L 9 AS 612/10 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 20 AS 750/10 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 612/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid haben aufschiebende Wirkung. Für die Annahme der sofortigen Vollziehbarkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung.

2. Fordert der Leistungsträger im Rahmen der Mitwirkung den Nachweis, dass der Hilfebedürftige seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einer rechtlichen Überprüfung zuführt, stellt dies keine vom Gesetzgeber als mitwirkungspflichtig normierte Handlung i. S. § 66 ff. SGB I dar; der Leistungsträger kann in diesem Fall nur die Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß §§ 45 ff. SGB X wegen möglicher anderweitiger Bedarfsdeckung prüfen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 2010 hinsichtlich der Nr. 1 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. September 2010 gegen den Bescheid vom 20. August 2010 zurückzuweisen sowie als Folge dessen die unter Nr. 2 des Beschlusses ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 20. August 2010 rückgängig zu machen,

ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 2. September 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2010, mit welchem diese dem Antragsteller und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die durch Bescheid vom 21. Juni 2010 für den Zeitraum vom 7. Juni bis 31. Dezember 2010 bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf der Grundlage von § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab 1. September 2010 versagt hat, aufschiebende Wirkung hat und daher die Vollziehung des Bescheides vom 20. August 2010 aufzuheben war. Der angefochtene Beschluss legt die gegebene Sach- und Rechtslage zutreffend dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen wird.

Die entgegenstehende, von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vertretene Rechtsauffassung, wonach Entscheidungen des Leistungsträgers im Rahmen des § 66 SGB I in entsprechender Anwendung des § 39 Sozialgesetzbuch II sofort vollziehbar seien, teilt der Senat nicht. Gemäß § 39 SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung.
Die Versagung von Leistungen gemäß § 66 SGB I als Folge mangelnder Mitwirkung wird von der Regelung schon dem Wortlaut nach nicht erfasst; die für die Rechtsfolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgesehenen Fallvarianten sind enumerativ und abschließend – nicht etwa exemplarisch – aufgezählt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B – juris -; a. A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER – juris -). Hieraus ist – wie auch das Sozialgericht zutreffend angenommen hat - der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der Leistungsversagung nicht um einen Tatbestand handelt, der den für den Ausnahmefall vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels rechtfertigt. Eine entsprechende und damit den Geltungsbereich ausdehnende Anwendung der Regelung auf den Tatbestand von Widerspruch und Klage gegen die vollständige Versagung von Leistungen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten begegnet schon angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und der gleichzeitig durch den Regelungsgehalt bewirkten Beschneidung von Rechten der eingangs (zumindest formal) berechtigten Leistungsempfänger gravierenden Bedenken. Zudem ist die Versagung nach § 66 SGB I nicht auf die Beseitigung des Anspruchs dem Grunde nach durch Entscheidung über die zugrundeliegenden Anspruchsvoraussetzungen gerichtet (vgl. BSG vom 17. April 1986 – 7 RAr 91/84 – juris; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13). Der Leistungsanspruch bleibt in seinen begründenden Elementen – im Gegensatz zu Aufhebung, Rücknahme, Widerruf oder Herabsetzung - unberührt, was schon daraus ersichtlich ist, dass die Versagung einer Leistung nicht in Betracht kommt, wenn deren Voraussetzungen trotz fehlender Mitwirkung oder sogar absichtlicher Erschwerung der Aufklärung nachgewiesen sind (vgl. Seewald: Kasseler Kommentar Band 1, § 66 SGB I, Rdnr. 23) und die versagten Leistungen gemäß § 67 SGB I bei Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise nachträglich erbracht werden können. Dass die bis 31. Dezember 2008 geltende frühere Fassung des § 39 Nr. 1 SGB II, wonach Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben, (vgl. für den Fall eines Sanktionsbescheides: Beschluss des erkennenden Senats vom 12. März 2008, L 9 AS 335/07 ER) durch die Neufassung des Gesetzes eine Präzisierung und Erweiterung dergestalt erhalten hat, dass nun - neben den in Korrespondenz zu den ausdrücklich in den §§ 44 ff. SGB X verwendeten Begrifflichkeiten von Rücknahme und Widerruf - auch der Tatbestand der Versagung gemäß § 66 SGB I in den Regelungsgehalt des § 39 Nr. 1 SGB II n. F. einbezogen ist, ist unter Beachtung des Gesetzesvorbehaltes und des bereits dargelegten Ausnahmecharakters der Regelung gerade nicht anzunehmen. Die damit zu bestätigende Feststellung des Sozialgerichts zum Bestehen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 2. September 2010 bedingt gleichzeitig die Rückgängigmachung der Vollziehung des Bescheides.

Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu einer sofortigen Vollziehbarkeit des Versagungsbescheides kraft Gesetzes die Beschwerde ohne Erfolg bliebe, da in diesem Fall die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. August 2010 anzuordnen gewesen wäre. Der Antragsteller war nämlich zu der im Schreiben vom 16. Juli 2010 aufgeforderten Mitwirkung nicht im Sinne der §§ 60 ff. SGB I verpflichtet. Soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Mitwirkungsaufforderung vom 16. Juli 2010 dazu aufgefordert hat, "eine Kopie Ihrer Erklärung, mit der Sie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt haben und Nachweise über Ihre Bemühungen, die erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtlich überprüfen zu lassen (Name und Anschrift des für Sie tätigen Anwalts und Vorlage des gesamten Schriftverkehrs in dieser Angelegenheit" vorzulegen unter Androhung vollständiger Leistungsversagung, entbehrt dies jeder Rechtsgrundlage. Bei den von dem Antragsteller geforderten Handlungen handelt es sich nämlich weder um die Angabe von für die Leistung erheblichen Tatsachen im Sinne § 60 SGB I noch um die Aufforderung zu persönlichem Erscheinen (§ 61 SGB I), Unterziehung erforderlicher ärztlicher Untersuchung, Heilbehandlung oder Teilhabemaßnahmen (§§ 62 bis 64 SGB I), mithin um keine der gesetzlich zur Leistungsversagung legitimierenden Tatbestände.

Für den Fall der Annahme bestehender Nachrangigkeit der begehrten Leistung wegen anderweitiger Möglichkeiten der Bedarfsdeckung (§ 2 SGB II) steht der Antragsgegnerin (lediglich) die bescheidmäßige Ablehnung des Leistungsantrages zur Verfügung bzw. die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach den Regeln der §§ 45 ff. SGB X, nicht dagegen die vollständige Versagung bereits bewilligter Leistungen gemäß § 66 SGB I.

Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Rechtssache in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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