S 128 AS 8464/10 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
128
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 8464/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern bezüglich der beantragten Wohnung, Sch straße ... in 1 B (1. OG, Wohnungsnummer ) die Erbringung von Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzusichern. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung weiter verpflichtet, den Antragstellern die Übernahme des Genossenschaftsanteils in Höhe von 1.200,- EUR für die unter 1. bezeichnete Wohnung zuzusichern. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 4. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. 5. Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J B, S Str ... 1 B, bewilligt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

Statthaft ist ein Antrag nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit gilt § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist damit die Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Zwischen beiden besteht eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2007 - L 1 ER 32/07 AY -). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenwertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).

Die Antragsteller haben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Anspruch auf die begehrte Zusicherung der Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft sowie auf die Zusicherung der Übernahme eines Genossenschaftsanteils in Höhe von 1.200,- EUR.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Zusicherung ist § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zum einen ist der Umzug aufgrund des Schimmelproblems notwendig, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft in Höhe von monatlich 490,- EUR (ohne Heizkosten; die Kammer zieht einen "Kinderbonus" von 100,- EUR ab) für die rund 93 qm große Wohnung angemessen. Die Kammer hält es dabei für angemessen, den "Kinderbonus" von der Kaltmiete abzuziehen und nicht etwa als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Die Angemessenheit ergibt sich zum einen, wenn man Nummer 3.2.1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin mit Stand vom 10. Februar 2009 (AV-Wohnen) zugrunde legt, nach der zwar nur eine monatliche Warmmiete von 619,- EUR angemessen ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der neuen Wohnung kommt es aber auf die Heizkosten nicht an (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER). Es ist zwar unklar, welche Kaltmiete nach der AV-Wohnen angemessen ist. 490,- EUR (inklusive Betriebskosten) dürften aber vorliegend in jedem Fall angemessen sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -, das ausgehend von den dort bekannten Aktenunterlagen, die der Kammer hier nicht vorliegen, 558,06 EUR annimmt). Angemessen sind die neuen Unterkunftskosten auch dann, wenn man dem Ansatz eines Projekts der Sozialrichter Berlins folgen wollte (vgl. Schifferdecker/lrgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin - Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010, S. 28 – 42). Denn auch danach darf die Kaltmiete zuzüglich Betriebs-, aber ohne Heizkosten monatlich 542,70 EUR betragen.

Die Antragsteller haben im Übrigen nur einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme des Genossenschaftsanteils von 1.200,- EUR, nicht aber auf darlehensweise Übernahme. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zufolge können Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Bei den Genossenschaftsanteilen handelt es sich um Wohnbeschaffungskosten (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 2 B 611/08 AS-ER). Im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II ist die vorherige Zusicherung Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007 - L 32 B 1912/07 AS ER), so dass hier nur eine Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II in Betracht kommt. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Der Umzug ist notwendig. Die zweite Voraussetzung, "wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann", ist hier ohne Bedeutung. Sie kann im Regelfall zwar auch für Wohnungsbeschaffungskosten, etwa in Form von Maklercourtage, Kosten für Zeitungsinserate oder doppelte Mietzinszahlung gelten, während Umzugskosten und Mietkaution unabhängig davon anfallen, ob Wohnraum knapp oder im Überfluss vorhanden ist (vgl. vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER). Obwohl es sich bei den Genossenschaftsanteilen aber um Wohnungsbeschaffungskosten handelt, haben sie auch den Charakter einer Mietkaution, die regelmäßig anfällt und ohne deren Zahlung eine Unterkunft nicht gefunden werden kann. Diese ist vorliegend auch in der geltend gemachten Höhe angemessen. Abzulehnen ist der Antrag demnach, soweit er auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile (und nicht lediglich die Erteilung der Zusicherung) gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Unterliegen der Antragsteller fällt kostentechnisch nicht ins Gewicht.

Aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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