S 21 AS 2059/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 2059/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 20.04.2006, BG-Nr. 03704BG0003604, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007, Az. W 84/06 und W 1573/06 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat den Klägerinnen die notwendigen außergericht-lichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerinnen und Herr G B beantragten am 02.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 21.12.2004 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1) unter anderem auf, eine Verdienstbe-scheinigung von Herrn B einzureichen. Am 17.12.2004 ging laut Eingangsstempel beim "Arbeitsamt Frankfurt (Oder) (2) Geschäftsstelle Bad Freienwalde" die Verdienstbescheinigung von Herrn B ein, wonach dieser im Oktober 2004 ein Arbeitsentgelt von 1.685,85 EUR brutto, 1.140,92 EUR netto erzielt habe, das Arbeitsentgelt am 20. des Folgemonats fällig war und das Einkommen nicht monatlich gleich hoch ist.

Die Beklagte gewährte den Klägerinnen und Herrn G B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 31.05.2005 stellten die Klägerinnen und Herr B einen Folgeantrag; auf diesem findet sich ein handschriftlicher Vermerk, dass die Verdienstbescheinigung des Mannes nachgereicht werde. Laut Kontoauszug vom 30.05.2005 floss Herrn B am 30.05.2005 Lohn 04/2005 in Höhe von 2.258,68 EUR zu. Am 06.06.2005 reichte die Klägerin zu 1) eine Verdienstbescheinigung des Herrn B vom 13.05.2005 ein, wonach dieser im März 2005 ein Arbeitsentgelt von 2.114,50 EUR brutto, davon 1.861,50 EUR sozialversicherungspflichtig, 1.487,67 EUR netto erzielte, das Arbeitsentgelt am 20. des Folgemonats fällig war und das Einkommen nicht monatlich gleich hoch ist (Blatt 55 Verwaltungsakte). Die Klägerin zu 1) merkte hierzu an, dass das höhere Entgelt durch Feiertags- und Nachtzuschläge angefallen sei. Als Blatt 57 bis 64 befinden sich in der Verwaltungsakte Verdienstabrechnungen des Herrn B für November 2004 bis April 2005. Am 22.08.2005, Blatt 66 Verwaltungsakte, teilte die Klägerin zu 1) mit, dass sie ab 23.08.2005 eine näher bezeichnete Erwerbstätigkeit aufnehme, der Arbeitsvertrag werde umgehend nachgereicht, und änderte den Beginn am 07.10.2005 auf 04.10.2005.

Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Schreiben vom 30.09.2005 teilte die Beklagte mit, sie habe die Leistungsgewährung vorläufig eingestellt, weil die Klägerin zu 1) ab 23.08.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma D GmbH stehe.

Am 21.11.2005 stellten die Klägerinnen und Herr B einen Folgeantrag und teilten mit, dass Frau J B seit 11.11.2005 nicht mehr im Haushalt lebe und dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) zum 30.11.2005 ende. Eine Verdienstbescheinigung der Klägerin zu 1) für Oktober 2005 war beigefügt.

Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 05.12.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 01.03.2005 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab "01.03.2006" (gemeint wohl 01.03.2005) ganz auf, weil Herr G B als Partner der Klägerin zu 1) ab 01.03.2005 Einkommen aus einer Beschäftigung erziele. Durch Anrechnung des Einkommens nach Vorla-ge der korrekten Verdienstbescheinigungen des Partners ergebe sich ab März 2005 kein Leistungsanspruch mehr. Mit weiterem an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 05.12.2005, dessen Zugang nicht nachgewiesen ist, hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.03.2005 auf. Die Hilfebedürftigkeit sei wegen Arbeitsaufnahme weggefallen. Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Schreiben vom 05.12.2005 hörte die Be-klagte die Klägerin zur Leistungsüberzahlung an, weil "Sie" während des Leistungsbezuges eine Beschäftigung ausgeübt habe. Das hieraus erzielte Einkommen sei auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. In der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 habe "Sie" deshalb Leistungen in Höhe von insgesamt 3.391,29 EUR zu Unrecht erhalten. Es sei beabsichtigt, die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 ganz aufzuheben. Die Klägerin zu 1) äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 08.12.2005 und 19.12.2005.

Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem "Erstattungsbescheid" vom 20.04.2006 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz ab 01.02.2005 auf. Der Partner der Klägerin zu 1) habe während des Leistungsbezuges eine Beschäftigung ausgeübt und Einkommen erzielt. Dieses Einkommen sei auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Dadurch ergebe sich kein Leistungsanspruch mehr. Für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 seien "Ihnen" 3.391,29 EUR gezahlt worden, worauf "Sie" keinen Rechtsanspruch hatten. Der überzahlte Gesamtbetrag von 3.391,29 EUR sei von "Ihnen" zu erstatten.

Am 02.05.2006 erhob die Klägerin zu 1) gegen den Erstattungsbescheid vom 20.04.2006 Wi-derspruch.

Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem "Änderungsbescheid zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.04.2006" vom 30.10.2007 hob die Beklagte die Entscheidungen vom 01.02.2005 und 03.06.2005 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhalts vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 für die Klägerinnen zu 1) bis 3) ganz auf, und zwar für die Klägerin zu 1) in Höhe von 1971,71 EUR für den Erstattungszeitraum 01.02.2005 bis 31.10. 2005, für die Klägerin zu 2) in Höhe von 161,96 EUR für den Erstattungszeitraum 01.02.2005 bis 31.10.2005 und für die Klägerin zu 3) in Höhe von 126,43 EUR für den Erstattungszeitraum 01.02. 2005 bis 31.10.2005. Es ergebe sich eine Gesamtforderung von 2.260.10 EUR. Soweit der Bescheid die Kinder der Klägerin zu 1) betreffe, ergehe er an die Klägerin zu 1) als gesetzlichen Vertreter. Die Klägerin zu 1) habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus einer Arbeit als Bürokraft erzielt. Nach Vorlage der korrekten Verdienstbescheinigungen des Partners der Klägerin zu 1) ergebe sich kein Leistungsanspruch mehr. Die Beklagte stützte die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Be-träge von 2.260,10 EUR seien von der Klägerin zu 1) ("Ihnen") zu erstatten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zu 1) vom 08.12.2005 und 02.05.2006 gegen die Bescheide vom 05.12.2005 und 20.04.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2007 zurück. Die Klägerin zu 1) habe erst am 07.06.2006 Nachweise eingereicht, aus denen hervorgehe, dass ihr Partner ein höheres Einkommen erziele als ursprünglich angegeben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt habe lediglich ein Einkommensnachweis aus Oktober 2004 vorgelegen.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.12.2007 am 03.12.2007, einem Montag, erhobene Klage. Die Kläger beantragen unter Berücksichtigung ihres schriftsätzlichen Vorbringens,

die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 20.04.2006, BG-Nr. 03704BG0003604, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007, Az. W 84/06 und W 1573/06 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten lagen der Entscheidung des Gerichts zugrunde.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten auf der Grundlage des § 105 SGG.

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Die Bescheide vom 05.12.2005, 20.04.2006 und 30.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 sind entgegen § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch bei einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen um Individualansprüche, die monatsweise zu berechnen sind. Wenn einer der Bedarfsgemeinschaft angehörende Person zu geringe Leistungen bewilligt wurden, so kann sie die Bewilligung der ihr zustehenden Leis-tungen sogar dann verlangen, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat und die Leistungen vom Grundsicherungsträger nur innerhalb der Be-darfsgemeinschaft auf die einzelnen Personen unzutreffend aufgeteilt wurden (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.06.2008, Az.: 14 AS 55/07 R, Rdnr. 27-28). Auch bei derselben Person dürfen auch innerhalb eines Bewilligungszeitraums Überzahlungen für einzelne Monate nicht mit zu geringen Leistungen für andere Monate saldiert werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.09.2007, Az. B 11b AS 15/06 R, Rdnr. 42). Bezogen auf Aufhebungsbescheide bedeutet dies, dass diese jedenfalls nur dann hinreichend bestimmt sind, wenn bezogen auf jeden Monat und jeden Leistungsempfänger erkennbar ist, in welcher Höhe eine Aufhebung erfolgt. Dies ist bei den Bescheiden vom 05.12.2005, 20.04.2006 und 30.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 nicht der Fall.

1. Die Bescheide vom 05.12.2005 sind jedenfalls unter Berücksichtigung des Anhörungsschreibens wirr und unverständlich: Rücknahme des Bescheides vom 01.03.2005, der wohl nicht existiert, ab 01.03.2006 ganz, Rücknahme der Bewilligung ab 01.03.2005, Anhörung zur Rücknahme für 01.02.2006-31.10.2006 in Höhe von 3.391,29 EUR, obwohl Leistungsanspruch laut Bewilligungsbescheiden für denselben Zeitraum in Höhe von 3.642,08 EUR; ein verständiger Erklärungsempfänger weiß nicht, was die Behörde will. Aufgrund dessen ist erst recht keine Zuordnung des Rücknahmebetrages zu einzelnen Personen und Monaten möglich.

Es kann daher offen bleiben, ob

- der Rücknahmebescheid den aufzuhebenden Bescheid ausdrücklich nennen muss (oder es ausreicht, wenn alle für einen bestimmten Zeitraum ergangenen Bescheide aufgehoben werden)

- der Rücknahmebescheid den Betrag, in dessen Höhe für die jeweilige Person und den jeweiligen Monat aufgehoben wird, ausdrücklich nennen muss (oder es ausreicht, wenn sich die Beträge für jede Person monatsweise unter Heranziehung der Bewilligungsbescheide bestimmen lassen)

- der Rücknahmebescheid an die Person, deren Leistung zurückgenommen wird, adressiert sein muss.

2. Der Bescheid vom 20.04.2006 enthält dem Text nach Rücknahme für den Zeitraum 01.02.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 3.391,29 EUR, obwohl der Leistungsanspruch laut Bewilligungsbescheiden für denselben Zeitraum in Höhe von 3.642,08 EUR beträgt. Jedenfalls deshalb ist keine Zuordnung des Rücknahmebetrages zu einzelnen Personen und Monaten möglich.

Es kann daher offen bleiben, ob

- der Bescheid möglicherweise entsprechend der Überschrift nur einen Erstattungsbescheid darstellt, zumal es für einen Teilzeitraum bereits zwei Rücknahmebescheide gibt

- der Rücknahmebescheid den aufzuhebenden Bescheid ausdrücklich nennen muss (oder es ausreicht, wenn alle für einen bestimmten Zeitraum ergangenen Bescheide aufgehoben werden)

- der Rücknahmebescheid den Betrag, in dessen Höhe für die jeweilige Person und den jeweiligen Monat aufgehoben wird, ausdrücklich nennen muss (oder es ausreicht, wenn sich die Beträge für jede Person monatsweise unter Heranziehung der Bewilligungsbescheide bestimmen lassen)

- der Rücknahmebescheid an die Person, deren Leistung zurückgenommen wird, adressiert sein muss.

3. Der Bescheid vom 30.10.2007 ist zwar individualisiert, aber nicht hinreichend bestimmt (Der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 trägt zur Bestimmtheit nichts bei). Eine Aufteilung der Erstattungen auf den einzelnen Monat ist nicht möglich, da dem Wortlaut nach die Bescheide für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 ganz aufgehoben wurden, aber der bezifferte Aufhebungsbetrag nicht mit dem sich aus den Bewilligungsbescheiden ergebenden Betrag übereinstimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen:

Bewilligt insgesamt insgesamt S B S B J B Jo B befr. Zuschl. Kosten der Unterkunft und Heizung Kosten der Unterkunft und Heizung Kosten der Unterkunft und Heizung Bewilligungsbescheid vom 01.02.2005 03.06.2005 Feb 05 480,82 EUR 182,00 EUR 102,63 EUR 55,16 EUR 38,40 EUR Mrz 05 480,82 EUR 182,00 EUR 102,63 EUR 55,16 EUR 38,40 EUR Apr 05 480,82 EUR 182,00 EUR 102,63 EUR 55,16 EUR 38,40 EUR Mai 05 480,82 EUR 182,00 EUR 102,63 EUR 55,16 EUR 38,40 EUR Jun 05 480,82 EUR 182,00 EUR 102,63 EUR 55,16 EUR 38,40 EUR Jul 05 480,82 EUR 182,00 EUR 102,63 EUR 55,16 EUR 38,40 EUR Aug 05 325,52 EUR 182,00 EUR 54,66 EUR 12,13 EUR 22,07 EUR Sep 05 215,82 EUR 182,00 EUR 13,95 EUR 5,92 EUR Okt 05 215,82 EUR 182,00 EUR 13,95 EUR 5,92 EUR 1.923,28 EUR 1.718,80 EUR 1.638,00 EUR 698,34 EUR 343,09 EUR 264,31 EUR

"ganz" aufgehoben durch Bescheid vom 30.10.2007 in Höhe von 1.638,00 EUR 333,71 EUR 161,96 EUR 126,43 EUR

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Bescheid vom 30.10.2007 nicht innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erging (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994, 7 RAr 14/93, BSGE 74, 20 ff. = SozR 3-1300 § 48 Nr 32 und Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 45 Rn 83) und es kann offen bleiben, ob

- der Rücknahmebescheid den Betrag, in dessen Höhe für die jeweilige Person und den jeweiligen Monat aufgehoben wird, ausdrücklich nennen muss (oder es ausreicht, wenn sich die Beträge für jede Person monatsweise unter Heranziehung der Bewilligungsbescheide bestimmen lassen)

- der Rücknahmebescheid an die Person, deren Leistung zurückgenommen wird, adressiert sein muss (J B war bei Erlass des Aufhebungsbescheides volljährig)

- der Bewilligungsbescheid überhaupt rechtswidrig (geworden) ist; hierfür käme es zumindest auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage an, ob Spesen Einkommen sind; zudem sind auch die Berechnungen Blatt 226 ff. Verwaltungsakte für das Gericht nicht nachvollziehbar

- ob der Widerspruchsbescheid gegen das Gebot auf rechtliches Gehör verstößt, wenn er am gleichen Tag erlassen wird wie ein Änderungsbescheid, der formelle Fehler (tatsächlich oder vermeintlich) beseitigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Rechtskraft
Aus
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