L 5 AS 224/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 513/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 224/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antrags- und Beschwerdegegner die sofortige Auszahlung von pauschalierten Wohnungserhaltungskosten bzw. einer fiktiven Miete iHv 520,00 EUR monatlich.

Der Antragsteller und seine Familie beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Antragsteller ist Miteigentümer zu ½ eines selbstbewohnten Hausgrundstücks. Als Kosten der Unterkunft (KdU) werden vom Antragsgegner regelmäßig die Hauslasten, die monatlich in wechselnder Höhe anfallen, und während der Heizperiode die Heizkosten übernommen. Gegen die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 sind Klagen beim Sozialgericht Magdeburg (SG) anhängig (S 15 AS 1436/09 und S 15 AS 1513/09).

Am 24. Februar 2009 beantragte der Antragsteller bei dem SG im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm monatlich die Kosten für die Erhaltung des Hauses iHv 520,00 EUR/Monat zu erstatten. Mit Beschluss vom 27. Februar 2009 lehnte das SG diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, im Rahmen der KdU habe der Antragsteller Anspruch auf Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Die von ihm begehrte Erhaltungspauschale sei mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2009).

Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Leistungen der KdU für den Monat Januar 2010. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte u.a. aus, auch Erhaltungsaufwendungen für seine Wohnung ständen ihm zu. Mit Bescheiden vom 27. Januar 2010 setzte der Antragsgegner höhere Leistungen für mehrere Monate im Jahre 2009 sowie Januar 2010 und vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 fest, wobei er im Rahmen der KdU nur die voraussichtlichen tatsächlichen Kosten berücksichtigte. Mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2010 änderte er die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2009. Der letztgenannte Bescheid wurde nach seiner Rechtsmittelbelehrung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheiden vom gleichen Tage setzte der Antragsgegner auch die Leistungen für Februar bis Juli 2010 neu fest. Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 änderte der Antragsgegner die Leistungen für die Monate März und Juni 2010 und mit Bescheid vom 23. März 2010 für den Zeitraum Mai bis Juli 2010.

Bereits am 11. Februar 2010 hat der Antragsteller erneut beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner längstens bis zum 31. Juli 2010 zu verpflichten, ihm weitere 520,00 EUR monatlich als Mietwert für seine Wohnung zu zahlen. Er hat vorgetragen, sein Grundrecht auf Wohnung würde durch den Antragsgegner erheblich gestört. Die Kaltmiete sei unbestrittener Anteil der KdU. Der Antragsgegner begehe eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er ihm ohne seinem Willen den Besitz entziehe bzw. störe. Er verlange keine fiktiven Kosten, sondern den Mietwert eines tatsächlich vorhandenen Raumes. Den Mietwert hat der Antragsteller in Anlehnung an die Wohnfläche der Wohnung mit 520,00 EUR beziffert (4,00 EUR x 130 qm). Mit der Entscheidung des Senats vom 7. Oktober 2009 sei er nicht einverstanden.

Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthalte keine Rechtsgrundlage für pauschalierte Zahlungen für Erhaltungsaufwendungen (Hinweis auf das Urteil des BSG v. 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R). Die Zahlung könne auch nicht als Teilbetrag für die Kosten der Sanierung des Hauses verlangt werden. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen zählten nicht zum Erhaltungsaufwand. Es sei nicht Aufgabe der Transferleistung nach dem SGB II, durch grundlegende Sanierung eine Wertsteigerung herbeizuführen. Die Immobilie dürfe nach Durchführung der Instandhaltungsarbeiten nicht in einen höherwertigeren Zustand versetzt werden. Eine Übernahme von Sanierungskosten in Höhe von über 40.000,00 EUR sei zudem nicht angemessen, zumal weitere Kosten z. B. für den Einbau der Fenster in Höhe von 12.000,00 EUR hierin noch nicht enthalten seien.

Gegen die ihm am 26. April 2010 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 18. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Durch den Beschluss werde sein Existenzminimum angetastet und der Verzicht auf sein selbstgenutztes Wohneigentum erzwungen. Dies genieße aber nach dem SGB II einen Vermögensverwertungsschutz.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2010 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die Bescheide vom 27. Januar 2010 und die entsprechenden Änderungsbescheide, längstens bis zum 31. Juli 2010, zu verpflichten, ihm weitere 520,00 EUR monatlich als Mietwert für seine Wohnung zu zahlen.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats

II.

A. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne von § 172 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet hier die Summe von 750,00 EUR. Der Antragssteller verlangt 520,00 EUR/Monat für mindestens fünf Monate.

B.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. April 2010 ist unbegründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Hier ist kein Recht des Antragstellers erkennbar, welches verletzt sein könnte. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die KdU maximal in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Der Antragsteller erhält, was er tatsächlich braucht; sein Existenzminimum wird daher nicht angetastet. Pauschalzahlungen im Hinblick auf den typischerweise anfallenden Erhaltungsbedarf sind gesetzlich nicht vorgesehen. Wie der Senat in dem vorhergehenden Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, besteht daher kein Anspruch des Antragstellers auf pauschale Instandhaltungskosten oder fiktiven Mietkosten (vgl. auch BSG, 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 17).

Berücksichtigungsfähig sind hingegen tatsächliche Aufwendungen für eine notwendige Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass sie für die Sicherung und den Erhalt der Unterkunft notwendig sind und deren Bewohnbarkeit aufrecht erhalten sollen (BSG, 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R, Juris Rn. 20). Derartige tatsächlich getätigte Aufwendungen oder bestehende Verpflichtungen werden von dem Antragsteller für den streitigen Zeitraum jedoch nicht geltend gemacht.

Der Antragsgegner stört auch nicht den Besitz bzw. das Eigentum des Antragstellers im Sinne des § 858 BGB. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er in irgendeiner Weise auf das Haus einwirken oder es widerrechtlich betreten würde. Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner jedoch entgegen seiner Behauptung nicht das Unterlassen einer Einwirkung, sondern ein vielmehr ein aktives Tun, nämlich die Zahlung einer fiktiven Miete.

Der Anspruch kann ebenfalls nicht auf die allein abwehrende Schutzbestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gestützt werden, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen berücksichtigt wird. Diese Bestimmung schützt zwar die Immobilie vor der Verwertung durch den Antragsgegner. Sie gibt aber weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Zielrichtung einen Anspruch auf Leistungen zum Erhalt dieser Immobilie.

Ähnlich verlangt Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht, Privateigentum zu Lasten des Steuerzahlers zu sanieren oder reparieren oder gar pauschal für solche Zwecke Leistungen zu gewähren.

Diese Rechtslage verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Bei allen Empfängern von Leistungen nach dem SGB II werden maximal die tatsächlich anfallenden KdU erstattet; insoweit wendet sich der Antragsteller gegen eine Gleichbehandlung. Die gesetzliche Unterscheidung danach, ob Kosten tatsächlich anfallen oder nicht, ist nicht willkürlich und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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