L 5 AS 873/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 11754/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 873/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei einer einstweiligen Anordnung, welche auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II gerichtet ist, liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG vor, wenn die Kosten der neuen Unterkunft niedriger als die der alten Wohnung sind.
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2010 werden zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2010 sind zwar nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und insbesondere innerhalb der Frist des § 173 S. 1 SGG eingelegt, sie haben gleichwohl keinen Erfolg. Zunächst wird gemäß § 142 Abs. 1 S. 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG im Hinblick auf die begehrte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht besteht. Die Antragstellerin begehrte die Zusicherung der Kostenübernahme ihrer neuen Unterkunft in der A, 3. OG, B ab dem 1. Mai 2010. Die Warmmiete der neuen Wohnung beträgt ausweislich des Angebots vom 16. Februar 2010 370,- EUR (Kaltmiete 242,52 EUR, Vorauszahlung für Heizkosten (ohne Warmwasser) 37,18 EUR und Vorauszahlung für kalte Betriebskosten 90,30 EUR) und ist damit geringer als die der Antragstellerin zuletzt bis einschließlich April 2010 bewilligten Leistungen der Unterkunft und Heizung in Höhe von 422,83 EUR (Kaltmiete 225,50 EUR, Vorauszahlung kalte Betriebskosten 135,07 EUR, Vorauszahlung Heizkosten 62,26 EUR). Selbst wenn die Antragstellerin ohne Zusicherung umzöge, ja selbst wenn der Umzug nicht erforderlich wäre, könnte der Antragsgegner daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht unter Verweis auf § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II verweigern. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erscheint so entbehrlich. Dass die (anwaltlich vertretene) Antragstellerin über die Zusicherung der Kostenübernahme für die neue Wohnung hinaus noch eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II für die Übernahme von Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten begehrt, lässt sich ihrem Antrag nicht entnehmen. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) zu Recht abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved