L 5 AS 433/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 918/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 433/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. September 2010 wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat.

In der Sache verfolgt sie mit einer Klage die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 16. Juni 2008. Den hiergegen seitens der Klägerin eingelegten Widerspruch hat diese mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 zurückgewiesen. Er wurde am 25. Februar 2009 seitens der Beklagten zur Post gegeben und ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Februar 2009 zu.

Am 27. März 2009 übersandte er dem Sozialgericht Magdeburg eine E-Mail. Da die Zusendung als Fax nicht funktioniere, sende er die beigefügte, eingescannte Klage als Datei im PDF-Format. Diese war als Anhang der E-Mail angefügt. Die E-Mail druckte das Sozialgericht aus und führte sie unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09. In dieser Verfahrensakte befindet sich zudem ein Ausdruck der unter dem 27. März 2009 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstellten, von ihm unterzeichneten Klageschrift. Unter dem 31. März 2009 wies das Sozialgericht die Klägerin per Faxkopie darauf hin, dass der elektronische Rechtsverkehr für die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt nicht zugelassen sei. Der die E-Mail betreffende Vorgang werde daher als abschlossen betrachtet. Dies schließe allerdings nicht aus, dass die Klägerin ihr Begehren erneut in zulässiger Form beim Sozialgericht einreichen könne. Am 6. April 2009 sind beim Sozialgericht eine Klageschrift der Klägerin und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen, den sie für den Fall, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei, gestellt hat.

Zur Begründung des Antrages hat sie vorgetragen, sie habe am 27. März 2009 versucht, die Klageschrift per Fax an das Sozialgericht zu senden, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Sodann habe sie die Klage als PDF-Datei ans Sozialgericht per E-Mail geschickt. Eine andere fristwahrende Übermittlung der Klage sei nicht möglich gewesen. Sie gehe jedoch davon aus, dass die Klage per PDF-Datei fristwahrend erfolgt sei. Mit Beschluss vom 20. September 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid gelte nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) am 28. Februar 2009 als zugegangen. Da der 28. März 2009 ein Samstag gewesen sei, wäre ein Klageingang am Montag, den 30. März 2009, noch fristwahrend gewesen. Die Klägerin habe jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass es ihr auch an diesem Tag unmöglich gewesen sei, die Klage beim Sozialgericht einzureichen. Gegen den ihr am 30. September 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 28. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt. Sie habe auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vertraut, wonach eine Klage auch im Wege der Übersendung einer PDF-Datei eingereicht werden könne.

Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. September 2010 hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, sich zur Beschwerde zu äußern, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Senat hat die Verfahrensakte S 1 AR 15/09 beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens S 1 AR 15/09 ergänzend Bezug genommen.

II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingereichte (§ 173 SGG) Beschwerde ist begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist abgelehnt.

Eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Sozialgericht ohne Rechtsfehler berechnete Klagefrist hat die Klägerin mit der Erhebung der Klage in elektronischer Form am 27. März 2009 eingehalten. Grundsätzlich kann eine wirksame Klagerhebung durch die Übersendung der Datei per E-Mail an das Sozialgericht zwar nicht erfolgen. Nach § 65a SGG können Beteiligte dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Nach der vom 20. Februar bis 7. September 2009 gültigen Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt (ERVVO LSA) waren lediglich das Amtsgericht Stendal, das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Verwaltungsgericht Magdeburg für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen, nicht jedoch das Sozialgericht Magdeburg. Eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente, gleich welcher Art, war mithin nicht möglich. Allerdings hat das Sozialgericht die E-Mail nebst anliegender PDF-Datei ausgedruckt und unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09 geführt.

Die Klageschrift lag ihm mithin in einer der Schriftform genügenden Form vor (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, Rn. 12, Juris). Der Ausdruck verkörpert die Klage in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ähnlich wie im Falle einer Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax ist auch hier die nur in Kopie wiedergegebene Unterschrift unschädlich. Das Sozialgericht war zwar nicht verpflichtet, die E-Mail und die anhängende PDF-Datei zu öffnen und auszudrucken. Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen. Nimmt das Gericht allerdings den elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, muss es ihn auch mit kopierter Unterschrift als genügend betrachten.

Der Zugang zum Gericht würde sonst in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007, 1 BvR 110/07 Rn. 15, zum Computerfax, Juris). Da die Klägerin die Klagefrist mithin nicht versäumt hat, war auch für die Entscheidung über den nur hilfsweise für den Fall der Fristversäumung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung kein Raum. Das Sozialgericht hätte ihn als gegenstandslos behandeln müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004, XIII ZB 50/04, Rn. 14, Juris).

Da das Wiedereinsetzungsverfahren nur ein unselbstständiges Zwischenverfahren ist, bleibt die Kostenentscheidung einer Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000, II ZB 20/99, Rn. 11, Juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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