L 5 AS 19/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 2301/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 19/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägerinnen unter Abänderung des Bescheides vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 34,00 EUR nachzuzahlen, wobei auf die Klägerin zu 1. 33,12 EUR und auf die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 0,44 EUR entfallen. Die Beklagte hat den Klägerinnen ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren höhere als die bewilligten Leistungen. Dabei geht es um die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der ungekürzten Regelleistung für die Klägerin zu 1.

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 1, erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), sowie ihre 2000 und 2001 geborenen, mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Töchter, die Klägerinnen zu 2 und 3, lebten im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit dem geduldeten Staatenlosen A. H., dem Ehegatten der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, in einem Haushalt.

Die Klägerin zu 1 erzielte ab dem 1. März 2006 ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 165,- EUR. Die Klägerinnen bezogen von der Beklagten zudem Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 erhielt Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 199,40 EUR zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 Leistungen in Höhe von 890,36 EUR. Dabei errechnete die Beklagte einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.250,36 EUR, der sich aus dem Unterkunftsbedarf in Höhe von jeweils 175,12 EUR (insgesamt 525,36 EUR) sowie der Regelleistung (90 %) für die Klägerin zu 1 in Höhe von 311,- EUR und den Sozialgeldansprüchen der Klägerinnen zu 2 und 3 in Höhe von jeweils 207,- EUR zusammensetzte. Davon setzte die Beklagte als zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen 52,- EUR ab sowie die Kindergeldansprüche in Höhe von jeweils 154,- EUR. Für die Klägerin zu 1 ergab sich danach ein Individualanspruch in Höhe von 459,30 EUR, für die Klägerinnen zu 2 und 3 in Höhe von jeweils 215,53 EUR.

Hiergegen legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 19. Juni 2006 Widerspruch ein und machten in Bezug auf die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf ungekürzte Regelleistung geltend. Eine zudem erhobene Rüge hinsichtlich der Kosten von Unterkunft und Heizung verfolgen die Klägerinnen nicht mehr weiter.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hätten, sei nach § 20 Abs. 3 SGB II deren Regelleistung auf 90 % zu kürzen.

Die Klägerinnen haben am 15. November 2006 Klage erhoben. Die Regelung nach § 20 Abs. 3 SGB II setze voraus, dass beide volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils 90 % der Regelleistung erhielten und könne nicht auf eine gemischte Bedarfsgemeinschaft angewendet werden, deren einer Partner lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte.

Mit Urteil vom 5. Februar 2008 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Es könne offen bleiben, ob die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 3 SGB II voraussetze, dass beide Partner der Bedarfsgemeinschaft die gekürzte Regelleistung erhielten, weil anderenfalls der Bedarf nicht gedeckt werden könne. Denn jedenfalls gelte dies, wenn der Aufenthalt desjenigen Partners, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz empfange, nicht nur als vorläufig anzusehen sei – so liege es hier, da der Ehemann der Klägerin wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und der deutschen Staatsangehörigkeit der gemeinsamen Töchter nicht in absehbarer Zeit werde ausreisen müssen.

Gegen das ihr am 12. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. März 2008 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 3 SGB II eine Kürzung der Regelleistung unabhängig davon anordne, welche Leistungen die Partner einer Bedarfsgemeinschaft erhielten. Auch der Wille des Gesetzgebers weiche davon nicht ab; insbesondere könne nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber die Unterschiedlichkeit der Bedarfssätze verschiedener Leistungsempfänger unbekannt gewesen sei. Verfassungsrechtlich sei aber eine einschränkende Auslegung auch nicht geboten, da das Bundessozialgericht die Kürzung auf 90 % als verfassungsrechtlich zulässig und damit noch existenzsichernd angesehen habe. Das ergebe sich im Übrigen auch aus den Kürzungsregelungen bei Pflichtenverstößen. Eine individuelle Sondersituation sei vorliegend nicht gegeben, sondern lediglich der Normalfall eines Zusammenlebens von Leistungsempfängern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen machen sich das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Eigen. Wortlaut und Zweck des § 20 Abs. 3 SGB II setzten voraus, dass beide volljährigen Partner der Bedarfsgemeinschaft "jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2" beanspruchen könnten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006. Diese Bescheide begrenzen die Leistungsbewilligung auf den Zeitraum von Juni bis November 2006. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen wurden, sind diese nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt im SGB II regelmäßig nicht in Betracht (LSG Hamburg, Urt. v. 28.1.2010 – L 5 AS 9/07, juris; ständige Rechtsprechung des BSG, etwa Urt. v. 13.11.2008 – B 14/7b AS 2/07 R, juris; Urt. v. 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100 S. 94, unter Verweis auf Urt. v. 9.3.2007 – B 7b AS 4/06 R, juris; Urt. v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).

Nicht zum Streitgegenstand gehören die Leistungen für Unterkunft und Heizung; insoweit liegt eine gesondert anfechtbare abtrennbare Verfügung vor (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 16.7.2009 – L 5 AS 81/08, juris; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe nur Urt. v. 3.3.2009 – B 4 AS 38/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 17; Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), die hier ausdrücklich nicht im Streit steht.

2. Die Klage wird zu Recht von den Klägerinnen gemeinsam geführt. Im Rahmen des Leistungssystems des SGB II gemäß § 7 i.V.m. §§ 9 ff SGB II kann eine Leistungserhöhung auf Seiten der Klägerin zu 1 die Rechtsansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II gegebenenfalls erhöhen (vgl. BSG, Urt. v. 6.5.2010 – B 14 AS 3/09 R; Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, beide juris).

3. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Anspruchsberechtigung der Klägerinnen dem Grunde nach war im streitigen Zeitraum gegeben. Die Klägerin zu 1 war 22 bzw. 23 Jahre alt, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, war erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Von ihrem Einkommen in Höhe von monatlich 165,- EUR hat die Beklagte zutreffend einen Betrag in Höhe von 52,- EUR angerechnet. Abgesehen von der Herabsetzung der Regelleistung für die Klägerin zu 1 auf 90 % hat die Beklagte die Regelleistung sowie das Sozialgeld in voller Höhe bewilligt. Die Herabsetzung der Regelleistung auf 90 % war aber rechtswidrig, wie sich aus Folgendem ergibt:

Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin zu 1 die ungekürzte Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beanspruchen kann. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II, nach der die Regelleistung jeweils nur 90 % beträgt, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, passt nicht auf solche Bedarfsgemeinschaften, deren einer volljähriger Partner Leistungen nach dem SGB II, deren anderer volljähriger Partner aber lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.4.2010 – L 10 AS 1228/09, juris; Beschl. v. 3.5.2007 – L 18 B 472/07 AS, FEVS 58 S. 573 ff.; SG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2008 – S 56 AS 796/08 ER, InfAuslR 2009 S. 39 f.; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 69, Stand März 2008; O. Loose, in: Hohm, SGB II, § 20 Rn. 53.1, Stand März 2008). So liegt es aber hier.

Dieses Verständnis der Regelung des § 20 Abs. 3 SGB II folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 20 Abs. 3 SGB II ordnet an, das die zwei Partner "jeweils" 90 % der Regelleistung nach Abs. 2 erhalten sollen. Das bedeutet nach dem unmittelbaren Wortverständnis, dass "jeder" der Partner diesen Anteil erhalten soll. Damit passt die Regelung nicht auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, sondern nur auf solche, deren beide volljährige Partner leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Dieses Wortlautverständnis wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 3 Abs. 3 RegelsatzVO geteilt. Diese Vorschrift lautet: "Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes". Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2007 (B 8/9b SO 2/06 R, BSGE 99 S. 131 ff.) heißt es dazu, dass dieser Wortlaut

"ebenso wie § 20 Abs. 3 SGB II auf den Leistungsbezug beider Haushaltsangehöriger nach dem SGB XII abstellt ("beträgt der Regelsatz jeweils")."

Das Wortlautverständnis wird auch durch die Gesetzesbegründung und den dort erkennbaren Zweck der Regelung unterstützt. Denn dort heißt es, dass

"immer dann, wenn zwei Angehörige (so der ursprüngliche Text) der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden" (BT-Drs. 15/1516 S. 56).

Hier wird deutlich, dass es um die gesetzgeberische Absicht ging, wie im Bundessozialhilfsgesetz (BSHG) zwei Volljährigen nicht die doppelte Regelleistung zukommen zu lassen, weil es bei gemeinsamem Wirtschaften Ersparnisse gibt, sondern insgesamt 180 % der Regelleistung, ohne aber wie im BSHG an die Frage nach dem Haushaltsvorstand anzuknüpfen (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.4.2010, a.a.O.; Beschl. v. 3.5.2007, a.a.O.; SG Hamburg, a.a.O.). Das setzt aber voraus, dass beide Partner Leistungen nach dem SGB II empfangen, weil nur in dieser Konstellation die Frage nach doppelter Regelleistung bzw. nach einer Kürzung auf 180 % der Regelleistung auftreten kann.

Danach ist festzustellen, dass hinsichtlich gemischter Bedarfsgemeinschaften eine Regelungslücke vorliegt. In Bezug auf Bedarfsgemeinschaften aus Leistungsempfängern nach dem SGB II einerseits und dem SGB XII andererseits dürfte wegen der gleichen Höhe der Leistungen eine Analogie gerechtfertigt sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.9.2006 – L 7 SO 5536/05, ZfSH/SGB 2006 S. 750 ff.; Brünner, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 23 m.w.N.). Dasselbe mag auch bei Bedarfsgemeinschaften von Leistungsempfängern nach dem SGB II und nach dem AsylbLG gelten, wenn auf den Leistungsempfänger nach dem AsylbLG gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist (Analogleistungen). Das ist hier aber nicht zu entscheiden. Nicht jedoch kann eine Analogie zu § 20 Abs. 3 SGB II gerechtfertigt sein, wenn der nach dem AsylbLG berechtigte Partner lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält. Denn insoweit fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage mit Bedarfsgemeinschaften aus zwei volljährigen Leistungsempfängern nach dem SGB II, da zwar ebenfalls Ersparnisse aufgrund gemeinsamen Wirtschaftens eintreten, wegen der deutlich geringeren Leistungen nach dem AsylbLG (hier konkret nur 199,40 EUR nebst anteiliger Unterkunftskosten) die Bedarfsgemeinschaft aber nicht auf 180 % der Regelleistung nach dem SGB II kommt und daher aus Sicht der Wertungen des SGB II eine Unterdeckung des Bedarfs droht (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.4.2010, a.a.O.; Beschl. v. 3.5.2007, a.a.O.; SG Hamburg, a.a.O.; im Ergebnis auch Krauß, a.a.O.).

4. Ergibt sich danach aber ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf die ungekürzte Regelleistung in Höhe von 345 EUR, sind die individuellen Leistungsansprüche der Klägerinnen nach §§ 7, 9 SGB II wie folgt zu berechnen:

Der Bedarf der Klägerin zu 1 beträgt 345,- EUR zuzüglich des Unterkunftsbedarfs in Höhe von 175,12 EUR, mithin insgesamt 520,12 EUR. Der Bedarf der Klägerinnen zu 2 und 3 beträgt jeweils 207,- EUR Sozialgeld zuzüglich jeweils 175,12 EUR Unterkunftsbedarf abzüglich jeweils 154,- EUR Kindergeld, mithin insgesamt jeweils 228,12 EUR.

Das ergibt einen Anteil der Klägerin zu 1 am Gesamtbedarf in Höhe von 53,27 % und einen Anteil der Klägerinnen zu 2 und 3 von jeweils 23,36 %. Unter Berücksichtigung dieser Bedarfsanteile am Gesamtbedarf ist das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 52,- EUR auf die Klägerinnen aufzuteilen; für die Klägerin zu 1 ergibt sich ein Anteil daran in Höhe von 27,70 EUR, für die Klägerinnen zu 2 und 3 in Höhe von jeweils 12,15 EUR.

Werden diese Einkommensanteile vom jeweiligen Bedarf der Klägerinnen abgezogen, ergeben sich die Individualansprüche der Klägerin zu 1 in Höhe von 492,42 EUR und der Klägerinnen zu 2 und 3 in Höhe von jeweils 215,97 EUR. Der Tenor berücksichtigt dies.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Eine Entscheidung des Bundesozialgerichts im anhängigen Revisionsverfahren über das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 (B 14 AS 105/10 R) steht noch aus.
Rechtskraft
Aus
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