L 12 AS 35/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 100/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 35/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten für die Monate August und September 2006 über den Betrag von 203,06 EUR als Differenz zwischen den tatsächlichen und den für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft (KdU).

Die 1964 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 1990 geborenen Klägers zu 2). Sie bewohnen eine 80,29 qm große Wohnung, für die sie eine Nettokaltmiete von 368,46 EUR monatlich zuzüglich 71,07 EUR Nebenkostenpauschale und 102,77 EUR Heizkosten incl. Warmwasserbereitung zahlen. Am 01.10.2006 nahm die Klägerin zu 1) eine Arbeit auf, so dass sie aus dem Leistungsbezug zum 30.09.2006 ausschied.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, die derzeitigen Unterkunftskosten seien nicht angemessen und würden nur noch bis einschließlich 31.07.2006 übernommen. Die Klägerin werde aufgefordert, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Senkung der KdU zu erreichen. Das Schreiben der Beklagten vom 17.01.2006 hatte in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut:

"Unter dem Begriff "Kosten der Unterkunft" versteht der Gesetzgeber den Preis der Grundmiete zuzüglich der Vorauszahlung für die allgemeinen Betriebskosten (wie z.B. der Gebühren für Müllabfuhr und Straßenreinigung, Kaltwasserverbrauch usw.). Diese Kosten werden auch als "Kaltmiete" bezeichnet.

Sie bewohnen eine 80,00 qm große Wohnung zu einem Mietpreis von 439,53 EUR Kaltmiete.

Auf der Grundlage des H Mietspiegels und der Wohngeldstatistik des Fachbereichs Liegenschaften und Wohnungswesen der Stadt H werden Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt von 289,00 EUR bis 338,00 EUR als angemessen angesehen."

Hierauf teilte die Klägerin zu 1) mit, ein Umzug sei schon deshalb unzumutbar, da die Schule des Klägers zu 2) in der Nähe der Wohnung liege.

Mit Bescheid vom 31.07.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 614,27 EUR. Die neben der hier nicht streitigen Regelleistung darin enthaltenen KdU errechnete die Beklagte mit 422,27 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Nettokaltmiete von 266,93 EUR zuzüglich 71,07 EUR Nebenkosten sowie 84,27 EUR Heizkosten (die Heizkostenpauschale von tatsächlich 102,77 EUR kürzte die Beklagte um 18 % für die Warmwasserbereitung (102,77 EUR - 18,50 EUR = 84,27 EUR)).

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin zu 1) vom 07.08.2006, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, ein Umzug sei ihr nicht zumutbar, da damit ihre sozialen Kontakte beschnitten würden und im Übrigen auch der Kindesvater in der Nähe wohne. Im Übrigen sei sie aus gesundheitlichen Gründen - sie leide unter Osteoporose - bei der Auswahl einer neuen Wohnung eingeschränkt, auch sei ihre Familienplanung noch nicht abgeschlossen, so dass in absehbarer Zeit ohnehin Bedarf für eine größere Wohnung bestehe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2006 zurück. Zur Begründung für die Berechnung der KdU in Höhe von 422,27 EUR wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen im Schreiben vom 17.01.2006.

Hiergegen hat die Klägerin zu 1) am 28.12.2006 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für 2 Personen eine Wohnfläche von 80 qm angemessen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.09.2006 um 101,53 EUR monatlich höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hierzu hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die derzeitige Wohnungsgröße sei nicht angemessen. Der Klägerin stehe es frei, innerhalb des maximal anerkannten Betrages eine 3-Zimmer-Wohnung anzumieten. Einen Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum für Alleinerziehende habe die Klägerin zu 1) nicht.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.06.2008 stattgegeben. Die Berücksichtigungsfähigkeit von KdU und Heizung im begehrten um 101,53 EUR höheren Umfang folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) II. Nach diesen Vorschriften seien die tatsächlichen KdU zu übernehmen, soweit sie angemessen seien. Die Aufwendungen seien darüber hinaus in tatsächlicher Höhe auch noch zu übernehmen, wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen würden, es der Bedarfsgemeinschaft aber nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Eine Kostensenkung sei nur dann zumutbar, wenn die Leistungsempfänger effektiv in die Lage versetzt würden, sich eine angemessene Unterkunft zu beschaffen. Das setze voraus, sie wüssten, bis zu welchem Betrag der Träger der Grundsicherung die Kosten an der Unterkunft künftig übernehmen werde. Diese Kenntnis werde regelmäßig erst durch eine zutreffende Kostensenkungsaufforderung vermittelt. Zutreffend bedeute in dem Zusammenhang, dass diese Kostensenkungsaufforderung zumindest den Grenzwert der angemessenen KdU für den konkreten Fall in seiner Gesamtsumme benennen müsse (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 10/06 R). Diese Voraussetzungen erfülle die Kostensenkungsaufforderung vom 17.01.2006 nicht, denn die Beklagte habe nicht hinreichend informiert, bis zu welchem Mietrichtwert sie verpflichtet sei, die KdU zu übernehmen. Der Mietrichtwert ergebe sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7 b AS 18/06 R m.w.N.) aus dem Produkt der für die konkreten Lebensverhältnisse gerade noch angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern mit dem gerade noch angemessenen Quadratmetermietpreis für eine Wohnung einfacher Ausstattung und älteren Baujahres in einfacher bis mittlerer Wohnlage. Dieses Produkt liege für die Kläger jedenfalls höher als die von der Beklagten angenommenen 338,00 EUR für Nettokaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung. Hinsichtlich des flächenbezogenen Faktors des Produkts sei die Beklagte mit 62 qm von einem deutlich zu niedrigen Wert ausgegangen. Nach den heranzuziehenden Verwaltungsvorschriften (VV) des Wohnungsbindungsgesetzes (WobiG), insbesondere Ziffer 5.72, habe zwar die Klägerin zu 1) als Alleinerziehende mit einem Kind Anspruch auf weitere 15 qm, insgesamt also 75 qm Wohnfläche. Das BSG habe in seinem Urteil vom 07.11.2006 (a.a.O.) grundsätzlich auf die landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau verwiesen und diese im Zusammenhang mit der Klärung des Begriffs der abstrakten Angemessenheit für anwendbar erklärt. Aus diesem Grunde seien auch die Unterziffern der Ziffer 5.7 anwendbar, da sie deren Bestandteil seien. Da die Wohnfläche schon unzutreffend ermittelt sei, könne auch dahinstehen, ob der Mietrichtwert der Beklagten pro qm zutreffend ermittelt und empirisch hinreichend fundiert sei, denn es bestehe kein Grund zu der Annahme, der von der Beklagten zugrunde gelegte Quadratmeterpreis könne derart großzügig gestaltet sein, dass, obwohl das Produkt nach 62 qm bemessen sei, regelmäßig zum Mietrichtwert auch 75 qm große Wohnungen hätten angemietet werden können. Das Sozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Die Übertragbarkeit der Ziffer 5.72 VV zum WobiG habe für eine Vielzahl nordrhein-westfälischer Fälle Bedeutung, insbesondere weiche die Kammer von der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 09.01.2008 - L 12 AS 77/06 - ab, da dort entschieden worden sei, dass Alleinerziehende mit einem Kind keinen Anspruch auf eine größere Wohnfläche als 60 qm hätten.

Das Urteil wurde der Beklagten am 03.07.2008 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 01.08.2008. Die Ausführungen in der vom Sozialgericht zur Begründung der Zulassung der Berufung herangezogenen Entscheidung des LSG NRW seien einschlägig, hierauf werde zur Begründung Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.06.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat im Zuge der Sachverhaltsaufklärung der Beklagten aufgegeben, auch zur Schlüssigkeit ihres Konzepts vorzutragen. Auf die sich hierzu verhaltenden Richterbriefe vom 06.04.2010 und 30.08.2010 sowie die sich hierauf beziehenden Antwortschreiben der Beklagten vom 26.07.2010 und 30.09.2010 nebst Anlagen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Streitgegenstand ist die Höhe der KdU, die die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.09.2006 bewilligt hat. Die Kläger haben ihr Klagebegehren zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R - ).

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigten Klägern entstehenden tatsächlichen KdU im streitigen Zeitraum zu übernehmen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB II. Nach diesen Vorschriften werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (Satz 2).

Mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass es den Klägern nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Maß zu senken. Zu dieser Feststellung gelangt der Senat jedoch abweichend vom Sozialgericht nicht erst durch Prüfung der Frage, ob der im Produkt zur Ermittlung der angemessenen Miete enthaltene flächenbezogene Faktor von 60 (62) qm oder 75 qm zugrunde zu legen ist, sondern aufgrund der Tatsache, dass die im Schreiben vom 17.01.2006 enthaltene Kostensenkungsaufforderung der Beklagten aus sich heraus nicht hinreichend bestimmt und konkret ist.

Nach der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG hat der Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwar allein Aufklärungs- und Warnfunktion, bezweckt werden soll damit jedoch, dass der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhält. Die Vorschrift stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung, andererseits erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion jedoch, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch inne wohnenden Schutzfunktion. Mit der Zumutbarkeitsregelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Ihm soll eine Übergangszeit verbleiben, in der sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen kann (vgl. hierzu BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - Juris-Ausdruck Rdz. 16; BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R - Juris-Ausdruck Rdz. 15, jeweils m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten vom 17.01.2006, auch wenn sie den Höchstbetrag der für angemessen gehaltenen KdU mit 338,00 EUR bezeichnet, nicht geeignet, der Klägerin die erforderliche Kenntnis zu vermitteln, wie hoch die Differenz zwischen den tatsächlichen KdU und den von der Beklagten, für angemessen gehaltenen sein darf. Das ergibt sich aus der irreführenden Verwendung des Begriffs "Kaltmiete". Hierbei handelt es sich lediglich um einen Sammelbegriff, der im Mietrecht sachgerecht unterteilt wird in die Brutto-Kaltmiete und die Netto-Kaltmiete. Letztere bringt lediglich den Wert des zur Verfügung gestellten Wohnraums pro Quadratmeter zum Ausdruck, während erstere die im Mietverhältnis anfallenden Nebenkosten ohne die Heizkosten umfasst. Angesichts dessen ist es ungenau, wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17.01.2006 darauf hingewiesen hat, unter dem Begriff "Kosten der Unterkunft" verstehe der Gesetzgeber den Preis der Grundmiete zuzüglich der Vorauszahlungen für die allgemeinen Betriebskosten, was insgesamt als Kaltmiete bezeichnet werde. Nur die erforderliche Aufschlüsselung zwischen Brutto- und Netto-Kaltmiete schafft hier die erforderliche Klarheit. Gegen die Möglichkeit, durch die Kostensenkungsaufforderung unmissverständlich Klarheit zu erhalten, welche Kosten angemessen sind, spricht vorliegend auch der Umstand, dass die Beklagte die allgemeinen Betriebskosten nur beispielhaft anhand dreier Positionen (Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kaltwasserverbrauch) aufführt, so dass letztlich unklar bleibt, welche allgemeinen Betriebskosten in toto berücksichtigt werden. Angesichts der Tatsache, dass eine Kostensenkungsaufforderung zu weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisherigen Wohnung als Lebensmittelpunkt führen kann (vgl. hierzu BSG vom 01.06.2010, a.a.O., Juris-Ausdruck Rdz. 15), hält der Senat in dem Zusammenhang eine unmissverständliche Formulierung und eine präzise Verwendung der Begrifflichkeiten für zwingend geboten.

Die insoweit bestehenden Unklarheiten im Schreiben vom 17.01.2006 werden auch nicht durch die weiteren Ausführungen bereinigt. Nach der unpräzisen Darstellung des Begriffs "Kaltmiete" verweist die Beklagte darauf, dass die Kläger eine 80 qm große Wohnung zu einem Mietpreis von 439,53 EUR Kaltmiete bewohnen und führt sodann aus, dass auf der Grundlage des H Mietspiegels und der Wohngeldstatistik des Fachbereichs Liegenschaften und Wohnungswesen der Stadt H Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt von 289,00 EUR bis 338,00 EUR als angemessen angesehen werden, ohne jedoch klar zu machen, welche Positionen in diesen Beträgen enthalten sind. Zwar liegt hier der Schluss nahe, dass in dem Höchstbetrag von 338,00 EUR nach den vorstehenden Ausführungen auch Nebenkosten enthalten sind, klar zum Ausdruck kommt das indes nicht. Diese Unklarheiten werden auch nicht durch die Hinzuziehung des H Mietspiegels in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 01.01.2002 beseitigt. Dort wird in der Rubrik "Mietrichtwerte für nicht preisgebundene Wohnungen im Stadtgebiet H "zwischen zwei Tabellen unterschieden. Dabei enthält Tabelle 1 den Zusatz "incl. Betriebskosten (s. Abschnitt II)", hinter Tabelle 2 ist angefügt "Nettokaltmiete". Auch insoweit fühlt der Senat sich in seiner Ansicht bestärkt, dass eine Kostensenkungsaufforderung, die auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, die dort gemachte Differenzierung wiedergeben muss, um Unklarheiten über den Umfang der Kosten zu vermeiden. In dem im Zusatz zur Tabelle 1 benannten Abschnitt II wird zu Tabelle 1 erläutert, dass die "ortsübliche Miete" neben dem Entgelt für die Nutzung der Wohnung auch das Entgelt für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung laufend entstehenden anteiligen Bewirtschaftungskosten im Sinne von § 24 der 2. Berechnungsverordnung vom 05. April 1984 in der zur Zeit gültigen Fassung enthalte. Nicht enthalten seien aber Kosten (lit a) der Wasserversorgung, des Strom- und Gasverbrauchs; (lit b) der Treppenhaus-, Keller- und sonstigen allgemeinen Beleuchtung; (lit c) des Betriebes der Heizung und der Warmwasserversorgung; (lit d) der Hausreinigung und des Hausmeisters; (lit e) des Betriebes des Aufzugs. Neben diesen aufgeführten nicht enthaltenen Kosten heißt es weiter unter Abschnitt II zu Tabelle 2, dass folgende Kosten nicht enthalten seien: Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung, Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, Schornsteinfegergebühr, Gartenpflege, Immissionsmessungen. Nach diesen Erläuterungen wird für einen verständigen Empfänger weder aus der Kostensenkungsaufforderung vom 17.01.2006 selbst noch unter Zuhilfenahme des in Bezug genommenen Mietspiegels klar, welche Kosten in dem Höchstbetrag von 338,00 EUR enthalten sind.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedurfte es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob auch für einen Alleinerziehenden mit einem Kind eine Wohnfläche von 60 qm als abstrakt angemessen anzusehen ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 09.01.2008, a.a.O. und den hierzu im Verfahren B 4 AS 17/08 R geschlossenen Vergleich vom 03.03.2009). Darüber hinaus bestand auch keine Veranlassung für den Senat, die nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zum schlüssigen Konzept der Beklagten noch bestehenden Zweifel, insbesondere an der

Repräsentativität der erhobenen Daten (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ) durch weitere Sachverhaltsaufklärung auszuräumen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und die Voraussetzungen, die hinsichtlich der Bestimmtheit und Klarheit an eine Kostensenkungsaufforderung zu stellen sind, höchstrichterlich geklärt sind.
Rechtskraft
Aus
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