L 7 AS 829/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 713/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 829/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.04.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-, NVwZ 2005, S. 927).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, nämlich die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Vermeidung nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat darlehensweise die Kosten für Hausrat mit Bescheid vom 16.12.2009 übernommen. Damit kann der Antragsteller die Küchenmöbel und -geräte zunächst mit den Gutscheinen in Höhe von einmalig 665,- EUR beschaffen. Somit kann die geltend gemachte Notlage einstweilen abgewendet werden. Denn entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat die Firma O Einrichtungsmärkte auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 11.06.2010 mitgeteilt, dass (in der preisgünstigereren Alternative) die benötigten Möbel und Elektrogeräte für insgesamt 668,75 EUR gekauft werden können und zudem eine Abwicklung unter Verwendung von Gutscheinen von Grundsicherungsträgern erfolgen kann.

Mangels Anordnungsgrundes muss die abschließende Klärung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Antragsteller nach Wohnungsbrand ein Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II als Zuschuss oder aber ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 5 SGB II als Darlehen und Sachleistung zusteht, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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