L 11 AS 445/10 RG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 191/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 445/10 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Anhörungsrüge mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 17.05.2010 - L 11 AS 291/10 NZB - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 22.03.2010 - S 16 AS 191/09 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht gegeben. Die Rechtsfrage, ob § 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) analog auf die Vorlage von Beweismitteln anwendbar sei, sei nach absolut herrschender Meinung unbestritten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge eingelegt und hilfsweise beantragt, "die Beschwerdegegnerin gemäß § 178a Abs 5 Satz 1 SGG wegen nicht gebotener Weiterführung des Verfahrens zu verurteilen, an den Beschwerdeführer 10,75 EUR nebst 4 % seit dem 23.06.2009 zu zahlen. Dies in (analoger) Anwendung der §§ 65a Abs 1 Satz 1, 60 iVm 44 Abs 1, 2 Satz 1 SGB I". Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend gänzlich. Der Beschwerdeführer trägt lediglich nochmals die seiner Auffassung nach gegebene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Dies hat er bereits im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde getan.
Der gestellte Hilfsantrag - soweit er überhaupt nachvollziehbar ist - hat für das Verfahren der Anhörungsrüge keine Bedeutung.
Nach alldem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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