S 15 SO 20/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 20/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die russische Altersrente eines jüdischen Kontingentflüchtlings stellt uneingeschränkt anrechenbares Einkommen gemäß § 82 SGB XII dar.
2. Auch aus Art. 23 der Genfer Konvention (GK) ergibt sich keine Anrechnungsfreiheit, da danach nur eine Gleichbehandlung, aber keine Besserstellung der dem Schutz der Genfer Konvention unterliegenden Personen gegenüber eigenen Staatsangehörigen verlangt wird.
3. Kosten für Grabpflege in Russland stellen keine Aufwendungen dar, die gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden können.
I. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2008 und 27. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2010 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der am 1933 geborene Kläger steht mit seiner Ehefrau im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Beide sind russische Kontingentflüchtlinge und beziehen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass es seit einiger Zeit möglich sei, Renten aus Russland nach Deutschland überweisen zu lassen. Diese Renten müssten bei der Hilfegewährung als Einkommen angerechnet werden. Der Kläger und seine Ehefrau wurden aufgefordert, eine Rentenbescheinigung zu beantragen bzw. eine Rente zu beantragen, sollte dies noch nicht geschehen sein.

Mit Schreiben vom 21.02.2008 hörte sie den Kläger und seine Ehefrau zur beabsichtigten Anrechnung der russischen Renten ab dem 01.02.2008 mit jeweils einem monatlichen Freibetrag in Höhe von 15,00 EUR an.

Der Kläger und seine Ehefrau teilten hierzu mit Schreiben vom 27.02.2008 mit, dass eine Antwort der russischen Zentralbank noch nicht vorliege. Allerdings sei bisher keine Überweisung der Renten beantragt worden, da dies sehr hohe Überweisungsgebühren mit sich bringen würde. Die Renten würden demnach in der russischen Föderation ausgezahlt, bis eine kostengünstige und unbürokratische Lösung zu deren Überweisung gefunden werde.

Mit Schreiben vom 25.08.2008 übersandten der Kläger und seine Ehefrau zwei Rentenbescheinigungen. Der Kläger bezieht danach eine Rente in Höhe von 4.293,64 Rubel, seine Ehefrau eine in Höhe von 4.185,49 Rubel.

Mit Bescheid vom 21.10.2008 berechnete daraufhin die Beklagte die Hilfe zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 01.02.2008 neu und hob den Bewilligungsbescheid vom 20.11.2007 ab dem 01.02.2008 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Die russische Rente werde vorbehaltlich einer bayernweit einheitlichen Regelung, welche im Zusammenwirken zwischen dem Bayerischen Städtetag und der Israelitischen Kultusgemeinde Bayern noch erarbeitet werden solle, unter Berücksichtigung eines Freibetrages von monatlich 15,00 EUR für die im Zusammenhang mit der Rentenbeantragung entstehenden laufenden Aufwendungen ab diesem Zeitpunkt als Einkommen angerechnet. Dieser Freibetrag enthalte u.a. die Kosten - soweit nötig - für die Bescheinigung des russischen Konsulats über das Ausreisedatum und die Anmeldung im russischen Konsulat in Deutschland, die Lebensbescheinigung, die Vollmacht für die Rentenbeantragung etc. Nachdem nicht absehbar sei, bis wann die Verhandlungen abgeschlossen sein werden, erfolge die Anrechnung schon jetzt, um größere Überzahlungen zu vermeiden. Es werde darauf hingewiesen, dass die bayernweiten Empfehlungen derzeit von einem Grundfreibetrag in Höhe von monatlich 10,00 EUR ausgehen würden. Sollte ein höherer als der angerechnete Freibetrag vereinbart werden, werde unaufgefordert eine Nachzahlung erfolgen. Für den Fall, dass dem Kläger und seiner Ehefrau bereits jetzt höhere laufende Unkosten entstünden, werde um Zusendung der entsprechenden Belege gebeten. Die ab 01.02.2008 bis 31.10.2008 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.801,98 EUR sei gemäß § 50 Abs. 3 SGB X zurückzuerstatten und werde vorsorglich in Anlehnung an § 26 SGB XII in monatlichen Raten von 63,20 EUR ab 01.11.2008 von den laufenden Leistungen einbehalten.

Mit Schreiben vom 18.11.2008 teilte der Kläger mit, dass mit der Einbehaltung von 65,00 EUR monatlich kein Einverständnis bestehe. Hierdurch werde die prekäre finanzielle Lage noch erschwert. Keinesfalls habe man die Renten dem Sozialamt vorenthalten wollen, es habe bloß am Wissen gefehlt, dass diese von Bedeutung sein würden. Das Geld sei auch stets in Russland gebraucht worden. Die Überweisung würde mit allen möglichen Kosten und Auslagen auch weit mehr als 15,00 EUR im Monat kosten.

Mit weiterem Bescheid vom 27.11.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Grundsicherungsleistungen ab 01.12.2008 bis 30.11.2009 unter Anrechnung der russischen Renten, nach Abzug des Freibetrags von jeweils 15 EUR beim Kläger noch in Höhe von 101,58 EUR monatlich, bei seiner Ehefrau in Höhe von 98,64 EUR monatlich.

Gegen diese Entscheidung legten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 12.12.2008 Widerspruch ein. Die Renten stünden tatsächlich nicht zur Verfügung. Bekanntlich sei die Überweisung von russischen Renten schwierig, weshalb auch die russische Botschaft eingeschaltet worden sei. Weiter sei noch nicht geklärt, ob es sich bei den Renten um anrechnungsfreie Invaliditätsrenten handele.

Mit Schreiben vom 07.01.2009 ergänzten sie, dass eine Anfrage zur Überweisung der Rente nach Deutschland vor einem Jahr noch nicht beantwortet worden sei. Auch von anderen Personen sei bekannt, dass die Gelder Deutschland nicht erreichten. Weiter sei nicht ersichtlich, von welchem Wechselkurs ausgegangen werden solle. Bekanntlich sei der Rubel gegenüber dem Euro sehr als instabil zu bezeichnen. Das Geld stehe somit in Deutschland nicht zur Verfügung. Jedenfalls sei eine Anrechnung in genannter Höhe nicht möglich.

Hierzu äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2009. Tatsächlich würden in Russland erhaltene Renten sehr wohl nach Deutschland überwiesen, wobei die Zahlungen quartalsweise erfolgten. Es werde nochmals um Mitteilung gebeten, ob ein Überweisungsantrag inzwischen gestellt worden sei. In diesem Fall würden während und wegen der Bearbeitungsdauer die Rentenleistungen kurzfristig bis zum Eingang der Nachzahlung aus der Anrechnung herausgenommen. Es werde ferner um Vorlage einer aktuellen Rentenbestätigung gebeten, da durch die Duma am 15.02.2008 eine durchschnittliche Rentenerhöhung um 8,5 % ab Oktober 2008 verfügt worden sei.

Mit Schreiben vom 20.03.2009 äußerten sich hierzu der Kläger und seine Ehefrau. Sie hätten in St. Petersburg für die Grabpflege von 5 Gräbern aufzukommen, wobei es sich um die Eltern bzw. Großeltern und noch einen nahen Familienangehörigen handle. Die Kosten beliefen sich pro Jahr und Grab auf ca.150 EUR, als insgesamt auf ca. 750 EUR. Mit der Grabpflege sei eine dritte Person beauftragt worden. Würden die Gräber nicht gepflegt, so würden sie durch die zuständigen Behörden aufgelöst.

Am 14.04.2009 legte die Beklagte den Widerspruch der Regierung von Schwaben zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 22.06.2009 übersandten der Kläger und seine Ehefrau aktuelle Rentennachweise. Aufgrund der notwendigen und hohen Friedhofskosten sei diese Rente nicht anrechenbar. Allenfalls könne eine Anrechnung der Basisrente stattfinden, nicht aber eine des Versicherungsanteils. Beigefügt war eine Erklärung einer Frau S. darüber, dass sie die Pflege der Gräber der Eltern und Großeltern des Klägers bzw. seiner Frau übernommen habe. Im Jahr 2008 habe sie hierfür Ausgaben in Höhe von 31.240 Rubel (705,70 EUR) gehabt.

Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 03.11.2009, das neben den Wechselkursdifferenzen noch die Wechselgebühren der privaten Banken von etwa 2 bis 3 Rubel pro Euro hinzukommen würden.

Die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.12.2009 bis 30.11.2010 erfolgte mit Bescheid vom 24.11.2009.

Am 21.12.2009 erhoben der Kläger und seine Ehefrau eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg, die nach Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Regierung von Schwaben am 13.01.2010 für erledigt erklärt wurde.

Gegen die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2008 und 27.11.2008 erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2010 erneut Klage zum Sozialgericht Augsburg mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den besonderen ausländerrechtlichen Status des Klägers als Kontingentflüchtling zu berücksichtigen.

Der Status des Klägers und seiner Ehefrau als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (GK = Genfer Konvention) gebiete die Freistellung der russischen Renten. Insoweit habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit einem Beschluss vom 07.08.2008 weitreichende Ausführungen gemacht, die sich nicht nur auf die Frage der Abschiebung bezögen, sondern vielmehr auf die Behandlung der jüdischen Emigranten im Allgemeinen. Angesichts der Verfolgung der europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus sei es schlechterdings nicht vorstellbar, jüdische Emigranten zur Wiederbelebung jüdischer Kultur ins Land zu holen, ohne ihnen nicht zugleich Befreiung bei der Berücksichtigung des Einkommens aus der Rente zu gewähren. Andernfalls würde sich die Bundesrepublik Deutschland eines widersprüchlichen Verhaltens schuldig machen. Es sei bekannt, dass die Aufnahme der jüdischen Emigranten in der Bundesrepublik eine politische Entscheidung gewesen sei, nämlich des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 mit dem Wissen, dass Kontingentflüchtlinge aus Russland mit dem Erreichen eines bestimmten Alters die russischen Renten erhalten oder mindestens einen Anspruch auf russische Altersrenten hätten. Seitdem sei keine Änderung in der deutschen oder russischen Gesetzgebung bezüglich der Berücksichtigung einer ausländischen Rente eingetreten. Ein solcher Grund könne auch nicht die seit 01.07.2006 bestehende freie Konvertierbarkeit des Rubels sein, da § 82 grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes in Deutschland als Einnahmen vorsehe. Es bestehe eine Selbstbindung der Verwaltung, von der nicht willkürlich abgewichen werden dürfe.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23.02.2010 und beantragt, die Klage abzuweisen. Insbesondere könne nicht von einer Selbstbindung der Verwaltung ausgegangen werden, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Renteneinkünfte angegeben habe. Erst im Rahmen von bayernweiten Erkenntnissen sei bekannt geworden, dass in Russland Renten an Kontingentflüchtlinge gezahlt würden und diese auch nach Deutschland überwiesen werden könnten. Daraufhin seien alle potentiell betroffenen Leistungsempfänger nochmals gezielt um Auskunft gebeten worden. Von einer Selbstbindung der Verwaltung, Renten auf Dauer nicht anzurechnen, könne demnach keine Rede sein.

Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 07.04.2010 darauf hin, dass die Klage nicht aussichtsreich sei. Bisher sei nicht vorgetragen worden, dass die Rente entweder einer deutschen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz vergleichbar sei oder eine Entschädigungsleistung darstelle. Es werde außerdem um Mitteilung gebeten, ob inzwischen ein Antrag auf Überweisung der Rente nach Deutschland gestellt worden sei. Denn andernfalls werde der Vortrag, die anrechnungsfreie Pauschale von 15,00 EUR monatlich sei nicht ausreichend, schwer belegbar sein.

Mit Beschluss vom 24.06.2010 hat das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, da die Beklagte bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau differenziert habe.

Der Kläger äußerte sich noch mit Schreiben vom 28.06.2010 und ergänzte seine bisherigen Ausführungen.

In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2010 hat die Beklagte die Forderung gegenüber dem Kläger auf einen Betrag 914,22 EUR reduziert und zugleich angekündigt, gegenüber seiner Ehefrau noch einen gesonderten Rückforderungsbescheid zu erlassen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2008 und 27.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 13.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Grundsicherungsleistungen des Klägers vom 01.12.2008 bis 30.11.2008 ohne Anrechnung der russischen Rente als Einkommen neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gegen die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2008 und vom 27.11.2008 gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Klage ausdrücklich nur vom Kläger wegen der Anrechnung seiner russischen Rente bei ihm erhoben wurde, nicht aber von seiner Ehefrau. Die vom Kläger angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind also gegenüber seiner Ehefrau bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden.

Im Weiteren ist wie folgt zu differenzieren:

Bei dem Bescheid vom 21.10.2008 handelt es sich um einen reinen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die dem Kläger ab 01.02.2008 bis 30.11.2008 bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben und die überzahlten Beträge von ihm zurückgefordert worden sind. Nach der Abgabe eines Teilanerkenntnisses durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2010 handelt es sich dabei bezüglich des Klägers noch um einen Betrag von 914,22 EUR.

Mit seiner gegen den Bescheid vom 27.11.2008 gerichteten Klage macht der Kläger höhere Leistungen ab 01.12.2008 bis 30.11.2009 geltend.

Beide Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Insbesondere ist die Anrechnung der russischen Rente des Klägers als Einkommen gemäß § 82 SGB XII nicht zu beanstanden.

Zum Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.

Bei der russischen Rente des Klägers handelt es sich um eine Einnahme in Geld. Die Rente fließt dem Kläger in Russland zu. Sie ist für ihn auch verfügbar, was bereits dadurch belegt wird, dass er diese Rente an eine dritte Person weitergibt, die diese Beträge für die Pflege von Gräbern der Eltern und Großeltern des Klägers bzw. seiner Schwiegermutter verwendet.

Der Kläger könnte diese Rente bei anderweitiger Verfügung auch in Deutschland für seinen Lebensunterhalt verwenden. Insoweit wird auf die dem Kläger von der Beklagten mitgeteilten Informationen und Publikationen der Deutschen Rentenversicherung verwiesen (vgl. etwa deutsche-rentenversicherung-rheinland.de). Danach können Personen, die in Russland gearbeitet haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt der Ausreise, auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind und sich diese auch nach Deutschland überweisen lassen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass dies bei einer Vielzahl der bei ihr im Leistungsbezug stehenden russischen Staatsangehörigen problemlos funktioniert. Da der Kläger vorliegend aber von vornherein nicht bereit ist, einen solchen Antrag überhaupt zu stellen, kann er auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine Überweisung wäre gerade in seinem Fall nicht möglich.

Bei der Rente handelt es sich auch nicht um Einkommen, das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anrechnungsfrei ist. Insbesondere handelt es sich weder um eine Grundrente nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht. Es handelt sich auch nicht um eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit. Dies geht zweifelsfrei hervor aus den russischen Rentenbescheinigungen insbesondere vom November 2009. Danach handelt es sich bei der Rente des Klägers um eine Arbeits-/Alters- rente, die sich aus einem Basisteil und einem Versicherungsbetrag zusammensetzt, nicht aber um eine staatliche Invalidenrente, die aufgrund eines Körperschadens gezahlt würde oder um eine andere Entschädigungsleistung nach russischem Recht, die einer nach deutschem Recht anrechnungsfreien Leistung vergleichbar wäre. Dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.

In diesem Zusammenhang kann die vom Kläger als Argument vorgetragene nationalsozialistische Verfolgung bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil auch nach dieser Argumentation bereits die russische Rente eine solche Entschädigungsleistung darstellen müsste. Anrechnungsfrei könnte nämlich nach § 82 SGB XII nur eine Leistung sein, die selbst eine Entschädigungsleistung darstellt. Was vorliegend der Kläger offensichtlich erwartet, ist, dass ihm eine Entschädigung durch den deutschen Staat insoweit gewährt wird, als ihm seine Rente, die ihrerseits keine Entschädigungsleistung darstellt, nicht auf seinen Lebensunterhalt angerechnet wird. Diese Auslegung ist weder durch das SGB XII noch durch die weiteren vom Kläger genannten Rechtsgrundlagen gedeckt.

Insbesondere gebieten auch Art. 8 und Art. 23 der GK keine entsprechende Auslegung. Denn danach wird von den vertragschließenden Staaten nur erwartet, dass sie den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Nach § 82 SGB XII sind aber ausländische Renten, wie oben dargelegt, anzurechnen. Dies gilt ausdrücklich auch für deutsche Staatsangehörige, die ausländische Renten beziehen.

Vorliegend beantragt der Kläger aber keine Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen, sondern eine Besserstellung, für die auch Art. 28 der GK keine Rechtsgrundlage bietet. Auch aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.08.2008 (19 B07.1777) ergibt sich eine solche Auslegung nicht. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss für das Gericht in keiner Weise bindend wäre, wird darin von den Ausländerbehörden nämlich nur verlangt, die Vorschriften der GK nicht nur entsprechend, sondern vollumfänglich zum Schutz der Flüchtlinge heranzuziehen. Konkret ging es in dem zu entscheidenden Fall darum, ob ein jüdischer Kontingentflüchtling nach allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften abgeschoben werden kann oder ob ihm, obwohl eine staatliche Verfolgung im Sinne der GK nicht vorliegt, der Schutz der GK zugute kommen soll. Das Gericht hat sich eindeutig für letztere Auslegung entschieden und ausgeführt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland eines widersprüchlichen Verhaltens schuldig machen würde, wenn sie einerseits sehenden Auges einen bestimmten Personenkreis dem Anwendungsbereich eines Gesetzes unterwirft, wohl wissend dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen von vornherein nicht vorliegen, ihm aber andererseits Schutz versagen würde, wenn er sich auf die Rechtsfolgenverheißungen der entsprechenden Normen beruft. Es ging also auch in dieser Entscheidung nur darum, ob jüdische Kontingentflüchtlinge dem Schutz der GK unterliegen, was vorliegend weder von der Beklagten noch vom Gericht in Abrede gestellt wird. Abgesehen davon dass Gegen- stand dieser Entscheidung auch nur die Frage war, ob jemand abgeschoben werden kann, während es vorliegend darum geht, welche Sozialleistungen jemand während der Dauer seines Aufenthalts zustehen, vermag die Kammer als auch in dieser Entscheidung keinerlei Ansätze erkennen, die es danach rechtfertigen würden, dem Kläger als jüdischen Kontingentflüchtling hinsichtlich der materiellen Versorgung nach dem SGB XII mehr Leistungen zuzuerkennen als deutschen Grundsicherungsempfängern.

Für eine Entschädigungsleistung vom deutschen Staat müsste eine entsprechende Rechtsgrundlage im konkreten Fall vorhanden sein.

Die Anrechnung der Rente ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Umrechnungskurse monatlich von der Stadtsparkasse A-Stadt mitgeteilt und in Tabellen übertragen werden. Die Umrechnungskurse beziehen sich auf die Überweisung von Geldbeträgen nach Deutschland und konnten vom Gericht nach eigenen Recherchen im Internet bestätigt werden. Letztlich wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass diese Umrechnungskurse unzutreffend seien; er bestreitet vielmehr, dass bei einer Überweisung nach Deutschland tatsächlich diese Beträge auch auf seinem Konto ankommen würden bzw. er macht geltend, dass mit der Überweisung höhere Kosten als 15,00 EUR monatlich verbunden wären.

Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den allgemeinen Regeln über die materielle Beweislast darlegungspflichtig für den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit ist. Würde der Kläger sich seine Rente nach Deutschland überweisen lassen, wäre es möglich festzustellen, in welcher Höhe diese tatsächlich auf dem Konto ankommt, wobei sie auch nur in dieser Höhe angerechnet werden könnte. Solange aber der Kläger nicht bereit ist, seine Rente nach Deutschland überweisen zu lassen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Rente entsprechend der offiziellen Umrechnungskurse als Einkommen berücksichtigt.

Das gilt auch für die Berücksichtigung des Freibetrags. Insoweit hat die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen, dass gegen Nachweis auch höhere Aufwendungen anerkannt werden können. Bislang hat aber der Kläger aus den oben genannten Gründen noch nicht einmal Aufwendungen in Höhe von 15,00 EUR monatlich nachweisen können.

Grundsätzlich gilt für die geltend gemachten Aufwendungen Folgendes:

Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII können vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden. Würde der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Überweisung der Rente nachweisen, könnten diese gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abgesetzt werden.

Keine Anerkennungsmöglichkeit besteht dagegen für die Aufwendungen für die Grabpflege in Russland, und zwar unabhängig davon, ob dies auf rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung beruht. Insoweit wird zunächst auf das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2009 verwiesen. Die Beklagte hat in diesem Schreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass Grabpflege fast in jeder Bevölkerungsschicht, Glaubensgemeinschaft und jedem Herkunftsland eine große Rolle spielt, diese Kosten aber von der Sozialhilfe gleichwohl nicht anerkannt werden, zumal es eigenartig anmute, wenn die Grabpflegekosten so viel betragen wie die Rente, die ja im Herkunftsland den Lebensunterhalt im Alter sichern solle.

Tatsächlich handelt es sich bei den Aufwendungen für die Grabpflege schon vom Gesetzeswortlaut her um keine Ausgabe, die gemäß § 82 Abs. 2 vom Einkommen abgesetzt werden könnte.

Auch vertragliche Verpflichtungen können aber nach dem SGB XII nicht berücksichtigt werden. Dem Schuldner ist es insoweit zuzumuten, zunächst aus dem vorhandenen Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Anderes würde nur gelten, wenn eine früher eingegangene Verpflichtung nachträglich nicht mehr gelöst werden kann, was etwa bei der Pfändung aufgrund einer titulierten Forderung der Fall ist (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, Rn. 13 zu § 82). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor und wird vom Kläger auch gar nicht vorgetragen. Er weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die Gräber nicht mehr gepflegt würden, wenn er für ihre Pflege nicht mehr bezahlen würde. Es ist damit ausschließlich seine eigene Entscheidung, das Geld nicht für seinen Lebensunterhalt, sondern für die Grabpflege in Russland zu verwenden. Würde die Beklagte sie gleichwohl anerkennen, würde sie in dieser Höhe Sozialhilfeleistungen mit dem Zweck der Sicherstellung der Grabpflege in Russland bezahlen, wofür das deutsche Recht wiederum keine Rechtsgrundlage bietet.

Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf Vertrauensschutz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) in Verbindung mit einer anderweitigen Verwaltungspraxis berufen. Tatsächlich hat nämlich die Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass sie von der Anrechnung seiner russischen Rente absieht. Vielmehr hat sie bis zur Mitteilung durch den Kläger im Jahre 2008 nicht einmal gewusst, dass dieser eine russische Rente bezieht. Die Ausführungen des Klägers zum sozusagen unterstellten pauschalen Wissen der Beklagten sind bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Gerade wenn der Kläger ausführt, dass nach Abschnitt 4 Nr. 8 des Teilrunderlasses zur Zuwanderung von Juden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion GZ.:514-516-20/7 des Auswärtigen Amts vom 25.03.1997 vereinbart worden ist, dass die Angaben über Vermögen und regelmäßiges Einkommen die Bewerber bei der Antragstellung auf Aufnahme als jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion für die Vermeidung von möglichem Missbrauch bei den Sozialleistungen an die aufnehmenden Bundesländer mitgeteilt werden müssten, räumt er zunächst selbst ein, dass diese Einkünfte nach deutschem Leistungsrecht offensichtlich doch beachtlich sein können. Zum anderen entbindet auch eine Mitteilungspflicht an die Bundesländer die betreffenden Antragsteller nicht von ihrer Verpflichtung, auch gegenüber den einzelnen Leistungsträgern vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine positive Kenntnis der Beklagten vom Rentenbezug des Klägers kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Vor allem kann auch der Kläger keine Vereinbarung dahingehend vorzuweisen, dass Renteneinkünfte jüdischer Immigranten auf deutsche Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet werden, geschweige denn eine Vereinbarung für den konkreten Fall oder eine, an der die Beklagte beteiligt oder an die sie auch nur gebunden wäre.

Im Übrigen würde selbstverständlich, selbst wenn eine solche Vereinbarung 1997 getroffen worden wäre, die Tatsache, dass russische Renten seit dem Jahre 2006 nun auch in Euro ausgezahlt und nach Deutschland überwiesen werden können, eine rechtserhebliche und wesentliche Änderung darstellen, denn anrechenbar sind nach dem SGB XII nur Leistungen, über die auch verfügt werden kann.

Für die im Einzelnen bewilligten Leistungen bedeutet das Folgendes:

Dem Kläger und seiner Ehefrau sind damit von der Beklagten bereits seit Jahren rechtswidrig zu hohe Grundsicherungsleistungen gezahlt worden. Insbesondere war die letzte Bewilligungsentscheidung, auf die es vorliegend ankommt, nämlich der Bescheid vom 20.11.2007, mit dem Leistungen ab 01.12.2007 bis 30.11.2008 bewilligt worden sind, von Anfang an insoweit rechtswidrig gemäß § 45 Abs. 1 SGB X, als bei dieser Berechnung keine Rentenleistungen zur Anrechnung gekommen sind.

Die Beklagte war daher unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 45 Abs. 2 SGB X grundsätzlich zur Rücknahme dieser Entscheidung berechtigt, wobei das Gericht die Auffassung der Beklagten teil, dass sich der Kläger vorliegend nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen kann. Die Beklagte stützt ihre Aufhebungsentscheidung dabei zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vorliegend hat der Kläger seit seinem ersten Sozialhilfeantrag 1997 jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, als er seine russische Rente verschwiegen hatte. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger bei seiner ersten Antragstellung ein Dolmetscher zur Seite stand. Zum einen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß auch dann anzulasten sein kann, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um das Verständigungsproblem auszuräumen. Dabei liegt der Sorgfaltsverstoß dann nicht darin, dass der Kläger den Inhalt eines amtlichen Formulars nicht verstanden hat, sondern darin, dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles Anlass dazu hatte und dazu in der Lage war. Sollte der Kläger tatsächlich nicht verstanden haben, was in den Vordrucken und Formularen stand, so trifft ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn er sich nicht darum bemüht hat, die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen oder gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2007 - L 12 AL 70/06). Im Übrigen hat der Kläger auch in den Fortzahlungsanträgen regelmäßig mitgeteilt, dass sich in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Änderungen ergeben haben.

Zum anderen sind vorliegend jedenfalls für die streitgegenständliche Aufhebung ab 01.02.2008 auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt. Denn spätestens seit dem Hinweisschreiben der Beklagten vom 11.12.2007 kann sich der Kläger nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen. Darin ist ihm nämlich mitgeteilt worden, dass russische Renten jedenfalls zukünftig von der Beklagten angerechnet werden.

Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte berechtigt den Bescheid vom 20.11.2007 über die Leistungsbewilligung ab 01.02.2008 teilweise aufzuheben. Der Bescheid genügt auch formal den Anforderungen des § 45 SGB X. Insbesondere hat die Beklagte bei der Aufhebungsentscheidung zwischen den dem Kläger und seiner Ehefrau bewilligten Leistungen differenziert und für jeden eine individuelle Berechnung der danach noch zustehenden Leistungen erstellt. Sie hat auch das erforderliche Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Zwar hat sie im Weiteren hinsichtlich der auf der Rücknahmeentscheidung beruhenden Erstattungsentscheidung gemäß § 50 SGB X nicht mehr zwischen der hieraus resultierenden Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau differenziert, sondern von beiden sozusagen gesamtschuldnerisch die Gesamtsumme zurückgefordert, was nicht zulässig ist. Sie hat dem aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie die Rückforderungssumme gegenüber dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den auf ihn entfallenden Betrag in Höhe von 914,22 EUR reduziert hat.

Aus diesem Grund ist auch die Bewilligungsentscheidung vom 27.11.2008 nicht zu beanstanden. Dabei hat das Gericht ausdrücklich zu Gunsten des Klägers überprüft, ob sich aus den Wechselkursschwankungen des Rubels im Jahre 2009 eine für den Kläger günstige Anrechnung ergibt. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da sich nämlich andererseits die Rente des Klägers nachweislich so erhöht hat, dass trotz des ungünstigeren Wechselkurses sogar ein höherer Betrag anzurechnen gewesen wäre, nämlich in Höhe von 114,18 EUR monatlich bei einem durchschnittlichen Wechselkurs von 41,41 gegenüber dem noch von der Beklagten angenommenen von 36,83 im Oktober 2008 (hieraus hatte sich eine anrechenbare Rente von 113,64 EUR ergeben).

Auch die auf § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gestützte Verrechnung in Höhe von 10 % des Regelsatzes mit den laufenden Leistungen ist aus diesem Grunde rechtmäßig. Denn es handelt sich dabei um Ansprüche der Beklagten auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe, die der Kläger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Beklagte hat die Höhe der Verrechnung auf einen Betrag von 10 % des Regelsatzes begrenzt, obwohl die in § 26 SGB XII enthaltene Grenze des für den Lebensunterhalt unerlässlichen Betrags noch eine weitgehendere Verrechnung zugelassen hätte (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, Rn. 6 zu § 26).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen. Gegenstand der Klage waren zwei Bescheide für zwei Bewilligungszeiträume von je einem Jahr, wobei die Klage nur hinsichtlich der Bezifferung der Erstattungsforderung Erfolg hatte. Da tatsächlich vom Kläger selbst nur der auf ihn entfallende Anteil von 914,22 EUR zurückgefordert werden kann und nicht die Gesamtsumme von 1.801,98 EUR, war die Klage im Umfang von einem Achtel erfolgreich.
Rechtskraft
Aus
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