L 19 AS 1439/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 594/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1439/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin eines Geschäftsgebäudes mit mehreren Wohnungen und einer Garagenanlage. Sie nutzt davon eine Wohnfläche von ca. 110 m². Aus der Vermietung von sieben Garagen erzielt sie Einkünfte in Höhe von 402,40 EUR mtl ...

Am 16.04.2010 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.04.2010 wurde der Antragstellerin das Gehalt für März 2010 in Höhe von 573,52 EUR auf ihr Konto gutgeschrieben. Durch Bescheid vom 29.06.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 487,78 EUR mtl ... Sie ging von einem Hilfebedarf der Antragstellerin von 859,48 EUR (Regelleistung von 359,00 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung 500,48 EUR) aus. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie Schuldzinsen von 247,74 EUR, Betriebskosten von 209,11 EUR und Heizkosten von 43,63 EUR. Auf den Hilfebedarf der Antragstellerin rechnete die Antragsgegnerin ein Einkommen aus Vermietung in Höhe von 372,00 EUR (402,00 EUR - 30,00 EUR) an. Sie zahlte einen Betrag von 50,00 EUR mtl. an den Energieversorger als Abschlagszahlung aus und behielt einen Betrag von 20,00 EUR mtl. zwecks Tilgung eines Darlehens ein. Der Zahlbetrag an die Antragstellerin belief sich auf 417,48 EUR. Durch weiteren Bescheid vom 26.09.2010 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für April 2010 ab.

Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Am 30.06.2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Mieteinnahmen bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem über ihren Antrag rechtskräftig entscheiden wird.

Sie hat vorgetragen, dass die Anrechnung ihrer Einnahmen aus der Vermietung der Garagen auf ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erfolgt sei. Da im SGB II die Anrechnung von Einnahmen aus Vermietung nicht geregelt sei, seien die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über die Ermittlung der Höhe der Einnahmen aus Vermietung heranzuziehen. Diese definierten den Begriff "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" als Überschuss der Mieteinnahmen über die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten). Da die von ihr zu leistenden Zinsen in Höhe von 487,98 EUR mtl. die Mieteinnahmen überstiegen, sei die Anrechnung unzulässig. Sie sei verpflichtet vierteljährlich eine Rate von 1.839,38 EUR (Zinsen von 1.463,93 EUR + Tilgung 375,45 EUR) zu entrichten. Sie sei mit zwei Hypothekenzahlungen im Verzug. Falls sie mit einer Ratenzahlung in Rückstand komme, habe ihre Gläubigerin angekündigt, dass sie das Darlehen kündigen und Zwangsmaßnahmen einleiten werde.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Antragstellerin Eigentümerin eines unangemessen großen Hausgrundstückes sei, das auf Grund seines maroden Zustandes als nicht verwertbar einzustufen sei. Deshalb gewähre sie die Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss. Als Kosten der Unterkunft könnte nur die auf die von der Antragstellerin selbst bewohnte Fläche entfallenden Kosten berücksichtigt werden.

Durch Beschluss vom 22.07.2010 hat das Sozialgericht Münster den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 23.07.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20.08.2010 Beschwerde eingelegt.

Sie verfolgt ihr Begehren weiter.

Der Senat hat die Antragstellerin aufgefordert, die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010 vorzulegen und ihm die Quadratmetergröße der vermieteten Garagen mitzuteilen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat legt nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das Begehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren zur Zahlung der ungekürzten, d. h. ohne Anrechnung eines Einkommens in Höhe von 372,00 EUR, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010 begehrt. Die Antragstellerin hat zwar weder in der Antrags- noch in der Beschwerdeschrift den Beginn der begehrten Leistung - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer ungekürzten Leistung - noch das Ende des Zeitraums, für den sie die vorläufige Gewährung von ungekürzten Leistungen begehrt, konkret bestimmt. Den Einlassungen der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren kann aber das Begehren entnommen werden, dass durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren das im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden soll. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens - Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29.06.2010 - ist der Bescheid vom 29.06.2010, in dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung eines Einkommens von 372,00 EUR für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010 gewährt hat. Soweit die Antragstellerin schriftsätzlich beantragt hat, die Antragsgegnerin zur Zahlung von ungekürzten Zahlungen bis zum Ende des Monats zu verpflichten, in dem über ihren Antrag rechtskräftig entscheiden wurde, kann diesem Antrag nicht das Begehren der Antragstellerin entnommen werden, die Antragsgegnerin über den im Bescheid vom 29.06.2010 geregelten Bewilligungszeitraum hinaus zur vorläufigen Gewährung von ungekürzten Leistungen zu verpflichten, vielmehr ist dem Antrag nur das Begehren auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b SGG bis zum Abschluss des Hauptsachverfahren, d. h. zur vorläufigen Regelung des im Hauptverfahren streitigen Rechtsverhältnisses zu entnehmen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Verfahren möglichen Prüfungsdichte beläuft sich der Hilfebedarf der Antragstellerin auf 859,48 EUR (Regelleistung von 359,00 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung 500,48 EUR), wobei offen bleiben kann, ob die von der Antragsgegnerin angesetzten Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II überschreiten. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass höhere Kosten der Unterkunft anzusetzen sind. Auch hat sich die Antragstellerin nicht gegen die von der Antragsgegnerin ermittelten Höhe der Unterkunftskosten gewandt.

Auf den Hilfebedarf sind die von der Antragstellerin erzielten Einnahmen aus der Vermietung der sieben Garagen als Einkommen nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen, da es sich bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - wie auch die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat - um kein privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder § 11 Abs. 3 SGB II handelt. Bei der Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht von dem steuerlichen Gewinn, sondern von den Bruttoeinnahmen auszugehen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 11 Rn 84). Von den Bruttoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 402,40 EUR mtl. sind neben der Versicherungspauschale nach §11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II von 30,00 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V) u. a. Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Kosten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II) abzuziehen. Aus dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Antragstellerin Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung, z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, anfallen. Solche Beiträge werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Als notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind nach Aktenlage zumindest die anteiligen, d. h. die auf die Grundfläche der vermieteten Garagen einschließlich der Zufahrt entfallenden Grund- und Gebäudesteuern, sonstige öffentlichen Abgaben, Versicherungsbeiträge, die anteiligen Schuldzinsen, eine Instandhaltungspauschalen sowie Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen (siehe Mecke, a.a.O., § 11 Rn 85; Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II Rn 11.54). Ein Abzug dieser Ausgaben von den Bruttoeinnahmen ist seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Sie hat sich auf den Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR beschränkt. Die Höhe dieser notwendigen Ausgaben lässt sich aber ohne die Mitwirkung der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht konkret beziffern, da sich in den Akten der Antragsgegnerin keine Angaben zur Größe des gesamten Grundstücks und der Garagenanlage befinden. Den Akten ist nur zu entnehmen, dass das Geschäftshaus über eine Wohnfläche von ca. 440 m² verfügt. Die erforderliche Mitwirkung hat die Antragstellerin unterlassen. Trotz Hinweise der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren und der mehrmaliger Aufforderung des Senats im Verfahren hat die Antragstellerin die Quadratmetergröße der Grundfläche der vermieteten Garagen im Verfahren nicht angegeben. Gründe, die die Antragstellerin an diesen Angaben gehindert haben, sind nicht ersichtlich und wurden von ihr auch nicht vorgetragen, obwohl die Antragstellerin als Alleineigentümerin mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und zumindest Schätzwerte angegeben könnte. Die Höhe der notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II kann der Senat auch nicht nach § 287 ZPO schätzen, da jegliche tatsächliche Grundlagen für eine Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der Größe der Garagenanlage, der vermieteten Garagen und des Gesamtgrundstückes fehlen. Die Einlassung der Antragstellerin, dass allein aus der Höhe der monatlich anfallenden Schuldzinsen von 487,98 EUR, der Rückschluss gezogen werden könne, dass die notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II die Bruttoeinnahmen aus Vermietung übersteigen, ist nicht schlüssig. Denn zu einem können nicht die gesamten auf das Grundstück entfallenden Kosten als Kosten der Bewirtschaftung einer Teilfläche des Grundstücks berücksichtigt werden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin einen Teil der auf das Grundstück entfallenden Kosten, u. a. Schuldzinsen von 247,74 EUR mtl., als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs der Antragstellerin angesetzt. Da die Antragstellerin der ihr im einstweiligen Rechtschutzverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayLSG Beschluss vom 15.04.2010 - L 8 SO 61/10 B ER) nicht genügt hat, hat sie die sich daraus ergebenden Beweisnachteile - Nichtglaubhaftmachung eines Anspruchs auf Auszahlung von höheren Leistungen als 487,48 EUR - zu tragen. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit im Hauptsacheverfahren die für die Ermittlung der Höhe der notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II erforderlichen Auskünfte nachzuholen und insoweit einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nachzuweisen.

Ebenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht, d. h. für die Zeit vom 01.05. bis 29.06.2010, begehrt, entspricht es allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht anzunehmen ist. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d. h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (u. a. Beschluss des Senats vom 04.02.2010 - L 19 B 206/09 AS ER - m. w. N.). Eine solche Notlage ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Begehrens auf höhere Leistungen für die Zeit ab dem 30.06.2010 bestehen schon allein aufgrund der ungenügenden Mitwirkung der Antragstellerin im Verfahren erhebliche Zweifel an der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung. Des weiteren ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin vorläufig durch die von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen nach dem SGB II und den Einnahmen aus der Vermietung gedeckt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie benötige die Einnahmen aus Vermietung der sieben Garagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Darlehensgeberin und im Fall der Nichterfüllung ihrer Ratenverpflichtung drohe die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, bestehen aufgrund der Größe der von der Antragstellerin genutzten Wohnfläche - ca. 110 m² - und der Höhe der Unterkunftskosten - 456,85 EUR - erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen zur Sicherung einer kostenunangemessenen Wohnung sind im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nicht gerechtfertigt (LSG NRW Beschluss vom 29.10.2009 - L 7 B 363/09 AS ER - m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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