L 9 SO 44/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 98/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 44/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 17/10 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
NZB mit Beschluss vom 11.10.10 als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bereitstellung der Mittel zur Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung.

Die 1954 geborene Klägerin bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von derzeit rund 870,00 EUR. Im April 2008 beantragte sie nach einem Wohnungsbrand zunächst beim örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung neuer Einrichtungsgegenstände. Nach einem richterlichen Hinweis im Verfahren beim Sozialgericht Aachen S 19 AR 1/08 beantragte sie dann am 02.09.2009 entsprechende Leistungen bei der Beklagten. Die Beklagte forderte sie unter anderem zur Vorlage des ersten Rentenfestsetzungsbescheides auf. Sie wies die Klägerin auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Die Klägerin legte eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund über eine Rentenanpassung zum 01.07.2009 vor, aus der die Art der bezogenen Rente nicht hervorging. Mit Bescheid vom 09.09.2009 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Die Klägerin habe sich geweigert, den ersten Rentenbescheid vorzulegen, aus dem sich die genaue Art der Rente ergebe und auch einer Beiziehung entsprechender Unterlagen vom Rentenversicherungsträger widersprochen. Die Kenntnis der genauen Rentenart sei jedoch erforderlich, um darüber entscheiden zu können, wer der für die Klägerin zuständige Leistungsträger sei.

Am 09.09.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Aachen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass der von ihr vorgelegte Rentenbescheid ausreichen müsse, um ihr jetziges Einkommen nachzuweisen. Sie sei nicht bereit zusätzlich den ersten Rentenbescheid mit der Begründung der Rente vorzulegen. Sie gebe keine private Post heraus, allein die von der Beklagten für die Anforderung gegebene Begründung sei "absurd". Auch aus Datenschutzgründen lehne sie es ab, weitere Angaben zur Art ihrer Rente zu machen. Die Klägerin hat dann eine Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2008 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2009 zu verurteilen, die Kosten für eine neue Ausstattung ihrer Wohnung übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 11.11.2009 hat das Sozialgericht Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Das Widerspruchsverfahren sei auch nicht auszusetzen gewesen, da die Klägerin ausdrücklich auf einer gerichtlichen Entscheidung beharrt habe. Ergänzend hat das Sozialgericht noch darauf hingewiesen, dass die Beklagte Kenntnis davon haben müsse, ob es sich um eine Dauerrente handele, um ihre Zuständigkeit festzustellen zu können.

Gegen das ihr am 14.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.11.2009 Berufung eingelegt. Aus dem von ihr vorgelegten Rentenbescheid ergebe sich die angeblich fehlende Rentenart. Sie bitte jedoch darum, die Rentenart aus Datenschutzgründen "auszulassen". Die Vorlage des ersten Rentenfeststellungsbescheides lehne sie ab. Dies sei ihr zu persönlich, weil daraus der Grund ihrer Erkrankung hervorgehe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.11.2009 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2009 zu verurteilen, die Kosten für eine neue Ausstattung ihrer Wohnung übernehmen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 10.02.2010 auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden zu wollen, weil der Senat die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen des Urteils des Sozialgerichts für unbegründet hält.

Ergänzend weist er noch einmal darauf hin, dass sich aus den von der Klägerin bislang vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, ob die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Dauerrente oder nur eine Zeitrente bezieht. Die Kenntnis hiervon ist aber zwingend erforderlich, um feststellen zu können, welche Leistungen der Klägerin zustehen und insbesondere, um darüber befinden zu können, ob ihr möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zusteht. Der wiederholte Hinweis der Klägerin auf entgegenstehende datenschutzrechtliche Gründe und eine Verletzung ihrer Privatsphäre geht schon deswegen fehl, weil aus einem Rentenfeststellungsbescheid regelmäßig die Gesundheitsstörungen nicht hervorgehen, die für die Berentung ausschlaggebend waren. Sollte dies im Falle der Klägerin ausnahmsweise doch der Fall sein, steht es ihr frei, entsprechende Passagen im Bescheid vor der Vorlage an die Beklagte unkenntlich zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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