiten des gegenwärtigen Lebensbedarfs einsetzen müssen (vgl. Mecke, in: EI-CHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 47 m.w.N.). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Altersvorsorge als schutzwürdige Zweckbestimmung grundsätzlich anerkennt. Dementsprechend ist auch die Qualifizierung vergleichbarer Zu-wendungen beispielsweise bei vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als zweckbestimmte Einnahme an-erkannt (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2008 – L 3 AS 118/07, Rdnrn. 31 ff. m.w.N. (Juris)).

Gegen die Qualifizierung der Einmalzahlung als zweckbestimmte Einnahme spricht auch nicht der Einwand der Beklagten, dass Aufwendungen zur Altersvorsorge nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 a) und 4 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden können. Denn vorliegend geht es nicht um die Absetzung von Altersvorsorgeaufwendungen von berücksichtigungsfähigen Einkünften, sondern um die Berücksichtigung von Einkünften als Einkommen im Rahmen des SGB II. Diese kann bei zweckbestimmten Einnahmen nicht erfolgen. Im Übrigen wären die zum Aufbau der im Rahmen der Scheidungsvereinbarung zum Ausgleich gebrachten Versorgungsanwartschaften gezahlten gesetzlichen Rentenbeiträge des ehemaligen Ehemanns der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen.

Unerheblich ist schließlich, dass die Klägerin die Einmalzahlung nicht der Zweckbestimmung entsprechend zur Altersvorsorge verwendet hat. Dies zeigt schon der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II, der eine Zweckbestimmung und nicht auch eine zweckbestimmte Verwendung der Einnahme voraussetzt. Er-forderlich ist demgemäß weder ein Kontrollrecht noch die Ermöglichung einer Einflussnahme des Zuwendenden auf die zweckentsprechende Verwendung. Ausreichend ist vielmehr, dass die Zuwendung aus einem bestimmten Anlass gewährt wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger hierauf nicht zwingend festgelegt ist (vgl. Hengelhaupt, in: HAUCK/NOFTZ, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 215 m.w.N.). Das war hier der Fall, da die Zahlung anstelle einer Übertragung von Rentenanwartschaften erfolgt ist und bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung den damit verbundenen gesetzlichen Zweck erfüllen sollte.

Wäre die Klägerin demgegenüber gezwungen gewesen, den zugewandten Betrag für laufenden Lebensunterhalt zu verbrauchen, wäre ihr eine Verwendung zur Altersvorsorge von vorneherein unmöglich gewesen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Scheidungsver-einbarungen des vorliegenden Inhalts als Alternative zum gesetzlichen Versor-gungsausgleich nicht ohne wirtschaftliche Nachteile schließen könnten. Eben solche Ergebnisse werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II verhindert.

Die somit als zweckbestimmte, nicht dem laufenden Lebensunterhalt Einnahme der Klägerin zu qualifizierende Einmalzahlung ihres ehemaligen Ehemanns beeinflusst angesichts ihrer Höhe und des mit der Zuwendung verfolgten Zwecks der Altersvorsorge die Lage der Klägerin auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären.

Ihre Anrechnung als Einkommen war nach alldem gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II rechtswidrig. Die Ablehnung eines Leistungsanspruchs der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 im Rahmen der endgültigen Festsetzung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Kläger standen die vorläufig bewilligten Leistungen auch endgültig zu.

b) Mangels Differenz zwischen den vorläufig bewilligten und ausgezahlten und den der Klägerin endgültig zustehenden Leistungen ist die Festsetzung der Erstat-tungsforderung von XXX Euro rechtsgrundlos erfolgt. Eine Erstattungspflicht der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 So-zialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) besteht nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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