L 5 AS 136/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 36/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 136/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz - Eigenheim - Kosten der Unterkunft - Abwasserbeseitigung - Erhaltungsaufwand
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. März 2010 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin nach Vorlage einer Rechnung über die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube auf ihrem Grundstück sowie Zug um Zug gegen den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung über einen Betrag von 35,90 EUR/Monat ab dem Monat der Auszahlung vorläufig ein Darlehen über die Rechnungssumme, höchstens aber i.H.v. 3.213,00 EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 1/2 der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Bewilligung eines zins- und tilgungsfreien Darlehens i.H.v. 6.466,20 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum Zwecke der Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage.

Die 1967 geborene Antragstellerin ist alleinstehend und bewohnt ein in ihrem Eigentum stehendes, 1907 errichtetes Haus mit einer Wohnfläche von 77,35 qm auf einem Grundstück von 251 qm. Sie hatte in den Jahren 2007 bis 2009 einen Trinkwasserverbrauch von 54 m³ bis 58 m³ jährlich. Die Abwasserentsorgung erfolgt über eine nicht abflusslose Drei-Kammer-Kleinkläranlage des Grundstücksnachbarn. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises W. gab am 1. März 2008 bekannt, dass die Grundstücke im Wohnort der Antragstellerin langfristig nicht an die öffentliche zentrale Kanalisation angeschlossen werden. Die Grundstückseigentümer wurden aufgefordert, die Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2008 rechtskonform zu gestalten. Dies habe durch ordnungsgemäßen Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit einer wasserbehördlichen Erlaubnis oder durch eine abflusslose Sammelgrube zu erfolgen. Ferner ist ausgeführt, die abflusslose Sammelgrube sei schon bei durchschnittlichem Abwasseranfall mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Sie empfehle sich nur bei Grundstücken mit einem sehr niedrigen Abwasseranfall (z.B. Wochenend- und Erholungsgrundstücke) (Das Amtsblatt für den Landkreis W. , Ausgabe 5, S. 2). Unter dem 18. Februar 2009 ist die Antragstellerin von der Unteren Wasserbehörde zur Abwasserbeseitigungssituation angehört und zur Herstellung legaler Zustände aufgefordert worden. Unter dem 7. Juli 2009 ist ihr von der Unteren Wasserbehörde eine wasserbehördliche Erlaubnis für den Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage erteilt und als Auflage u.a. die Wartung der Abwasseranlage durch qualifiziertes Fachpersonal auferlegt worden.

Die Antragstellerin ist seit April 2007 bis vorläufig Dezember 2010 bei der S ...gesellschaft W. mbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erzielt derzeit ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 667,63 EUR. Die Antragsgegnerin bewilligte ihr für die Zeit von Mai bis Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 81,69 EUR/Monat (Bescheid vom 8. April 2009), für die Zeit von November 2009 bis April 2010 92,39 EUR/Monat (Bescheid vom 22. Oktober 2009) und für die Zeit von Mai bis Oktober 2010 vorläufig 71,83 EUR/Monat (Bescheid vom 21. April 2010). Dabei hat die Antragsgegnerin zuletzt Heizkosten i.H.v. 112,80 EUR/Monat und Neben-/Betriebskosten i.H.v. 25,16 EUR/Monat anerkannt; die Jahreswasserabrechnung 2009 und die Abwassergrundgebühr 2010 seien bislang noch nicht vorgelegt worden. Von dem Nettoeinkommen der Antragstellerin sind zuletzt monatlich abzüglich der gesetzlichen Freibeträge (=242,50 EUR) 425,13 EUR auf den Hilfebedarf angerechnet worden.

Am 17. April 2009 beantragte die Antragstellerin die Gewährung eines Darlehens für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage. Sie sei auf einen Kredit angewiesen, könne diesen aber von den Regelleistungen nicht zurückzahlen. Einen Grundfreibetrag für geschütztes Vermögen habe sie nicht ansparen können.

Mit Bescheid vom 22. April 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II ab. Bei einer vollbiologischen Kleinkläranlage handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II erfasst sei. Eine Übernahme der Kosten im Rahmen von § 22 SGB II komme nicht in Betracht, da laut Verwaltungsvorschrift des Landkreises Anschlussbeiträge für Abwasser und Trinkwasser nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gehörten. Eine Übernahme der Kosten im Rahmen von Instandhaltungs- oder -setzungskosten scheide aus, da die vollbiologische Kleinkläranlage eine nicht übernahmefähige Modernisierungsmaßnahme sei. Soweit ein Darlehen bei einem Kreditinstitut beantragt werde, würden die Schuldzinsen im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, es handele sich nicht um eine Modernisierung, sondern um eine Aufwendung, zu der sie laut Gesetz verpflichtet sei. Zum Jahresende drohe die Stilllegung der vorhandenen Anlage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II scheide aus, da es sich nicht um die Erstausstattung einer Wohnung handele. Eine Darlehensgewährung gemäß § 22 Abs. 5 SGB II komme nur bei schon existenten und fälligen Schulden in Betracht. Auch eine Übernahme der Baukosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus. Bei einer Kostenhöhe von 8.000,00 EUR liege eine größere Modernisierungsarbeit mit einer Wertsteigung der Immobilie vor. Vorrangig habe die Antragstellerin einen Kredit auf dem freien Kapitalmarkt aufzunehmen. Es sei nicht Aufgabe des SGB II, grundlegende Sanierungsarbeiten zu finanzieren. Auch wenn das Haus nicht als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II zu berücksichtigen sei, müsse es nicht als Vermögensgegen-stand geschützt werden. Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht am 10. September 2009 unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3037/09 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Am 4. Januar 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 12. Februar 2010 hat sie beantragt, ihr 6.466,20 EUR als Kosten der Unterkunft für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage, hilfsweise 3.213,00 EUR als Kosten der Unterkunft für die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube, jeweils hilfsweise als Darlehen, zu gewähren. In der Sache hat sie vorgetragen, ohne die Errichtung einer Kleinkläranlage müsse sie ihr Wohnhaus aufgeben. Sie verfüge nicht über einsetzbares Vermögen. Ein beantragtes Darlehen bei der I ...bank sei unter dem 23. November 2009 abgelehnt worden. Die vorhandene Drei-Kammer-Grube sei für einen Umbau nicht geeignet und befinde sich auch nicht auf ihrem Grundstück. Der Betrieb einer abflusslosen Sammelgrube wäre unwirtschaftlich, wie sich schon aus der Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde vom 1. März 2008 ergebe. Die Antragstellerin hat eine Vergleichskostenberechnung für eine vollbiologische Kleinkläranlage und eine abflusslose Samelgrube erstellt. Danach betrügen die Kosten einer vollbiologischen Kleinkläranlage bei 1 m³ Fäkalschlamm ca. 60,00 EUR/Jahr. Dabei sind jedoch die Kosten der Wartung einer vollbiologischen Kleinkläranlage nicht einberechnet. Hingegen fielen für eine abflusslose Sammelgrube bei einem jährlichen Anfall von 59 m³ Schmutzwasser Kosten i.H.v. 886,00 EUR/Jahr an. Zu einer Wertsteigerung des Grundstücks käme es nicht, da sich die nutzbare Bodenfläche wegen der Abwasseranlage verringere.

Die Antragstellerin hat Angebote verschiedener Firmen für die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen für einen Zwei- bis Vier-Personenhaushalt i.H.v. 6.466,20 EUR, 6.943,65 EUR und 6.991,11 EUR vorgelegt. Ferner hat sie Angebote verschiedener Firmen für abflusslose Sammelgruben mit einem Fassungsvermögen von 6,1 m³ bzw. 5 m³ i.H.v. 3.213,00 EUR, 3.687,80 EUR und 3.922,50 EUR vorgelegt. Schließlich hat sie ein Angebot i.H.v. 4.522,00 EUR für eine abflusslose Sammelgrube, die zur vollbiologischen Anlage nachrüstbar ist, vorgelegt. Danach soll die Nachrüstung für 416,50 EUR möglich sein.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 12. Februar 2010 hat die zunächst zuständige Kammervorsitzende auf Wartungskosten einer vollbiologischen Kleinkläranlage von ca. 300,00 EUR/Jahr zzgl. Stromgebühren hingewiesen. Auf einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts vom 18. März 2010 über eine darlehensweise Übernahme der Kosten einer abflusslosen Sammelgrube i.H.v. 3.213,00 EUR mit Tilgung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat die Antragstellerin unter dem 9. März 2010 ausgeführt: Mit einem Vergleich sei sie einverstanden, wenn es ihr überlassen bleibe, ob sie eine abflusslose Sammelgrube oder vollbiologische Kleinkläranlage errichten lasse. Die Antragsgegnerin hat einer vergleichsweisen Einigung nicht zugestimmt.

Nach Wechsel des Kammervorsitzes hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. März 2010 verpflichtet, der Antragstellerin ein vorläufig zins- und tilgungsfreies Darlehen i.H.v. 6.466,20 EUR zu gewähren. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Darlehensbetrags sei dessen Verwendung für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage auf dem von ihr bewohnten Grundstück nachzuweisen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Anordnungsanspruch ergebe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zu den tatsächlichen Aufwendungen bei selbstgenutzten und vermögensgeschützten Eigenheimen gehörten die Ausgaben gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Verordnung zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), also auch der Erhaltungsaufwand. Nicht darunter fielen wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Die Unterscheidung sei nicht immer trennscharf möglich. Die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands der Hausentwässerungsanlage sei eine Erhaltungsmaßnahme, wenn anderenfalls - wie hier - die Stilllegung der Anlage drohe. Daraus folge zugleich ein Anordnungsgrund. Nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile sei die Gewährung eines einstweilen zins- und tilgungsfreien Darlehens zur Herstellung einer vollbiologischen Kleinkläranlage. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Zuschusses wäre hingegen eine nicht gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache. Die Herstellung einer abflusslosen Abwassergrube wäre offensichtlich unwirtschaftlich und damit nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach der Bekanntmachung des Landkreises vom 1. März 2008 wäre eine abflusslose Sammelgrube für das ständig bewohnte Hausgrundstück der Antragstellerin nicht sinnvoll. Die hierfür regelmäßig anfallenden Kosten würden den zunächst vorliegenden Kostenvorteil alsbald aufzehren.

Dagegen hat - nur - die Antragsgegnerin am 31. März 2010 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die begehrte Maßnahme gehöre nicht zum Erhaltungsaufwand, sie diene der Schaffung eines verbesserten Standards und einer Wertsteigerung des Grundstücks. Es sei nicht Aufgabe der Leistungsträger des SGB II, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Die Errichtung einer vollbiologischen Abwasserbeseitigungsanlage möge zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands geeignet sein. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei jedoch hinsichtlich der Wertung der Angemessenheit fehlerhaft. Die Bewohnbarkeit des Grundstücks könne auch mit einer abflusslosen Sammelgrube erreicht werden. Diese Variante sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Das Sozialgericht habe sich nicht mit den tatsächlich zu erwartenden Kosten der verschiedenen Varianten auseinandergesetzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. März 2010 aufzuheben und den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat sie ausgeführt: Bei ihrer Vergleichskostenberechnung habe sie eine Abwassermenge von 59 m³ angenommen. Es verschließe sich ihr, weshalb laut Gebührensatzung bei einer abflusslosen Sammelgrube nur mindestens 90% der Frischwassermenge als Schmutzwasser entsorgt werden müssten. Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf den durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch von ca. 33 m³/Jahr in Sachsen-Anhalt hat sie ergänzend angegeben: Sie wohne allein und erhalte auch Besuch von ihrer Verwandten. Allein das tägliche Duschen führte zu einem Trinkwasserverbrauch von 36 m³/Jahr. Bei einem Wohngrundstück entstünde auch ein höherer Wasserverbrauch als in einer Mietwohnung. Auch die Sparkasse W. und die E.-C hätten unter dem 21. und 27. Mai 2010 die Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Der Nachbar sei nicht bereit, gemeinsam mit ihr eine vollbiologische Kleinkläranlage zu errichten. Hinsichtlich ihres Änderungswunschs auf den Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts vom 12. März 2010 hat sie ausgeführt: Laut Mitteilung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin hätte sich die Firma R ... B. in einem anderen Verfahren bereit erklärt, die Differenzkosten für eine vollbiologische Kleinkläranlage zu finanzieren. Daraufhin habe sie das Angebot vom 18. Februar 2010 über eine umrüstbare abflusslose Sammelgrube eingeholt. Sie hätte versucht, die Mehrkosten i.H.v. 1.500,00 EUR über die Firma R B. zu finanzieren, sofern sie ein Darlehen i.H.v. 3.213,00 EUR erhalten hätte. Ggf. hätte sie den Fehlbetrag aus ihrem Schonvermögen ausgleichen müssen.

Der Senat hat eine schriftliche Auskunft der Unteren Wasserbehörde des Landkreises W ... vom 7. Mai 2010 eingeholt. Danach sei grundsätzlich die Umrüstung der bisherigen Anlage in eine abflusslose Sammelgrube möglich. Für die nächsten zwei Monate könnten die bestehenden Zustände noch geduldet werden. Mindestens einmal jährlich erfolge bei vollbiologischen Kleinkläranlagen eine Wartung.

Der Abwasserzweckverband E /H hat unter dem 19. Mai 2010 schriftlich ausgeführt, die gemeinsam genutzte Kleinkläranlage entspreche nicht dem Stand der Technik. Bei abflusslosen Sammelgruben sei die zu entsorgende Schmutzwassermenge annähernd der Frischwassermenge gleichzusetzen. Nach der aktuellen Satzung seien 90% der entnommenen Frischwassermenge als Schmutzwasser zu entsorgen.

Die Untere Wasserbehörde hat unter dem 9. Juni 2010 ergänzend schriftlich mitgeteilt: Nach Durchführung eines Ortstermins habe sich herausgestellt, dass der Nachbar noch im Juni 2010 eine vollbiologische Kleinkläranlage errichten wolle. Er bestehe darauf, dass die Abwässer der Antragstellerin ausgebunden würden. Somit komme eine Umrüstung der bisherigen Sammelgrube nicht in Betracht. Sollte sich eine unhaltbare Situation abzeichnen, müssten Gefahrenabwehrmaßnahmen getroffen werden.

Der Nachbar der Antragstellerin, D. B , hat unter dem 14. Juni 2010 auf Befragen des Gerichts schriftlich geantwortet: Er plane, im Juli 2010 eine vollbiologische Kleinkläranlage zu errichten. Er habe mit der Antragstellerin über eine gemeinsame Nutzung einer vollbiologischen Kleinkläranlage gesprochen. Er übernehme jedoch die Verantwortung nur für die Abwässer seiner Familie. So könne es nicht zu Streitereien kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben und auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, da die Antragsgegnerin mit Beschluss des Sozialgerichts zur zins- und tilgungsfreien Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 6.466,20 EUR verpflichtet worden ist.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch teilweise begründet, soweit sie die Höhe des zu gewährenden Darlehens und dessen vorläufige Tilgungsfreiheit betrifft. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Bewilligung eines Darlehens i.H.v. nur 3.213,00 EUR für die Herstellung einer rechtmäßigen Abwasserentsorgung. Zugleich ist der Antragstellerin die vorläufige monatliche Rückzahlung des bewilligten Darlehens i.H.v. 10% der gesetzlichen Regelleistung von derzeit 359,00 EUR (=35,90 EUR) zumutbar. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nur teilweise zu beanstanden.

a. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für die begehrte Leistungsbewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage oder abflusslosen Sammelgrube glaubhaft gemacht.

Die derzeitige Abwasserentsorgung auf dem Grundstück der Antragstellerin entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Abwasserbeseitigung nur noch durch den ordnungsgemäßen Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit wasserbehördlicher Erlaubnis oder durch eine abflusslose Sammelgrube zulässig. Nach Auskunft der Unteren Wasserbehörde vom 7. Mai 2010 wird der derzeitige Zustand nur noch geduldet wegen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes. Darüber hinaus ergibt sich die Eilbedürftigkeit aus dem Umstand, dass der Nachbar der Antragstellerin gegenüber dem Senat bekundet hat, noch im Juli 2010 eine vollbiologische Kleinkläranlage errichten zu wollen. Dabei schließt er eine gemeinsame Errichtung und Nutzung mit der Antragstellerin aus. Dann ist die Abwasserbeseitigung der Antragstellerin mangels eigener Sammelgrube nicht mehr möglich. Für diesen Fall drohen Gefahrenabwehrmaßnahmen, die gegebenenfalls zu einer Nutzungsuntersagung des Anwesens führen könnten.

b. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 3.213,00 EUR glaubhaft gemacht.

1.1. Die begehrte Geldleistung ist - jedenfalls vorläufig - als Darlehen zu bewilligen. Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Zuschuss oder auf darlehensweise Bewilligung der begehrten Leistungen zusteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

2.2. Die Antragstellerin hat ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht. Nach ihren Angaben ist einzusetzendes Schonvermögen im Umfange eines Betrags von 3.213,00 EUR nicht vorhanden. Zwar sind die Angaben der Antragstellerin insofern widersprüchlich, als sie in ihrem Antrag vom 15. April 2009 angegeben hatte, über keinerlei Schonvermögen zu verfügen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 hat sie jedoch eingeräumt, einen gewissen Fehlbetrag aus ihrem Schonvermögen ausgleichen zu können. Der Senat geht jedoch zugunsten der Antragstellerin und wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung davon aus, dass sie nicht über den für die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube benötigten Betrag verfügen kann. Die Antragstellerin kann - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid - auch nicht auf die Anspruchnahme eines Kredits bei einem privaten Kreditinstitut verwiesen werden. Sie hat glaubhaft gemacht, bei drei Kreditinstituten vergebens um die Bewilligung eines Kredits nachgesucht zu haben.

3.3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch für die begehrte Herstellung einer rechtmäßigen Abwasseranlage teilweise glaubhaft gemacht.

a.a. Die geltend gemachten Kosten für die Errichtung einer rechtmäßigen Abwasserbeseitigung sind von der Regelleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II nicht erfasst und daher nicht gemäß § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu bewilligen. In den Regelleistungen ist zwar ein Anteil für die Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der insoweit maßgeblichen Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) handelt es sich jedoch um Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" nur kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 31/06 R (18)). Darunter fallen erhebliche Sanierungsmaßnahmen wie hier nicht.

b.b. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen grundsätzlich bei selbstgenutzten und i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II besitzgeschützten Immobilien auch die Kosten für eine Instandsetzung oder Instandhaltung. Diese Maßnahmen dürfen aber nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und müssen notwendig und angemessen sein (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, (17)).

Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist insoweit darauf abzustellen, welche Ausgaben bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen wären (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R; vgl. dazu Urteil des 4. Senats des BSG vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (15 f.)). Insoweit sei an § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII anzuknüpfen. Danach zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand. Darunter fallen Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch solche für Verbesserungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 der Verordnung).

Der Senat kann hier offen lassen, ob er dieser Auffassung folgt, oder ob ein Anknüpfungspunkt für die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II eher in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) zu finden ist. Auch aus diesen Regelungen ergibt sich jedenfalls eine gesetzgeberische Wertung, Instandhaltungskosten dem Grunde nach den erstattungsfähigen Aufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie zuzuordnen. Das WoGG zielt auf die Ermöglichung der Beibehaltung der Wohnung, so lange die Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten belastet wird. Wie § 22 Abs. 1 SGB II dient auch das WoGG der Sicherung des Wohnens. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind nur deshalb nicht wohngeldberechtigt, weil das SGB II eine abschließende Regelung zur Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R (29) zur Anerkennung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung). Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 WoGG können zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auch Immobilieneigentümern Lastenzuschüsse zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet werden. Die Höhe der anzuerkennenden Belastung bemisst sich gemäß § 10 Abs. 2 WoGG nach einer Wohngeld-Lastenberechnung. Maßgebend ist dabei die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung, wobei nach § 13 Abs. 1 der Wohngeldverordnung (WoGV) auch die Instandhaltungskosten darunter fallen.

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, durch grundlegende Sanierung eine Wertsteigerung herbeizuführen. Keinesfalls darf die Immobilie nach Durchführung der Erneuerungsmaßnahmen in einen höherwertigen Zustand versetzt werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008, L 16 AS 330/07). Allerdings weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Erneuerungsmaßnahmen und Erhaltungsaufwendungen schwierig ist, denn jede Reparatur führt zwangsläufig zu einer gewissen Werterhöhung.

Die Erhaltungsaufwendungen müssen darüber hinaus in jedem Fall notwendig sein, um die Bewohnbarkeit der selbstbewohnten Immobilie zu erhalten. Aus diesem Grund sind nur die Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder schon entstandene Schäden an der selbstgenutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Die Bewohnbarkeit des Eigenheims muss erhalten bleiben (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R (20)). Dabei ist es zumutbar, ein Absinken der Wohnqualität - bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit - bis zu den für Mieter vorgegebenen Merkmalen eines einfachen, aber nicht allereinfachsten Wohnungsstandards hinzunehmen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09 (22) m.w.H. zur Rechtsprechung).

Ferner fallen Erhaltungsaufwendungen im Rahmen des SGB II nur dann unter die Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn sie auch angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O.). Hierbei können - je nach Einzelfall - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sein (etwa das sicher bevorstehende Ende des Leistungsbezugs, der Umfang der Bedürftigkeit, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Gesamtwert und -zustand des Hauses, die Höhe der aktuellen sowie der künftig zu erwartenden Sanierungskosten, die ansonsten aufzubringenden Kosten für Unterkunft und Heizung o. ä.).

c.c. Der Senat hat hier keinen Anhaltspunkt, dass das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim nicht vermögensgeschützt im Sinne des § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG sind vermögensgeschützt für alleinlebende Immobilienbesitzer Wohnflächen bis 90 qm (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R (27)). Hier hat das Eigenheim nach Angaben der Antragstellerin eine Wohnfläche von 77,35 qm und bewegt sich im Rahmen der angemessenen Größe. Keine Bedenken bestehen ferner hinsichtlich der Angemessenheit des Hausgrundstücks mit 251 qm.

d.d. Unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe ist nach Dafürhalten des Senats lediglich eine darlehensweise Kostenübernahme für die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube notwendig.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden vorläufigen Würdigung kann die Herstellung einer rechtmäßigen Abwasserbeseitigung durch den Betrieb einer abflusslosen Sammelgrube erreicht werden. Entsprechend dem Gedanken, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen müssen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen dürfen (BSG Urteil vom 19. Februar 2008, B 4 AS 30/08 (14)), ist für die Abwasseranlage des Eigenheims ebenfalls auf eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Ausstattung abzustellen. Die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube ist geeignet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und die Bewohnbarkeit des Hauses zu sichern.

Zu Recht hat sich die Antragsgegnerin also gegen eine Verpflichtung zur Übernahme des Betrags von 6.466,20 EUR gewendet. Dieser Betrag ergibt sich aus dem vorgelegten Angebot über eine vollbiologische Kleinkläranlage der Firma G ... E GmbH vom 17. Juni 2009. Dabei ist nach Auffassung des Senats schon eine Auslegung der vollbiologischen Kleinanlage für zwei bis vier Personen nicht notwendig, da die Antragstellerin das Haus allein bewohnt. Darüber hinaus ist das Angebot der Firma R. vom 18. Februar 2010 zur Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube incl. Erweiterung auf eine vollbiologische Anlage mit insgesamt 4.938,50 EUR erheblich günstiger.

Soweit das Sozialgericht die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit für notwendig hält, folgt der Senat dem nicht. Notwendig im o.g. Sinn wäre diese Form der Abwasserbeseitigung allenfalls dann, wenn alle anderen technischen Möglichkeiten der Herstellung rechtmäßiger Zustände so unwirtschaftlich wären, dass kein vernünftig denkender Kreditnehmer die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube in Betracht ziehen würde. In die Prüfung der Notwendigkeit darf dabei nicht eine langfristige Wirtschaftlichkeitserwägung einfließen. Denn für die Frage eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist allein abzustellen auf die Herstellung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes für einfache Wohnzwecke. Im Übrigen geht das SGB II nach seiner Konzeption davon aus, dass die Leistungsbezieher nur kurzfristig im Leistungsbezug stehen. In die langfristige Zukunft gerichtete Erwägungen eines wirtschaftlich gesicherten Hauseigentümers können daher nicht berücksichtigt werden. Es kommt auch dem von der Antragstellerin gezogenen Vergleich zwischen den Errichtungskosten und einem zweijährigen Bezug von nach den Unterkunftsrichtlinien der Antragsgegnerin angemessenen Unterkunftskosten keine Bedeutung zu. Ob niedrigere laufende Kosten einer vollbiologischen Kleinkläranlage für die Antragsgegnerin voraussichtlich günstiger wären, weil der Anspruch der Antragstellerin auf Unterkunftskosten dann geringer ausfiele, ist hier ebenfalls nicht von rechtlicher Relevanz.

Es lässt sich nicht die Unwirtschaftlichkeit einer abflusslosen Sammelgrube feststellen. Zum einen hat die Antragstellerin in ihrer Kostenaufstellung vom 29. Januar 2010 nicht berücksichtigt, dass eine vollbiologische Kleinkläranlage einmal jährlich von einem Fachbetrieb gewartet werden muss. Dies ergibt sich schon aus der wasserbehördlichen Erlaubnis vom 7. Juli 2009, die eine entsprechende Auflage vorsieht. Die Antragstellerin hat auch der Einschätzung der zunächst zuständigen Kammervorsitzenden im Erörterungstermin vom 12. Februar 2010, wonach die jährlichen Wartungskosten bei 300,00 EUR zzgl. Stromgebühren lägen, nicht widersprochen. Deren Einschätzung ist auch plausibel. So werden für einen Vier-Personen-Haushalt Betriebskosten von 250,00 bis 500,00 EUR/Jahr kalkuliert (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Dezentrale Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben, S. 11).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin prognostizierten Kosten für den Betrieb einer abflusslosen Sammelgrube abhängig sind von dem Trinkwasserverbrauch. So fallen nach Auskunft des Abwasserzweckverbands E./H. 90% der Frischwassermengen als Schmutzwasser an. Der Wasserverbrauch der Antragstellerin liegt mit 54 bis 58 m³/Jahr weit über dem Durchschnitt des Landes Sachsen-Anhalt. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellerin berufstätig ist und große Teile der Wochentage nicht zu Hause verbringt. Andere persönliche Lebensumstände, die einen notwendigen überdurchschnittlichen Wasserverbrauch rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ein Eigenheim bewohnt, macht einen Wassermehrverbrauch gegenüber Mietern nicht plausibel. Denn hinsichtlich des Trinkwasserverbrauchs gibt es keine unterschiedlichen Lebensumstände zwischen Mietern und Eigentümern. Sollte allerdings das Trinkwasser zur Gartenbewässerung eingesetzt werden, würde es nicht in die abflusslose Sammelgrube fließen und verursachte keine Beseitigungskosten. Soweit die Antragstellerin allein für das tägliche Duschbad einen Verbrauch von 36 m³/Jahr veranschlagt, folgt der Senat dieser Berechnung nicht. Denn nach Erfahrungswerten fällt beim Duschen durchschnittlich eine Wassermenge von jeweils 20 bis 40 Litern an (vgl. Wikipedia - Wassermengen). Das führt jedoch bei einem täglichen Duschen zu einem jährlichen Wasserverbrauch von nur 7,3 bis 14,6 m³.

Legt man also einen durchschnittlichen Wasserverbrauch von 33 m³/Jahr zugrunde und berücksichtigt die von der Antragstellerin nicht einberechneten jährlichen Wartungs- und Stromkosten einer vollbiologischen Kleinkläranlage, so ist nach Dafürhalten des Senats keine Unwirtschaftlichkeit zugunsten einer biologischen Kleinkläranlage mehr zu erkennen.

e.e. Ob die Erhaltungsaufwendung im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände angemessen ist, bleibt der Hauptsacheentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

c. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist das Darlehen nicht tilgungs- und zinsfrei zu bewilligen. Vielmehr sind nach Dafürhalten des Senats monatliche Tilgungsleistungen in Höhe von 10% der Regelleistung für eine alleinstehende Leistungsbezieherin zumutbar und angemessen (Rechtsgedanke des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Antragstellerin derzeit und voraussichtlich bis Dezember 2010 über ein monatliches Nettoeinkommen von 667,63 EUR verfügt, das nur i.H.v. 425,13 EUR als Einkommen auf den Hilfebedarf angerechnet wird. Der Antragstellerin verbleiben somit auch bei Tilgung des Darlehens noch genügend Anreize zur Fortsetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Gleichzeitig wird den Interessen der Antragsgegnerin Genüge getan, die auszukehrenden Leistungen möglichst bald zurückzuerhalten.

d. Nicht erforderlich ist die Auszahlung des Darlehens schon vor Rechnungslegung. Es ist im Wirtschaftsverkehr nicht üblich, auf Bauleistungen Vorschüsse zu verlangen. Das Angebot der p b GmbH vom 18. Januar 2010 (3.213,00 EUR) enthält auch keine solchen Vertragbedingungen. Daher hält es der Senat für ausreichend, die Zahlungspflicht von der Vorlage einer Rechnung abhängig zu machen.

Ob die Antragstellerin eine vollbiologische Kleinkläranlage oder eine abflusslose, ggf. nachrüstbare Sammelgrube errichten lässt, bleibt ihr vorbehalten und beeinflusst den Darlehensanspruch nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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