L 1 BK 1/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 BK 28/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 BK 1/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2010 ist zulässig, nicht aber begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.

Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 S. 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussichten genügt es, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst darf nicht in das PKH-Verfahren verlagert werden, die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deswegen nicht überzogen werden (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1802/07, NJW 2008, 1060 ff.; ausführlich Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 73 a Rdnr. 7 ff.).

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im vorbezeichneten Sinne:

Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Damit ist er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG dem Grunde nach nach diesem Gesetz leistungsberechtigt und gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setzt gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG voraus, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Grundvoraussetzung dafür, dass Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird ist, dass der Anspruchsteller in das Leistungssystem des SGB II fällt, also Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sein könnte (Schnell, in: Estelmann, SGB II, § 6 a BKGG Rdnr. 52 m. w. N.). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Auch ohne die Bewilligung von Kinderzuschlag wäre der Kläger unter keinem Gesichtspunkt nach dem SGB II anspruchsberechtigt.

Auf Personen, die bereits dem Grunde nach vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen sind, kann § 6 a BKGG - auch wenn Anspruch auf Kindergeld besteht - nicht entsprechend angewandt werden. Der Gesetzgeber wollte Asylbewerber von der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausnehmen, weil das AsylbLG für sie eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes trifft (BT-Drucksache 15/1516 S. 52). Zweck des § 6 a BKGG ist, zu verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen (BT-Drucksache 15/1516 S. 83). Mithin greift der Zweck des § 6 a BKGG für Asylbewerber von vornherein nicht.

Der Ausschluss der Asylbewerber vom Kinderzuschlag verstößt nicht gegen Verfassungsbestimmungen, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit den grundrechtlich geschützten Belangen der Familie nach Artikel 6 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Es steht im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfes zu entwickeln und dabei eigenständige Regelungen über die Gewährung von Leistungen zu treffen, wie dies durch das AsylbLG geschehen ist. Mit der Schaffung dieses Gesetzes sollte eine Verminderung der Sozialausgaben für Asylbewerber und vergleichbare Gruppen einhergehen. Ist dieses Konzept grundsätzlich hinnehmbar, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, Vergünstigungen, die der Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Sicherungssystems dienen, auch auf die Asylbewerber, die dem AsylbLG unterfallen, zu erstrecken (so LSG NRW, Urteil vom 02.02.2009 - L 19 AS 52/08 m. w. N. auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 14.12.2007 - L 19 B 25/07 AL).

Die Rechtslage ist nicht außerhalb des PKH-Verfahrens in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig. Allerdings liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Ausschlusses von Asylbewerbern vom Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vor. Das BSG (Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B) hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, da es im zu entscheidenden Fall auf deren Beantwortung nicht ankam. Die Zulassung der Revision durch das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 02.02.2009 - L 19 AS 52/08) und die Anhängigkeit der Rechtsfrage beim Bundessozialgericht (B 14 KG 1/09 R) begründen hinreichende Erfolgsaussichten nicht, weil die Antwort auf die streitige Rechtsfrage sich aus dem Gesetz eindeutig ergibt. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II kann nur vermieden werden, wenn diese hypothetisch eintreten könnte; ist der Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift ausgeschlossen, kann sie nicht durch die Zahlung des Kinderzuschlags vermieden werden (ebenso Schnell, in: Estelmann, SGB II, § 6 a BKGG Rdnr. 52; Kühl, in: Hambüchen, BEEG/EStG/BKGG § 6 a BKGG Rdnr. 25, 26).

Angesichts des grundsätzlichen Ausschlusses des Klägers vom Bezug des Kinderzuschlages brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob die Bewilligung des Kinderzuschlages - wie von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 27.04.2009 ausgeführt - auch deswegen ausgeschlossen ist, weil auch bei Bewilligung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden würde, da der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auch mit dem Kinderzuschlag und einem möglichen Wohngeldanspruch nicht gedeckt wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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