L 5 AS 371/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 2353/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 371/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 1. bis 3. und Beschwerdeführer wenden sich mit der Beschwerde gegen die Teilablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

Die Kläger zu 1. bis 4., Eltern mit ihren beiden mittlerweile volljährigen Söhnen, bezogen als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 Leistungen iHv insgesamt 1.082,63 EUR monatlich. Auf den Kläger zu 3. entfielen hiervon nach Abzug seines Kindergelds 214,66 EUR und auf den Kläger zu 4. nach Abzug seines Kindergelds und weiteren Einkommens 60,66 EUR. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 setzte die Beklagte die Gesamtleistung auf 890,63 EUR/Monat fest. Auf den Kläger zu 3. entfielen hiervon 22,66 EUR und auf den Kläger zu 4. wiederum 60,66 EUR. Dabei rechnete sie die vom Kläger zu 3. bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) iHv 192,00 EUR/Monat vollständig als Einkommen an. Auch dagegen legten die Kläger Widerspruch ein.

Mit weiterem Bescheid vom 8. Oktober 2007, der den Zusatz enthielt, er sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung erneut ab. Nunmehr bewilligte sie einen Gesamtbe-trag iHv 929,03 EUR/Monat für November und Dezember 2006, iHv 910,84 EUR für Januar 2007 und iHv 868,37 EUR/Monat für Februar bis April 2007. Das BAföG des Klägers zu 3. wurde zu 80 % als Einkommen angerechnet. Für den Kläger zu 4. bewilligte der die Beklagte ab Januar 2007 keine Leistungen mehr. Er könne seinen Bedarf aus seinem Erwerbseinkommen decken und gehöre nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2006 und die Änderungsbescheide vom 20. Oktober 2006 und 8. Oktober 2007 zurück.

Am 18. November 2007 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten beim SG Klage erhoben, mit der sie ausdrücklich die Bewilligung von monatlichen Leistungen iHv 1.011,13 EUR für die Monate November 2006 bis Januar 2007 und iHv 950,00 EUR/Monat für die Monate Februar bis April 2007 sowie Kostenerstattung für das Wider-spruchsverfahren begehrt haben. Insbesondere haben sie die Anrechnung von 80 % der vom Kläger zu 3. bezogenen BAföG-Leistungen als Einkommen beanstandet. Dieser habe höhere Ausbildungskosten nachgewiesen. Zugleich haben sie die Bewilligung von PKH und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

Es erging noch ein an den Kläger zu 4. gerichteter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. November 2007, gegen den dieser Widerspruch einlegte. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 8. Januar 2009, mit dem der Widerspruch des Klägers zu 4. als unzulässig zurückgewiesen worden ist, haben die Kläger am 20. Januar 2009 die Klage erweitert und nunmehr auch die Aufhebung des an den Kläger zu 4. gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheids begehrt.

Mit Beschluss vom 11. September 2009, der am 16. September 2009 versandt worden ist, hat das SG den Klägern PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozess-bevollmächtigten "dem Grunde nach gewährt zur Hälfte der Kosten des Rechtsstreits" und den weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage der Kläger habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die teilweise Leistungsaufhebung und Rückforderung wendeten. Soweit die Klage der Kläger auf die Gewährung weiterer Leistungen durch Nichtanrechnung des BAföG-Bezug des Klägers zu 3. gerichtet sei, bestünden keine Erfolgsaussichten.

Gegen den Beschluss haben (nur) die Kläger zu 1. bis 3. am 13. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der angegriffene Beschluss verletze sie – soweit PKH abgelehnt worden sei – in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht bereit sei, ihre Pro-zessvertretung "zur Hälfte der Gebühren" zu übernehmen. Es dränge sich auf, dass das SG aus sachfremden Erwägungen entschieden habe. Die PKH-Entscheidung weiche hinsichtlich der BAföG-Leistungen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab.

Sie beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. September 2009 abzuändern und den Klägern zu 1. bis 3. für das Klageverfahren unbeschränkte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus W. zu gewähren.

Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 11. September 2009 ist zulässig.

Beschwerdeführer im Verfahren sind ausschließlich die Kläger zu 1. bis 3., denn nur diese sind im anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz vom 12. Oktober 2009 als Rechtsmittelführer genannt.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgeset-zes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch die Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden.

Mithin ist die PKH-Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR liegt und die Ablehnung der PKH nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgt ist.

Hier wurde PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht teilweise abgelehnt. Zudem ist der Beschwerdewert erreicht. Im hier vorliegenden Fall der subjektiven Klagehäufung ist der Gesamtwert des Klagegegenstands maßgeblich (§ 202 SGG iVm § 5 ZPO). Dieser liegt über 750,00 EUR.

Aus dem bezifferten Leistungsantrag aus der Klageschrift ergibt sich ein Wert iHv 509,38 EUR. Dies ist die Summe der monatlichen Differenzbeträge zwischen der bisherigen Leistungsbewilligung (Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2007) und dem bezifferten Antrag für jeden Monat des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (2 x 82,10 EUR, 100,29 EUR, 3 x 81,63 EUR).

Der Antrag aus der Klageerweiterung (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegen den Kläger zu 4.) ist mit 352,52 EUR zu bewerten, denn das ist die streitige Rückforderrungssumme.

Damit ist der Beschwerdewert erreicht, ohne dass es auf den Wert des weiter angekündigten Antrags auf Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren noch ankäme.

Hiervon ist kein Abzug wegen der teilweisen PKH-Bewilligung vorzunehmen, weil das SG im Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht hinsichtlich der abtrennbaren Streitgegenstände, d.h. der Anträge bzw. Klagebegehren der einzelnen Kläger diffe-renziert hat, sondern insgesamt für das Klageverfahren PKH bewilligt und nur quotenmäßig beschränkt hat. Eine exakte Differenzierung nach Streitgegenständen lässt sich auch den Gründen des Beschlusses nicht entnehmen. Maßgebliche Hauptsache, von der zur Ermittlung des Beschwerdewertes iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auszugehen ist, ist daher das ganze Klageverfahren, dessen Wert die Berufungsgrenze übersteigt. Denn die angegriffene PKH-Entscheidung beschwert die Kläger bezogen auf den Gesamtwert des Klageverfahrens.

Die Beschwerden sind indes unbegründet.

Einzig die Rechtsverfolgung des Klägers zu 3. hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (nachfolgend 1.). Jedoch erfüllt er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nicht (2.). Die Klage der Kläger zu 1. und 2. hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (3.).

Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei haben die Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihnen dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Auch dann ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, PKH in vollem Umfang zu gewähren. Hat eine Rechtsverfolgung teilweise Aussicht auf Erfolg, ist für sie in Verfahren nach § 3 RVG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen PKH vollständig zu bewilligen (vgl. der den Beteiligten bekannte Beschluss des Senats vom 27. Januar 2010, Az.: L 5 AS 249/09 B).

Denn nach § 3 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Dies betrifft die Verfahren, die nach § 183 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) kostenfrei sind, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Rahmengebühren bemessen sich nicht nach dem Streitwert. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstän-de, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Eine nur teilweise Bewilligung von PKH kann nicht zu einer Verminderung der Rahmengebühr führen, denn der sich aus der Rahmengebühr ergebende Vergütungsanspruch ist nicht abhängig davon, in welchem Umfang das Rechtsmittel Erfolg hat. Vielmehr gibt § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Kriterien für die Bestimmung der Rahmengebühr vor. Dazu gehören Erwägungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 14 RVG, RN 2 f.).

Differenziert werden kann indes im Fall einer subjektiven Klagehäufung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der klagenden Personen. Denn im Sozial-leistungsrecht des SGB II stehen Leistungsansprüche den Personen zu, nicht jedoch Bedarfsgemeinschaften. Ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft kann mit seiner Klage bzw. seinem Rechtsschutzgesuch nicht die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen. Da es auch bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft um die Einzelansprüche der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder geht, muss die Er-folgsaussicht der Rechtsverfolgung für jedes (klagende) Mitglied der Bedarfsgemein-schaft gesondert geprüft und mit ggf. unterschiedlichem Ergebnis beurteilt werden.

So liegt es hier. Zwar erweist sich der angegriffene Beschluss als insoweit formal rechtswidrig, als den Klägern rechtsfehlerhaft PKH nur "für die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits" bewilligt worden ist. Indes liegen für jeden der Kläger die Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nicht vor.

1. Die Klage des Klägers zu 3. hat die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Denn die Beklagte hat die von ihm bezogenen BAföG-Leistungen in unzutreffendem Maß als Einkommen berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 17. März 2009, Az.: B 14 AS 63/07 R, zitiert nach juris) sind Leistungen der Ausbildungsförde-rung iHv 20 % des Betrags, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen. Ist ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der Einkommensermittlung privilegiert, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige Ausgaben iSv § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bezogen auf die geförderte Ausbildung aus.

Die Beklagte hat einen Betrag iHv 20 % des bezogenen BAföGs, d.h. 38,40 EUR, als privilegiert gesehen, und den darüber hinausgehenden Leistungsbetrag als Einkom-men nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Grundsätzlich ist die Pauschalierung des ausbildungsgeprägten Bedarfs iHv 20 % zutreffend. Indes ist die Pauschale ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist, seine gesamten Ausbil-dungskosten decken muss. Dies sind 412,00 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten iHv 82,40 EUR (BSG a.a.O., RN 30).

Nach Abzug von zweckbestimmten Ausbildungskosten iHv 82,40 EUR verbleibt ein nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nicht privilegiertes Einkommen iHv 109,60 EUR. Von diesem ist die Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR abzusetzen. Hingegen sind Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der jeweiligen Ausbildung angefallen sind, nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen (BSG a.a.O., RN 33).

Es ergibt sich demnach für den klageweise geltend gemachten Leistungsanspruch des Klägers zu 3. ein Abzug iHv 112,40 EUR von der bezogenen BAföG-Leistung anstelle der von der Beklagten bislang nur berücksichtigten 38,40 EUR als ausbildungsgeprägten Bedarf.

2. Dem Kläger zu 3. kann jedoch keine PKH bewilligt werden, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger zu 3. ist in der Lage, die Prozessführung aus seinem Einkommen zu finanzieren.

Im nach § 120 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Be-schwerde ist der Kläger zu 3. nach seinem Einkommen in der Lage, die Prozesskosten in Raten zu tragen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er verfügt über ein Bruttoerwerbseinkommen von 1.477,52 EUR monatlich. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen verbleibt ein monatlicher Betrag iHv 1.114,23 EUR. Zudem sind die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO (Freibetrag der Partei nach Nr. 2a: 395,00 EUR; Erwerbstätigenfreibetrag nach Nr. 1b: 180,00 EUR) und die Wohnkosten, die er mit 120,00 EUR monatlich beziffert hat, zu berücksichtigen. Weitere abzugsfähige Aufwendungen hat er nicht geltend gemacht. Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von gerundet 419,00 EUR, das zu einer PKH-Monatsrate iHv 155,00 EUR führt.

Da die Kosten der Prozessführung für den Kläger zu 3. jedoch vier Monatsraten (620,00 EUR) voraussichtlich nicht übersteigen, konnte gemäß § 115 Abs. 3 ZPO keine PKH bewilligt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits, mit denen der Kläger zu 3. maximal belastet werden kann, betragen 559,30 EUR. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für die Kläger gerichtsgebührenfrei (§ 183 SGG).

Der Senat geht von entstehenden Kosten iHv insgesamt 827,05 EUR für das Klageverfahren der vier Kläger aus (Verfahrensgebühr iH der Mittelgebühr nach Nr. 3903 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [VV RVG]) iHv 250,00 EUR, Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, da drei weitere Personen Auf-traggeber in derselben Sache sind, iHv 225,00 EUR, Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG iHv 200,00 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG iHv 20,00 EUR, insgesamt 695,00 EUR; zuzüglich Umsatzsteuer 19 %).

Da jedoch gemäß § 7 Abs. 2 RVG die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers zu 3. für die Rechtsanwaltsgebühren auf den Betrag begrenzt ist, den er zahlen müsste, wenn der Rechtsanwalt allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre, entfällt die Erhöhungsgebühr. Es ergibt sich für ihn ein Gesamtbetrag iHv 559,30 EUR, den er aus vier Monatsraten (620,00 EUR) finanzieren kann.

3. Die Klage der Kläger zu 1. und 2. hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insoweit sind Rechtsfehler bei der Leistungsbewilligung, die iHv 311,00 EUR (bei zusammenlebenden Ehegatten 90 % der maßgeblichen Regelleistung iHv 345,00 EUR) zuzüg-lich jeweils eines Viertels der KdU iHv 92,65 EUR erfolgt ist, nicht ersichtlich. Solche sind von ihnen im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Der von den Klägern bezifferte Gesamtleistungsbetrag ergibt sich allein aus der weitergehenden Anrechnungsfreiheit des BAföG-Bezugs des Klägers zu 3. Ein höherer Leistungsanspruch des Klägers zu 3. wirkt sich jedoch auf die Leistungshöhe für die übrigen Kläger nicht aus, weil Einkommen der Kinder nicht anteilig auf den Bedarf der Eltern angerechnet wird (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II).

Dementsprechend hat auch die von den Klägern zu 1. und 2. ebenfalls geltend gemachte Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren keine Aussicht auf Erfolg.

Insgesamt kann daher den Klägern im Beschwerdewege die begehrte "unbeschränkte" PKH nicht gewährt werden. Da jedoch auch keine Verböserung im Beschwerdeverfah-ren möglich ist, bleibt es insoweit bei der formell fehlerhaften, die Kläger begünstigen-den Bewilligung im angegriffenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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