L 11 AS 63/10 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 532/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 63/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine solche Verneinung liegt nicht nur vor, wenn von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen wird, sondern auch wenn die Prüfung der Bedürftigkeit mangels geeigneter Unterlagen nicht vorgenommen werden kann.
2. Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist in der Regel PKH ohne Anordnung von Raten zu gewähren, weil das Einkommen insgesamt die Grenzen der Tabelle zu § 115 ZPO nicht erreicht
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.01.2010 wird verworfen.



Gründe:


I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG). In diesem Verfahren begehrte der Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1959 geborene Kläger steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten. Mit Bescheid vom 17.12.2008 bewilligte die Beklagte ihm und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau C. F. (F) Leistungen für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 i.H.v. insgesamt 1.192,56 Euro monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 19.02.2009 lehnte die Beklagte die Übernahme einer Jahresabrechnung der N-Ergie über einen zu zahlenden Betrag von 1.182,17 Euro ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 23.04.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. In seiner am 10.12.2009 übermittelten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Frage nach vorhandenem Vermögen verneint, jedoch unter dem Punkt "Wohnkosten" ein Girokonto bei der H. angegeben und ein Blatt des Kontoauszugs Nr. 32 beigefügt. Mit Schreiben vom 15.12.2009 und 28.12.2009 hat das SG weitere Kontoauszüge angefordert. Im Schreiben vom 28.12.2009 hat das Gericht den Kläger weiter darauf hingewiesen, dass der Antrag bei unzureichenden Unterlagen wegen fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt werden müsse. Im Nachgang hat der Kläger noch weitere Kontoauszüge übersandt.
Mit Beschluss vom 19.01.2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Kläger habe innerhalb einer vom SG gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Mit der Beschwerde hat der ASt verschiedene Kontoauszüge vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Vorliegend hat das SG die Bewilligung von PKH wegen der Nichtvorlage von geforderten Unterlagen und damit allein wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung von Bedürftigkeit abgelehnt, ohne in eine Prüfung der Erfolgsaussichten einzutreten.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH aber ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine solche Verneinung liegt nicht nur vor, wenn von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen wird, sondern auch wenn die Prüfung der Bedürftigkeit mangels geeigneter Unterlagen nicht vorgenommen werden kann.
Ausgehend von der Struktur des § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO), auf die § 73a SGG verweist, verlangt die Bewilligung von PKH die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers und die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Die Feststellung der Bedürftigkeit geschieht erst nach Eingang eines vollständigen Antrags, dem gemäß § 117 Abs 2 ZPO die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen sind. Kann das Gericht wegen einer unvollständigen Vorlage von Unterlagen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers nicht prüfen und lehnt es deshalb die PKH ab, ist die Beschwerde dagegen nicht statthaft. Andernfalls könnte sich ein Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger Unterlagen Zugang zur Beschwerdeinstanz eröffnen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.06.2009 - L 11 AS 102/09 B PKH - veröffentlicht in juris mwN)
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. 2008, Vor § 143 Rdnr. 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Regel PKH ohne Anordnung von Raten zu gewähren sein wird, weil das Einkommen insgesamt die Grenzen der Tabelle zu § 115 ZPO nicht erreicht (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 5. Aufl., 2010 Rdnr. 238). Eine über die Vorlage der Leistungsbescheide nach dem SGB II und SGB XII hinausgehende Vorlagepflicht weiterer Unterlagen durch den Antragsteller sollte somit die Ausnahme darstellen.
Dabei war dem Kläger vom SG mit Schreiben vom 03.12.2009 ein nicht mehr aktueller Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übersandt worden und zudem ging der Kläger davon aus, die zuletzt mit Schreiben vom 28.12.2009 allein für die Zeit vom 30.11.2009 bis 02.12.2009 vom SG geforderten Unterlagen in Form von Kontoauszügen übersandt zu haben. Gegebenenfalls wäre diesbezüglich - soweit Zweifel an der Zahlung von Miete berechtigterweise hätten bestanden haben können - eine weitere Nachfrage angezeigt gewesen. Offen gelassen werden kann, ob im Rahmen der Bewilligung von PKH ganze Kontenverläufe zu prüfen sind.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
Saved