L 19 AS 1965/10 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 89/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1965/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 667,12 EUR

Der am 00.00.1979 geborene Kläger bezog von der Beklagten u. a. in der Zeit vom 01.06.2005 bis 30.09.2006 durchgehend Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Wohnung F-straße 00 in S. Durch Bescheid vom 21.03.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006. Zum 01.09.2006 immatrikulierte sich der Kläger als Student.

Unter dem 24.08.2006 erstellten die Vermieter des Klägers eine Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2006 und forderten vom Kläger eine Nachzahlung von Neben- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.039,31 EUR bis zum 23.09.2006. Unter dem 02.11.2006 erstellten die Vermieter eine korrigierte Abrechnung über einen Betrag von 667,12 EUR.

Am 06.11.2006 beantragte der Kläger die Übernahme des sich aus der Abrechnung vom 02.11.2006 ergebenden Nachzahlungsbetrages. Diesen Antrag lehnt die Beklagte durch Bescheid vom 15.11.2006 ab. Der Kläger befinde sich seit September 2009 nicht mehr im Leistungsbezug und habe bis Dezember 2006 Zeit die Rechnung zu begleichen.

Hiergegen der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Abrechnung vom 02.11.2006 einen Zeitraum betreffe, in dem er sich im Leistungsbezug befunden habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.02.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 12.10.2010 zurückgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme der Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten als einmalige Leistung nach § 22 SGB II nicht zu. Soweit einzelne Nebenkosten in einer Summe fällig werden, seien sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Kläger zu tragenden Betriebs- und Heizkosten sei wegen des Einräumens eines Zahlungsziels erst zum 23.09.2006 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II wegen der Aufnahme eines Studiums von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Die Vorschriften der § 7 Abs.6 Nr. 2 SGB II oder § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II griffen zu Gunsten des Klägers nicht ein.

Gegen das am 04.11.2010 zugestellt Urteil hat der Kläger am 11.11.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass für die Frage, ob die Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten von der Beklagten übernommen werden müssen, nicht die Fälligkeit der Nachforderung entscheidend sein könne, sondern maßgeblich müsse der Abrechnungszeitraum sein. Das Abstellen auf die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung führe zu Zufälligkeiten und Ungleichbehandlungen, die nicht vertretbar seien.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.10.2010 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger begehrt die Übernahme eines Betrages von 667,12 EUR.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsträger eine Betriebs- und Heizkostennachforderung als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachzahlung um eine einmalige Leistung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen ist. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R = juris Rn 16; vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R = juris Rn 13; vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R = juris Rn 19). Das Bundessozialgericht knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (Urteil vom 04.02.1988 - 5 C 89/85 = BVerwGE 79,46) an, wonach ausgehend vom Gegenwärtigkeitsprinzip Sozialhilfe für eine nach dem Ablauf der Heizperiode vom Vermieter geforderte Nachzahlung von Heizkosten nur zu leisten ist, wenn im Zeitpunkt der Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen, unabhängig davon, ob der Hilfebedürftige während der Heizperiode hilfebedürftig gewesen ist oder nicht.

Eine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat keine Rechtsätze gebildet, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgericht hinsichtlich der Berücksichtigung einer Nebenkostennachforderung als Änderung der Verhältnisses in einem Bewilligungszeitraum i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abweichen. Es ist wie das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R = nach juris 12, 13 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) davon ausgegangen, dass eine Nebenkostennachforderung seitens des Vermieters nur dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Gunsten eines Hilfebedürftigen darstellen kann, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine Leistungsanspruch dem Grunde nach, d. h. alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II, gegeben sind.

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht gerügt.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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