S 4 SO 3120/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3120/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum verwertbaren Vermögen i.S.v. § 90 Abs. 1 SGB XII gehören grundsätzlich auch kleine land- und forstwirtschaftliche Grundstücks-flächen. Diese sind verwertbar, wenn in absehbarer Zeit ein vertretbarer Preis erzielt werden kann. vom Verkehrswert ist ein 10%iger Verwertungsabschlag in Abzug zu bringen.
Tenor: Der Bescheid des Landratsamts ... vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 24. Juni 2008 wird abgeändert. Der Beklagte darf im Hinblick auf die von ihm darlehensweise gewährte Sozialhilfe zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Unter-bringung des Ehemanns der Klägerin nur Vermögen in Höhe von 7.577,77 EUR (anstatt wie in den angefochtenen Bescheiden geschehen in Höhe von 20.814,25 EUR) anrechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Vermögen auf vom Beklagten gewährte Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege.

Die am ... geborene Klägerin beantragte am 11. Juli 2007 beim Beklagten als gesetzliche Betreuerin ihres später am 14. Juni 2009 verstorbenen Ehemanns die Übernahme ungedeckter Kosten seiner ab dem 12. Juli 2007 erfolgten Heimunterbringung im ...-heim ... aus Mitteln der Sozialhilfe. Daraufhin gewährte das Landratsamt ... mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 12. Oktober 2007 die ungedeckten Heimkosten für deren Ehegatten für die Zeit ab dem 1. September 2007 aus Mitteln der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff SGB XII. Die Hilfegewährung erfolgte darlehensweise im Hinblick auf vorhandenes Vermögen - Barvermögen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und Eigentumswohnung -. Mit der darlehensweise Hilfegewährung hatte sich die Klägerin zuvor unter dem 4. Oktober 2007 ausdrücklich einverstanden erklärt.

Die zwischenzeitlich vom Beklagten veranlasste Verkehrswertermittlung der Eigentumswohnung ergab, dass es sich bei dieser um geschütztes Vermögen handele, das nicht zur Deckung der Heimkosten einzusetzen sei. Dementsprechend ging der Beklagte nunmehr nach den Angaben in der Vermögenserklärung der Klägerin von folgendem verwertbaren Vermögen aus:

Girokonto Klägerin (Stand 31. Juli 2007) 3.631,48 EUR Girokonto Ehemann d. Klg.(Stand 30. Juli 2009) 536,21 EUR Geschäftsanteile Ehemann d. Klg.: 50,00 EUR Rückkaufwert Sterbegeld-Lebensversicherung zum 31. Juli 2007: 444,75 EUR Sparbuch Ehemann d. Klg.: 6,64 EUR Insgesamt 4.669,08 EUR abzgl. noch zu begleichende Heimkosten für Juli 2007: 397,90 EUR verwertbares Vermögen 4.271,18 EUR abzüglich Vermögensfreigrenze nach § 1 Abs. 2 der Ver.- ordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 3.214,00 EUR einzusetzendes Vermögen 1.057,18 EUR

Entsprechend dem angegebenen Vermögen erreichte die Klägerin die Vermögensfreigrenze mit dem Ablauf des 31. August 2007 mit der Folge, dass die Sozialhilfegewährung für den seit 12. Juli 2007 im Heim untergebrachten Ehegatten der Klägerin ab dem 1. September 2007 einsetzte. Eine solche Hilfegewährung wäre dann auch rückwirkend als Beihilfe ohne Rückzahlungspflicht möglich gewesen.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte aber festgestellt, dass die Klägerin noch über Grund-stücksvermögen verfügte, das sie bisher nicht angegeben hatte. Diese Grundstücke - allesamt land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen - hätten laut Mitteilungen der jeweiligen Gutachterausschüsse der Gemeinde ... und der Stadt ... einen Verkehrswert von 17.625,- EUR.

Daraufhin verfügte das Landratsamt ... mit am an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 25. April 2008, dass die für den Ehegatten der Klägerin gewährte Sozialhilfe weiter nur darlehensweise bewilligt werden könne, da Vermögen vorhanden sei, das auch derzeit noch über der Ver-mögensfreigrenze in Höhe von 3.214,- EUR liege.

Den dagegen von der Klägerin am 23. Mai 2008 unter Hinweis darauf erhobenen Widerspruch, die Grundstücke habe sie von ihrer Mutter geerbt und nicht während der Ehe mit dem Hilfebedürftigen gekauft, wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, Sozialhilfe werde als Hilfe zur Pflege geleistet, soweit dem Berechtigten und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch nicht zuzumuten sei. Was Vermögen im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch darstelle, sei in § 90 SGB XII geregelt. Vom Leistungsberechtigten und dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten einzusetzendes Vermögen sei das verwertbare Vermögen, sei es in der Form von Barvermögen, Grundvermögen oder in Form sonstiger Geldwerte. Die von der Klägerin weiterhin allein bewohnte 125 qm Eigentumswohnung sei geschütztes Vermögen, das nicht vorrangig zu verwerten und einzusetzen sei. Darüber hinaus verfüge die Klägerin aber über folgende weitere Vermögenswerte:

Girokonto Klägerin (Stand 31. Juli 2007): 3.631,48 EUR Girokonto Ehegatten d. Klg. (Stand 30. Juli 2007): 536,21 EUR Geschäftsanteile Ehegatten d. Klägerin: 50,00 EUR Rückkaufwert Sterbegeld-Lebensversicherung zum 31. Juli 2007: 444,75 EUR Sparbuch Ehegatten d. Klägerin 6,64 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 7698 570,00 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 1415 (Waldfläche) 2.538,00 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 4374/3 4.233,00 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 4037 5.145,00 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 2537 (teilweise Waldfläche) 1.646,75 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 2641 (Waldfläche) 1.489,50 EUR

Übertrag: 20.291,33 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 2690 391,00 EUR Verkehrswert Flst. Nr. 2345/2 1.587,00 EUR insgesamt 22.269,33 EUR abzgl. noch zu begleichende Heimkosten für Juli 2007: 397,90 EUR abzgl. Vermögenseinsatz Heimkosten für August 2007: 1.057,18 EUR verwertbares Vermögen 20.814,25 EUR

Hinzukomme eventuell noch der Wert für den Aufwuchs von Waldflächen, der derzeit ermittelt werde. Der Umstand, dass die Klägerin Alleineigentümerin der Grundstücke sei, die diese in die Ehe eingebracht habe, spiele für die Bewertung des Vermögens keine Rolle, weil sowohl der Leistungsberechtigte als auch dessen nicht getrennt lebender Ehegatte das gesamte Vermögen einzusetzen hätten. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII dürfe die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies eine Härte bedeute. Eine solche sei aber im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die Feld- und Wald-grundstücke keine besonderen Familien- oder Erbstücke dar, deren Einsatz eine besondere Härte begründen könnte. Da zunächst Käufer für die Grundstücke zu finden seien, sei die sofortige Verwertung der Grundstücke nicht möglich, so dass die Hilfe nach § 91 SGB XII bis zur Veräußerung der Grundstücke darlehensweise weiter gewährt werde. Voraussetzung hierfür sei allerdings die dingliche Sicherung des Darlehens durch Grundschuldeintragung. Diese könne jedoch erst erfolgen, wenn auch der Wert der Baumbestände der vorhandenen Waldgrundstücke bekannt sei.

Am 15. Juli 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.

Zur Begründung trägt sie vor, bei der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von etwas über 400,- EUR handele es sich um eine Sterbegeldversicherung, die zur Absicherung der Bestattung und der Grabpflege für sie selbst gedacht sei. Bei den von der Beklagten festgestellten Wald- und Landwirtschaftsflächen handele es sich um Flächen, die seit über 100 Jahren im Familienbesitz der Klägerin seien. Die Klägerin habe diese Flächen selbst von ihrer Mutter geerbt und alles dafür getan, dieses Erbe ihren Kindern zu erhalten. Sie habe die Flächen mit der Auflage erhalten, diese an ihre Tochter weiterzuvererben. Dementsprechend stelle es eine besondere Härte für sie dar, wenn sie diese Flächen nicht an ihre Tochter weitergeben könne, sondern jetzt verwerten müsse. Im Übrigen seien die Wertberechnungen des Beklagten bei der Ermittlung der einzelnen Grundstückswerte unzutreffend. Quadratmeter-Bodenpreise für Ackerland von 3,- EUR seien bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht erzielbar. Dies sehe man auch am Pachterlös, der sich für alle Flächen auf circa 70,- EUR pro Jahr belaufe. Inzwischen sei zu berücksichtigen, dass die Landwirtschaftsfläche Landmatten, eingetragen im Grundbuch der Stadt ... Flurstück Nr. 769 nur zu 1/4 im Eigentum des Ehemanns der Klägerin und nicht zur Hälfte in dessen Eigentum gestanden habe. Insofern hätte auch die Grundstückswertberechnung nur zu 1/4 erfolgen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 25. April 2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids des Landratsamts ... vom 24. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ihr für die Zeit ab September 2007 bis zum Versterben ihres Ehemanns bewilligten Sozialhilfeleistungen und der Hilfe zur Pflege, anstatt wie geschehen darlehensweise, im Wege der nicht rückzahlbaren Beihilfe ohne weitere Vermögens-anrechnung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Sie sei nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide gewesen und dementsprechend auch nicht beschwert. Die Bescheide hätten sich an den Ehemann der Klägerin gerichtet, für den Sozialhilfe beantragt worden sei. Nach dessen Versterben seien dessen Kinder als Rechtsnachfolger beizuladen. In der Sache sei die darlehensweise Hilfegewährung nicht zu beanstanden, weil die Vermö-genswertberechnung, wie sie den angefochtenen Bescheiden zugrunde liege, von der Klägerin mit einer Ausnahme nicht erschüttert worden sei. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung angebe, dass das Grundstück Flurstück Nr. 7698, Gemarkung ..., nur zu 1/4 im Eigentum des verstorbenen hilfebedürftigen Ehegatten gestanden habe, treffe dies zu. Insoweit sei bei diesem Grundstück nur noch von einem Verkehrswert von 285,- EUR (1.140 qm x 1,- EUR x 1/4) anstatt - wie bisher angenommen von einem Verkehrswert von 570,- EUR - auszugehen. Insoweit werde der angefochtene Bescheid korrigiert.

Auf Veranlassung des Gerichts hat der Beklagte die Ergebnisse der Veräußerungen der jeweils 10 jüngsten Veräußerungen von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen in der Gemeinde ..., getrennt nach Ackerland, Grünland und Waldfläche, ermittelt und das Ermittlungsergebnis dem Gericht mit den tabellarischen Zahlen des Gutachterausschusses vom 17. Februar 2009 vorgelegt.

Veräußerte Landwirtschaftsflächen in ... Gutachterausschuss

Flst.-Nr. Gewann Kaufpreis je qm/EUR Nutzungsart Verkaufsdatum qm 6401 N.N. 1,50 EUR Ackerland 17.03.2008 1921 6891 N.N. 2,00 EUR Ackerland 08.10.2008 3162 1037/2 N.N. 2,50 EUR Ackerland 09.01.2007 1857 2337/2 N.N. 1,50 EUR Ackerland 25.09.2007 999 6867 N.N. 2,10 EUR Ackerland 07.02.2006 2280 2922 N.N. 3,00 EUR Ackerland 07.02.2007 2925 2819/1 N.N. 1,00 EUR Ackerland 10.04.2007 1723 2916 N.N. 2,02 EUR Ackerland 24.07.2006 2970 6394 N.N. 2,33 EUR Ackerland 13.12.2006 2993 1579 N.N. 1,53 EUR Ackerland 02.05.2002 1451

2276 N.N. 1,00 EUR Grünland/Wald 04.12.2008 2508 1065 N.N. 0,40 EUR Grünland 07.08.2007 1106 1442/1 N.N. 0,80 EUR Grünland 01.02.2007 1611 1470 N.N. 1,00 EUR Grünland 08.03.2006 1800 1210 N.N. 0,75 EUR Grünland 20.04.2006 3402 1183 N.N. 0,75 EUR Grünland 22.12.2006 2789 2267 N.N. 0,83 EUR Grünland 05.08.2005 1800 1151 N.N. 0,50 EUR Grünland 11.02.2003 2376 2990 N.N. 0,51 EUR Grünland 19.09.2001 842

2543 N.N. 1,89 EUR Wald 29.09.2008 794 4202 N.N. 0,50 EUR Wald 10.02.2003 1612 2642 N.N. 0,48 EUR Wald 19.02.2003 1447 2628 N.N. 0,60 EUR Wald 29.04.2003 3897 3307 N.N. 0,53 EUR Wald 07.05.2002 1899 2627 N.N. 0,56 EUR Wald 26.06.2002 4176 2619 N.N. 1,02 EUR Wald 10.10.2001 2241 2630 N.N. 0,77 EUR Wald 22.08.2001 3294 4213 N.N. 0,38 EUR Wald 22.10.2001 1280 2635 N.N. 0,46 EUR Wald 29.03.2000 6570

Ferner hat der Beklagte dem Gericht eine vom Forstamt ... unter dem 30. Oktober 2008 datierende "Waldwertschätzung" vorgelegt, wonach der Wert des Waldbewuchses und des Bodenwerts für das Flurstück Nr. 2537 N.N., ... mit rund 470 EUR, für das Flurstück Nr. 2641 N.N., ... mit rund 1790 EUR und das Flurstück 1415 N.N., ...-Neusatz mit rund 6050 EUR angegeben wird. Dabei handele es sich aber nur um "grobe" Schätzwerte und nicht um eine Waldwertberechnung im engeren Sinn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 SO 3120/08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als einschränkungslos in den angefochtenen Bescheiden benannte Adressatin klagebefugt. Die Bescheide sind nicht an den hilfebedürftigen Ehemann der Klägerin adressiert worden, sondern an die Klägerin selbst. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sie an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreuerin ihres pflegebedürftigen Ehemanns adressiert worden wären und dies auch im Adressfeld zum Ausdruck gekommen wäre. Aber selbst wenn man dies anders bewertete und den verstorbenen Ehegatten der Klägerin für den Adressat der Bescheide hielte, würde dies an der prozessualen Rechtslage nunmehr - nach dem Tod des Ehegatten am 14. Juni 2009 - nichts ändern. Denn die Klägerin ist nunmehr jedenfalls seine Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I. Als Ehegattin ist sie nämlich vorrangig (nacheinander) vor den Kindern des Verstorbenen aktiv legitimiert und klagebefugt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006, L 6 U 3698/05, JURIS = NZS 2006, 613 f. und Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2007, L 2 U 114/05, JURIS Rn 38 f.). Aus diesem Grund hat das Gericht auch keinen Anlass für die vom Beklagten begehrte Beiladung der Kinder des Verstorbenen gesehen.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 24. Juni 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die nur darlehensweise Hilfegewährung und Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff SGB XII von einem anrechenbareren Vermögen der Klägerin von mehr als 7.577,77 EUR abhängig gemacht wird.

Sozialhilfe - hier in der Form der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff SGB XII - wird gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Was Vermögen im Sinne des SGB XII darstellt, ist in § 90 SGB XII geregelt. Vom Leistungsberechtigten und dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII stellen alle tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögensgegenstände dar. Verwertbare Vermögensgegenstände der Klägerin und ihres bis zu seinem Tode pflege- und hilfebedürftigen Ehemanns sind in der Form von Barvermögen (2 Girokonten, Geschäftsanteil, Sparbuch), Grundvermögen (mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie eine Eigentumswohnung) sowie in Form sonstiger Geldwerte (Rückkaufwert einer Lebensversicherung) vorhanden gewesen.

Die von der Klägerin nunmehr allein bewohnte Eigentumswohnung stellt während der Zeit des Bewohnens durch sie bis zu ihrem Tode indes geschütztes Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar, das nicht verwertet werden darf. Ebenso wenig darf die Lebensversicherung der Klägerin verwertet werden, weil es sich bei dieser Lebensversicherung der Sache nach um eine Sterbe-geldversicherung zur Absicherung von Bestattung und Grabpflege der Klägerin handelt, deren Wertigkeit jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (24. Juni 2008) in Höhe von nur 444,75 EUR für eine angemessene Bestattung noch in keiner Weise ausreicht. Danach gehören die 444,75 EUR zum nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützten Vermögen der Klägerin und dürfen bei der Vermögensanrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. zum SGB XII nur Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R, JURIS Rn. 22 f.; zur Vorgängernorm des § 88 Abs. 3 BSHG ähnlich bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, 5 C 84.02, JURIS Rn. 19 ff. = FEVS 56, 302, 306).

Die Geldwerte auf den Girokonten und beim Geschäftsanteil sowie beim Sparbuch sind zwischen den Beteiligten unstreitig und deshalb in den Ansätzen im Widerspruchsbescheid zu übernehmen.

Anders verhält es sich mit den vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gewählten Ver-kehrswertansätzen für die forst- und landwirtschaftlichen Grundstücke der Klägerin. Bei den unbelasteten Grundstücken handelt es sich zwar - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Grunde nach um verwertbares Vermögen im Sinn von § 90 Abs. 1 SGB XII. Unter der gebotenen Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ist in Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ein Vermögensgegenstand verwertbar, wenn in absehbarer Zeit ein vertretbarer Preis erzielt werden kann (vgl. BVerwGE 21, 208 (212, 213); 38, 307 (309); 55, 148 (152); 67, 163 (166, 167) sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - (Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16) und Beschlüsse vom 13. Mai 1996, 5 B 52/96 sowie vom 21. Dezember 1999, 5 B 84.99, beide zitiert nach JURIS - "bereite Mittel" -). Bei einem - wie hier notwendigen - Grundstücksverkauf ist zu berücksichtigen, dass ich der Verkauf einige Zeit hinziehen kann, währenddessen dem Leistungsberechtigten mit Darlehen zu helfen ist (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 90 Rn. 13; W. Schellhorn, in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 2009, § 90 Rn. 12). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands darf dabei nicht mit der Verkehrswertermittlung verwechselt werden.

Die streitgegenständlichen Grundstücke stehen im Eigentum der Klägerin. Darauf, ob sie bereits vor der Eheschließung oder erst während der Ehezeit in ihr Eigentum gefallen sind, und aus welchem Rechtsgrund heraus dies geschehen ist (hier: Erbe), ist sozialhilferechtlich nicht erheblich. Insbesondere vermag das Gericht keine "Härte" des Vermögensansatzes schon dem Grunde an-zuerkennen. Nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würden. Dies ist gemäß § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Das so härtefallbezogen geschonte Vermögen soll gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der vorhandenen Lebensgrundlage führt; der Wille zur Selbsthilfe des Leistungsberechtigten soll nicht gelähmt werden (vgl. näher: Wahrendorf, a. a. O., § 90 Rn. 41 ff. m. w. N. der Rspr.). An diesem Maßstab orientiert, steht eine Härte im Sinne des Gesetzes der wirtschaftlichen Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen Kleinflächen jedenfalls dem Grunde nach rechtlich nichts entgegen. Die Klä-gerin bewirtschaftet die Flächen nicht selbst (vgl. SHR 90.39) und ist in ihrer konkreten Le-bensführung aktuell und künftig auch nicht auf die ohnehin nur geringen Erträge - nach dem Vortrag der Klägerin: 70 EUR jährliche Pachtzahlungen - entscheidend angewiesen. Ebenso wenig ist dafür erkennbar, dass sie auf die Grundstücke zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angewiesen sein könnte. Der Erwerbsgrund des Vermögens, hier Erbe, ist sozialhilferechtlich nicht besonders geschützt (vgl. nur Wahrendorf, a a. O., § 90 Rn. 8 m. w. N. der Rspr.).

Dem entsprechend hat das Gericht die Höhe des verwertbaren Grundvermögens der Klägerin zu prüfen und festzustellen. Für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin, die Flächen zwischen 391 qm und 3384 qm haben, haben die Gutachterausschüsse von ... und ... zunächst einen Verkehrswert von 17.625 EUR angegeben, den der Beklagte übernommen hat. Diese Bewertung hält der Höhe nach einer rechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Verkehrswertermittlung einerseits und die hier gebotene Betrachtung der konkreten wirtschaftliche Verwertbarkeit andererseits - Stichwort: bereite Mittel - sind schon ansatzweise nicht miteinander vergleichbar. Außerdem ist nach der Flächenart zwischen den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen und den forstwirtschaftlichen Waldgrundstücken zu differenzieren.

Hinsichtlich der größeren Landwirtschaftsflächen von 1411 und 1715 qm (Grundstücke Nrn. 4374/3 und 4037 in der Gemarkung ...) ist der Gutachterausschuss für dieses Ackerland nämlich von Höchstwerten für einen Verkaufspreis von 3,- EUR pro Quadratmeter ausgegangen. Aus den auf Veranlassung des Gerichts ermittelten tatsächlichen Veräußerungswerten der letzten 10 Ackerlandverkäufe in der Gemarkung ... folgt aber nach der dem Gericht nunmehr vorgelegten Gutachterausschussliste vom 17. Februar 2009, dass in den 10 letztgenannten Verkaufsfällen, die sich im Zeitraum zwischen dem 2. Mai 2002 und 17. März 2008 für vergleichbar große Grundstücke ereignet haben, nur Verkaufserlöse zwischen 1,- EUR und 3,- EUR erzielt worden sind. Dabei sind sowohl die Erlöse von nur 1 EUR als auch derjenige von 3 EUR einmalige Ausreißer nach unten und oben gewesen, die bereits deshalb kaum maßstabsbildend sein können. Im Mittel hat der Verkaufspreis je Quadratmeter Ackerland in ... damit bei 1,95 EUR gelegen. Diesen Wert legt das erkennende Gericht auch den vorliegenden streitgegenständlichen Grundstücken 4374/3 und 4037 der Gemeinde ... zugrunde, mit der Folge, dass diese Grundstücke, nicht wie vom Gutachterausschuss zunächst angenommen 4.233,- EUR und 5.145,- EUR, sondern nur 2.751,45 EUR und 3.344,25 EUR wert sind. Die Wertdifferenz von insgesamt 3.282,30 EUR ist also insoweit von dem im Widerspruchsbescheid aufgelisteten Verkehrswert für die Grundstücke Flurstücknummern 4373/3 und 4037 in ... in Abzug zu bringen.

Darüber hinaus hält das Gericht im Hinblick auf das Gebot nach § 90 Abs. 1 SGB XII, nicht auf den Verkehrswert, sondern die konkrete wirtschaftliche Verwertbarkeit in den Blick zu nehmen, einen weiteren pauschalierten Abschlag von 10 v. H. von den gerichtlich ermittelten Verkehrswerten der Flächen für erforderlich. Denn verwertbar ist ein Grundstück nur ihn Höhe des Verkaufserlöses abzüglich sämtlicher Belastungen (vgl. Wahrendorf, a. a. O., § 90 Rn. 14; ebenso SHR 90.06), etwa für eine katasterbezogene Neuausmessung sowie für notarielle und grundbuchrechtliche Kosten, die bei einer Veräußerung unweigerlich anfallen. Der vom erkennenden Gericht gewählte 10 v. H.-Maßstab für den Verwertungsabschlag trägt sowohl dem Erfordernis der Typisierung und als auch einer nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Verwaltungspraxis Rechnung. Bei gerichtlich bestimmten Verkehrswerten von 2.751,45 EUR für das Flurstück Nr. 4373/3 von 2.751,51 EUR und 3.344,25 EUR für das Flurstück Nr. 4037 sind demnach für die Errechnung des "Verwertungswerts" nochmals 275,51 EUR und 334,43 EUR - insgesamt also 609,94 EUR - in Abzug zu bringen. Damit verbleibt für diese Grundstücke schließlich ein Verwertungswert von noch 2.476 EUR und 3.009,82 EUR übrig, mit der Folge dass diese Grundstücke nur noch mit Vermögenswerten von insgesamt 5.485,82 EUR - anstatt wie im Widerspruchsbescheid vorgesehen mit 9.378 EUR - in Ansatz gebracht werden dürfen. Der sich daraus errechnende Differenzbetrag von 3.892,18 EUR ist demnach als endgültiger Ab-zugsbetrag festzustellen.

Für die Ackerfläche Flurstücknummer 7698 in ... ist der im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 angegebene Verkehrswert von 570 EUR im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig neu beurteilten Eigentumsverhältnisse auf 285 EUR (1.140 m² x 1 EUR x 1/4) zu reduzieren. Damit verringert sich der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte Verkehrswert der Flächen im Ganzen um weitere 285 EUR. Dieser Wert verringert sich weiter um den Verwertungsabschlag von 10 v. H. im Hinblick auf die allein entscheidungserhebliche Verwertbarkeit um weitere 28,50 EUR auf 256,50 EUR. Damit ist ein abschließender Abzugsbetrag von 313,50 EUR festzustellen.

Entsprechend dem 10 v. H. Verwertbarkeitsabschlag ist für die Ackerflächen mit den Flur-stücknummern 2690 und 2345/2 in ... zu verfahren. Bei vom Beklagten - insoweit zunächst beanstandungsfrei - ermittelten Verkehrswerten von 391 EUR und 1.587 EUR sind mithin Verwertungsabzüge von 39,10 EUR und 158,70 EUR - zusammen also 197,80 EUR in Ansatz zu bringen.

Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 aufgelisteten drei Waldflächen der Grundstücke Flurstücknummern 2537 und 2641 in ... und des Grundstücks Flurstücknummer 1415 in ... kommt das Gericht in Abweichung zu dem von dem Gutachterausschuss zunächst ermittelten und mitgeteilten Verkehrswert in Höhe von 1.646,75 EUR, 1.489,50 EUR und 2.038,- EUR (insgesamt 5.174,25 EUR) zu dem Ergebnis, dass ein Verkehrswert derzeit realistisch nicht festgestellt werden kann. Nach den vorgelegten Veräußerungszahlen des Gutachterausschusses der Gemeinde ... vom 17. Februar 2009 ergibt sich nämlich, dass Waldflächen mit einer Ausnahme nur in der Zeit zwischen 2000 und 2003 erfolgt sind. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2010 ist es nur in einem einzigen Fall zu einem Verkauf einer kleinen Waldfläche in der Größe von etwa 700 qm im Jahre 2008 gekommen. Eine einzige tatsächlich gelungene Veräußerung im Verlauf der letzten 7 Jahre zeigt aber, dass es derzeit, soweit für das Gericht erkennbar, keinen Grundstücksmarkt für Kleinstwaldflächen gibt. Entscheidungserheblich kommt es nämlich darauf an, ob sich die Möglichkeit der Vermögensverwertung in einem zeitlich vorhersehbaren Zeitrahmen bewegt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 7/08 R, JURIS RN. 21 m. w. N.; Wolf, in Fichtner/Wenzel, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl., 2009, § 90 Rn. 2). Dementsprechend ist der Verkehrswert für diese Waldflächen derzeit mit Null anzusetzen. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass über die Beschaffenheit der Waldgrundstücke nichts Näheres bekannt ist. Für das Gericht ist es nach den ihm vorliegenden Luftaufnahmen auch fraglich, ob es sich bei der Fläche Flur-stücknummer 2537 in ... tatsächlich um ein klassisches Waldgrundstück oder um ein Grundstück mit nur wildem Waldbewuchs handelt. Etwas anderes ergibt sich auch aus der "Waldwertschätzung" des Forstamts ... vom 28. Oktober 2008 nicht. Formal betrachtet ist diese Schätzung erst nach Ergehen des Widerspruchbescheids vom 24. Juni 2008 erfolgt und damit vorliegend nicht streitgegenständlich. Aber auch wenn man dies im Hinblick auf den Vorbehalt im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den Wert für den Aufwuchs der Waldflächen anders beurteilte, rechtfertigte auch eine materielle Bewertung des neuen Sachverhalts keine andere rechtliche Sichtweise. Denn zum einen spricht das Forstamt ... in seiner Erklärung vom 28. Oktober 2008 nur von "groben" Schätzwerten, der keine Verkehrswertermittlung und erst recht keine - hier erforderliche - Verwertbarkeitsschätzung zugrunde liegt. Zum anderen fehlt es - wie bereits gesagt - an objektivierbaren Daten für eine aktuelle oder auch nur auf absehbare Zeit bestehende Verkaufsfähigkeit der kleinen Waldflächen. Aus alledem folgt ein weiterer Wertabzug des vom Beklagten angenommenen Verkehrswerts für die Waldflächen in Höhe von zusammen 5.174,25 EUR.

In der Summe ist sind danach Beträge 444,75 EUR (Sterbegeldversicherung), 3.892,18 EUR (betr. die Grundstücke 4373/3 und 4037), 313,50 EUR (betr. Grundstück 7698), 197,80 EUR ( betr. die Grundstü-cke 2690 und 2345/2) sowie 5174,25 EUR (betr. die Grundstücke 2537, 2641 und 1415) - insgesamt mithin 10.022,48 EUR von dem vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommenen Vermögen von 20.814,25 EUR in Abzug zu bringen. Es bleibt ein also dem Grunde nach ein verwertbares Vermögen von 10.791,77 EUR übrig. Dieses Vermögen ist abzüglich der geltenden Vermögensfreigrenze nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 3.214 EUR sozialhilferechtlich anrechnungsfähig. Das tatsächlich wie rechtlich vorliegend anrechnungsfähige Vermögen der Klägerin beträgt danach nur noch 7.577,77 EUR.

Die Kostenentscheidung, die sich am teilweisen Prozesserfolg der Klägerin orientiert, beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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