S 14 AS 143/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 143/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 04.01.2007 und Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2007 verurteilt, der Klägerin SGB II-Leistungen für 12/06 bis 05/07 ohne Anrechnung eines Einkommens aus der Einkommensteuererstattung vom 20.11.2006 und unter Anrechnung eines Einkommens aus Zinseinkünften nur in 01/07 in Höhe von bereinigt 179,92 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten zu 9/10.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung einer Einkommensteuererstattung sowie die Anrechnung einer Sparprämie und von Zinsen auf die Leistungen der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Zeitraum November 2006 bis Mai 2007.

Die am 00.00.1979 geborene Klägerin lebt in einer eigenen Wohnung im Haus der Eltern. Kosten für Unterkunft fallen bei ihr nicht an. Sie verfügt außerdem über kein Kfz. Bis zum 30.04.2006 arbeitete sie nach einer Ausbildung zur Bürokauffrau als Sachbearbeiterin. Nach einem zwischenzeitlichen Bezug von SGB II-Leistungen erhielt sie mit Bescheid vom 07.08.2006 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 23.05. bis 21.11.2006 zu einem täglichen Leistungssatz von 20,99 EUR. Ausweislich im Verwaltungsverfahren vorgelegter Kontoauszüge wurde das Arbeitslosengeld jedenfalls bis Oktober 2006 jeweils zum Monatsende in Höhe von 629,70 EUR überwiesen.

Am 14.11.2006 sprach die Klägerin bei dem Beklagten wegen SGB II-Leistungen vor. Die Einzelheiten des Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen N., sind streitig. Bei diesem Gespräch wurde der Klägerin unstreitig das SGB II-Antragsformular ausgehändigt. Außerdem wurde ihr auf einem Formular mit dem Titel "Anspruchsnachweis" aufgegeben, diverse Unterlagen und insbesondere einen Bescheid über das Arbeitslosengeld bis zum 24.11.2006 vorzulegen. Der Zeuge N. vermerkte auf Seite 1 des Antragsformulars im Feld "Tag der Antragstellung" den 14.11.2006. Mit Bescheid vom 15.11.2006 stellte das zuständige Finanzamt den Steuererstattungsbetrag der Klägerin für das Jahr 2005 mit 1.499,13 EUR fest. Dieser Betrag wurde dem Konto der Klägerin am 20.11.2006 gutgeschrieben. Am 22.11.2006 unterschrieb die Klägerin das SGB II-Antragsformular und am 24.11.2006 das Merkblatt über SGB II-Leistungen. Vom 24.11.2006 datiert eine Bescheinigung der Sparkasse Düren, die die Klägerin ebenfalls einreichte. Wann genau die Antragsunterlagen zur Akte gelangt sind, ist nicht bekannt. Laut Angaben der Klägerin belief sich ihr Vermögen unter Einbeziehung von Bargeld, Kontoguthaben und des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung auf 2.462,03 EUR. Unter den eingereichten Unterlagen befanden sich auch Kontoauszüge, aus denen sich die Einkommensteuererstattung ergab.

Mit Bescheid vom 20.12.2006 hob der Beklagte "die Leistungsbewilligung" ab Januar 2007 auf. Der zugeflossene Einkommensteuerbetrag werde in Höhe von 249,85 EUR abzüglich eines Freibetrages von 30,00 EUR monatlich angerechnet. Am 29.12.2007 wurden der Klägerin eine Sparprämie (202,53 EUR) und Zinsen (7,40 EUR) für 2006 gutgeschrieben. Anlässlich einer Vorsprache der Klägerin am 02.01.2007 erklärte der Zeuge N. ausweislich eines von ihm und der Klägerin unterschriebenen Aktenvermerks, dass der Aufhebungsbescheid vom 20.12.2006 mangels eines vorangegangenen Bewilligungsbescheids als gegenstandslos betrachtet werde. Ebenfalls am 02.01.2007 ging bei dem Beklagten ein Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 20.12.2006 ein. Zum einen liege noch kein Bewilligungsbescheid vor, der aufgehoben werden könne. Zum anderen sei der SGB II-Antrag wegen der Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs mit dem 21.11.2006 erst zum 22.11.2006 gestellt worden. Der Antrag sei ausdrücklich erst zum 22.11.2006 gestellt worden. Die Vorsprache am 14.11.2006 sei lediglich zur Fristwahrung erfolgt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - sei im SGB II eine Einkommensteuererstattung als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen. Insofern werde Bezug genommen auf den Beschluss des Sozialgerichts - SG - Leipzig vom 16.08.2005 (S 9 AS 405/05 ER) sowie auf die Kommentierung im LPK-SGB II.

Mit einem ersten Bescheid vom 04.01.2007 lehnte der Beklagte "auf den Antrag der Klägerin vom 14.11.2006" SGB II-Leistungen für den Zeitraum 14. bis 30.11.2006 ab. Nach dem Antrag der Klägerin sei eine Einkommensteuererstattung zugeflossen, die anzurechnen sei und zum Wegfall des Leistungsanspruchs im November 2006 führe. Mit einem zweiten Bescheid vom 04.01.2007 bewilligte der Beklagte Leistungen für Dezember 2006 bis Mai 2007. Es bestehe ein monatlicher Bedarf von 408,00 EUR (Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR plus Arbeitslosengeldzuschlag in Höhe von 63,00 EUR). Die Einkommensteuererstattung sei monatlich in Teilbeträgen von 249,85 EUR anzurechnen. Abzüglich der 30,00 EUR-Pauschale ergebe sich ein effektiver Anrechnungsbetrag von 219,85 EUR, so dass der monatliche Leistungsbetrag 188,15 EUR betrage.

Hiergegen legte die Klägerin am 12.01.2007 Widerspruch ein. Sie halte insofern ihren Widerspruch vom 29.12.2006 aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2007 (Zugang beim Klägerbevollmächtigten: 22.05.2007) wies die insofern zuständige Job-Com die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.12.2006 und 04.01.2007 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2006 sei unbegründet, da dessen Aufhebung der Klägerin persönlich mitgeteilt worden sei. Die Anrechnung der Einkommensteuererstattung müsse unabhängig davon erfolgen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen geflossen seien. Letztlich sei es egal, ob die Klägerin den Antrag zum 14. oder 22.11.2006 gestellt habe, da bei der Anrechnung von Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) das "Monatsprinzip" gelte. Der Betrag sei sodann auf sechs Monate zu verteilen. Dabei handele es sich um einen angemessenen Zeitraum. Eine Einkommensteuererstattung sei im Übrigen kein Vermögen. Die Entscheidung des SG Leipzig sei durch Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts - LSG - vom 14.03.2006 aufgehoben worden.

Hiergegen richtet sich die am 22.06.2007 erhobene Klage.

Nachdem im Rahmen eines Fortzahlungsantrags der Klägerin der Zufluss der Sparprämie und der Zinsen am 29.12.2006 dem Beklagten bekannt geworden ist, hat der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 26.10.2007 die Leistungen für Januar bis Mai 2007 um monatlich weitere 42,01 EUR herabgesetzt. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom gleichen Tage, der auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt worden ist, hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für ebendiesen Zeitraum in Höhe von 209,93 EUR aufgehoben und erklärt, dass der sich ergebende Erstattungsbetrag verrechnet werde. Am 19.11.2007 hat die Klägerin hiergegen Widerspuch eingelegt. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - zur Arbeitslosenhilfe ergebe sich, dass jährliche Zinsen anteilig bis zur nächsten Auszahlung anzurechnen seien. Es ergebe sich damit ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 17,68 EUR, der sich aufgrund der Anrechnungspauschale von 30,00 EUR auf Null reduziere. Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich auch, dass eine Anrechnung nur im Bewilligungsabschnitt falsch sei. Normativ gesehen dienten die Zinsen dem Lebensunterhalt in einem längeren Zeitraum.

Die Klägerin trägt vor, sie sei nach einem Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit im November 2006 unverzüglich zum Beklagten gegangen, da man ihr dazu geraten habe. Sie habe im Gespräch mit dem Zeugen N. ausdrücklich erklärt, dass sie den Antrag erst ab dem 22.11.2006 stellen wolle. Die Unterlagen seien am 22.11.2006 dem Beklagten ausgefüllt übergeben worden. Dem vom Beklagten angeführten Monatsprinzip seien die §§ 37, 41 SGB II entgegenzuhalten. Danach könnten Leistungen auch anteilig gewährt werden. Gegen die Anwendung des Monatsprinzips spreche auch das Urteil des LSG des Saarlandes vom 27.03.2007 (L 9 AS 18/06). Für November 2006 habe sie noch Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 400,00 EUR erhalten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 04.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 22.11.2006 bis 31.05.2007 SGB II-Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen aus der Einkommensteuererstattung, der Sparprämie oder den Zinseinkünften zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, aus dem am 14.11.2006 erstellten "Anspruchsnachweis" ergebe sich, dass die Klägerin den Antrag bereits am 14.11.2006 gestellt habe. Sie habe anlässlich des Gesprächs mit dem Zeugen N. keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Antrag erst für einen späteren Zeitpunkt gelten solle. Aufgrund des Monatsprinzips wäre eine Außerachtlassung der Steuererstattung nur dann möglich gewesen, wenn der Antrag ab dem 01.12.2006 gestellt worden wäre. Hinsichtlich der Anrechnung der Sparprämie und der Zinseinkünfte könne gemäß der Alg II-V eine Anrechnung nicht für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erfolgen. Die Anrechnung habe vielmehr grundsätzlich sofort zu erfolgen. Der Anrechnungszeitraum sei so kurz wie möglich zu halten. Die 30,00 EUR-Pauschale komme im Hinblick auf die Sparprämie und die Zinsen nicht in Betracht, da sie bereits im Rahmen der Anrechnung der Einkommensteuererstattung berücksichtigt worden sei. Die Anrechnung der Sparprämie und der Zinsen erst ab Januar 2007 sei deshalb erfolgt, da eine Anrechnung im Dezember 2006 nicht mehr möglich gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N ... Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 02.06.2008 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – beschwert, da diese insofern rechtswidrig sind. Der Beklagte durfte die am 20.11.2006 zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht als Einkommen anrechnen, da diese vor Beginn des Leistungsbezuges zugeflossen und damit als Vermögen anzusehen ist. Aufgrund des noch für November 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes stehen der Klägerin für November 2006 gleichwohl auch keine anteiligen SGB II-Leistungen zu. Die Ende Dezember 2006 zugeflossene Sparprämie und die Zinsen für 2006 waren abzüglich eines Pauschbetrages von 30,00 EUR komplett im Monat Januar 2007 als Einkommen zu berücksichtigen.

Streitgegenstand ist die Höhe der SGB II-Leistungen der Klägerin von deren Antragstellung bis zum 31.05.2007. Die erst mit Bescheid vom 26.10.2007 vorgenommene Anrechnung der Sparprämie und der Zinsen ist ebenfalls Streitgegenstand, da der Änderungsbescheid vom 26.10.2007 die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.01.2007 teilweise ersetzt und daher gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen insbesondere eine Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden SGB II-Leistungen auf Antrag erbracht. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden sie nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 – 4 SGB II besteht der Anspruch auf SGB II-Leistungen für jeden Kalendertag. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden die Leistungen anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (alle folgenden Erwähnungen der Verordnung beziehen sich auf diese Fassung) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Nach diesen Grundsätzen waren der Klägerin Leistungen erst ab dem 01.12.2006, jedoch ohne Anrechnung von Einkommen aus der Einkommensteuererstattung vom 20.11.2006, zu gewähren. Die Einkommensteuererstattung ist deshalb nicht als Einkommen anzurechnen, da hier von einem Antrag erst zum 22.11.2006 auszugehen ist und die Einkommensteuererstattung aufgrund ihres Zuflusses bereits zwei Tage zuvor als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen ist.

Der Antrag der Klägerin ist als solcher auf Leistungen erst ab dem 22.11.2006 anzusehen, obwohl sie bereits am 14.11.2006 bei dem Beklagten vorsprach. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich - wie von ihr vorgetragen - bei dem Gespräch am 14.11.2006 ausdrücklich erklärte, dass der Antrag erst zum 22.11.2006 gestellt werden sollte oder ob entsprechend der Aussage des Zeugen N. davon auszugehen ist, dass eine Antragstellung für einen späteren Zeitpunkt nicht erfolgte, weil er, der sich an die Einzelheiten des Gesprächs nicht mehr erinnern konnte, ansonsten einen entsprechenden Vermerk angefertigt hätte. Denn der Antrag der Klägerin war dahingehend auszulegen, dass Leistungen erst ab dem 22.11.2006 beantragt werden sollten. Ein Antrag auf SGB II-Leistungen ist als öffentlich-rechtliche Willenserklärung auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, wobei der "wirkliche Wille" zu erforschen ist (vgl. Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rdnr. 12). Die Klägerin bezog zum damaligen Zeitpunkt Arbeitslosengeld bis zum 21.11.2006. Aus Sicht der Kammer, die neben einem Berufsrichter mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist, die gerade in tatsächlicher Hinsicht ihren Sachverstand einbringen, ist davon auszugehen, dass jemand, der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Leistungen in bedarfsdeckender Höhe wie das Arbeitslosengeld erhält, SGB II-Leistungen (erst) für die Zeit ab Auslaufen des Arbeitslosengeldes begehrt. Jedenfalls der Bezug von Arbeitslosengeld als Grundlage dieser Auslegung war dem Zeugen N. auch bekannt. Andernfalls hätte er nicht mit dem Formular "Anspruchsnachweis" am 14.11.2006 die Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheides gefordert.

Der Auslegung durch die Kammer steht nicht entgegen, dass – wie der Zeuge N. zutreffend ausführte – SGB II-Leistungen durchaus ergänzend zu Arbeitsentgelt oder auch Arbeitslosengeld gezahlt werden können. Der den Antrag aufnehmende Sachbearbeiter ist aufgrund seiner Beratungspflicht (§ 16 Abs. 3 SGB I) daher gehalten, ggf. auf einen sofortigen Antrag hinzuwirken. An der zunächst vorzunehmenden Auslegung des Antrags ändert dies jedoch nichts. Dass die Klägerin tatsächlich erst Leistungen ab dem 22.11.2006 begehrte - unabhängig davon, ob sie dies auch tatsächlich so sagte -, ist daran erkennbar, dass sie nicht bereits vor dem 01.11.2006 bei dem Beklagten vorstellig wurde, um eventuelle ergänzende Leistungen für November 2006 geltend zu machen. Sie begab sich nach ihren glaubhaften Angaben vor allem auf Anraten ihres Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit zum Beklagten. Unschädlich ist auch, dass der Zeuge N. auf dem Antragsformular bereits am 14.11.2006 ebendieses Datum als Datum der Antragstellung vermerkte und dies für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar war. Allein die Erkennbarkeit dieser unzutreffenden Auslegung des Zeugen N. führt nicht zu einer Änderung des Antragsinhalts. Gegen eine zu einem früheren Zeitpunkt als dem 22.11.2006 beabsichtigte Antragstellung spricht auch, dass die Klägerin die Formulare erst am 22. und 24.11.2006 unterschrieb und beim Beklagten abgab.

Ist die Einkommensteuererstattung am 20.11.2006 und damit zwei Tage vor dem beantragten Beginn des Leistungsbezuges zugeflossen, so stellte sie kein Einkommen, sondern Vermögen dar. Die nähere Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Es handelt sich um normative Begriffe, deren Abgrenzung sich auch nicht bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt. Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wurde daher vom BVerwG zum Sozialhilferecht die sogenannte Zuflusstheorie entwickelt, der sich die Sozialgerichte für das SGB II ganz überwiegend angeschlossen haben (vgl. die Darstellung bei Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rdnr. 16 ff.). Entsprechend soll alles das an Einkommen anzusehen sein, was jemand in der "Bedarfszeit" wertmäßig dazu erhält, während Vermögen dasjenige ist, was der Hilfebedürftige zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat. Entsprechend wird der Zufluss einer Einkommensteuererstattung während des Leistungsbezuges im Gegensatz zu der von der Klägerin zitierten und vereinzelt gebliebenen Meinung des SG Leipzig ganz überwiegend als Einkommen angesehen (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2007, L 20 AS 99/06; Urteil vom 20.06.2007, L 12 AS 44/06; SG Aachen, Urteil vom 18.07.2006, S 11 AS 58/06; Urteil vom 09.10.2006, S 23 (15) AS 159/05; vgl. bereits zum BSHG BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35/97). Fraglich ist allerdings, was unter der "Bedarfszeit" zu verstehen ist. Zum Teil wird im Übrigen nicht von der "Bedarfszeit", sondern vom "Zahlungszeitraum" gesprochen (vgl. Mecke, a.a.O., Rdnr. 18 sowie 20 und 21). Im Anschluss an ein Urteil des BVerwG vom 22.4.2004 (5 C 68/03, juris) soll dieser "Bedarfszeitraum" grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat sein. Dieses "Monatsprinzip" soll auch im SGB II gelten, da Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 SGB II monatlich berechnet werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2008, L 20 B 216/07 AS NZB; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006, L 6 AS 14/06, juris, Rdnr. 48; SG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2006, S 37 AS 144/05). Mit dem Monatsprinzip wird begründet, dass auch bei Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruchs (bzw. eines Arbeitsverhältnisses) im Laufe eines Monats und anschließender Beantragung von SGB II-Leistungen noch im selben Monat das zum Monatsende gezahlte (anteilige) Arbeitslosengeld (bzw. Arbeitsentgelt) auf den Bedarf in diesem Monat anzurechnen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2008, L 20 B 216/07 AS NZB; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 30 begründet dieses Ergebnis mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Das SG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 21.08.2006 (S 37 S 144/05) darüber hinaus ausdrücklich, dass das im dortigen Fall am 22.01.2005 ausgezahlte Arbeitslosengeld selbst dann auf den Bedarf des dortigen Klägers anzurechnen sei, wenn dessen Antrag erst am 23.01.2005 gestellt worden wäre.

Soweit nach dieser Ansicht auch im vorliegenden Fall, in dem keine laufende, sondern eine einmalige Einnahme kurz vor Antragstellung, aber noch im gleichen Monat zugeflossen ist, eine Anrechnung des Zuflusses als Einkommen erfolgen sollte, so schließt sich die Kammer dem nicht an. Allerdings hat das BVerwG ausgeführt, dass "der Bezug auf den Monatszeitraum ... auch bei einmaligen Einnahmen ..." gelte (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 9). Das BVerwG gesteht dabei zu, dass sich die Maßgeblichkeit des Kalendermonats als für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen relevante "Bedarfszeit" nicht aus dem Gesetz ergebe, sondern nur indirekt aus den - damaligen - übrigen Vorschriften abgeleitet werden könne. Soweit die Befürworter des Monatsprinzips im SGB II auf § 41 SGB II und die dazugehörige Gesetzesbegründung verweisen, so überzeugt dies jedenfalls nicht. Ausgangspunkt in § 41 SGB II ist § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Anspruch auf SGB II-Leistungen für jeden Kalendertag besteht. Der Kalendermonat ist lediglich insofern von Bedeutung, als die SGB II-Leistungen (kalender-) "monatlich" im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 63). Es ist problematisch, für die schwierige Abgrenzung von Einkommen und Vermögen speziell im Fall einer Antragstellung während eines Kalendermonats maßgeblich auf eine der Verwaltungspraktikabilität geschuldete allgemeine Auszahlungsregel abzustellen. Auch der Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V gibt für den vorliegenden Fall keine Lösung vor. Wenn es dort heißt, einmalige Einnahmen (wie die Steuererstattung) seien "von dem Monat an" zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, so ist damit nicht gesagt, dass auch solche Zuflüsse als Einkommen anzusehen sind, die zwar innerhalb des Monats der Antragstellung, aber zeitlich vor dieser erfolgen. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V hat ersichtlich nicht eine solche Abgrenzung im Sinn, sondern stellt vielmehr eine Anrechnungsregel für den Normalfall des Zuflusses von Einkommen während des Leistungsbezuges dar. Das LSG für das Saarland hat in einem Urteil vom 27.03.2007 (L 9 AS 18/06, juris, Rdnr. 65, 78; Revision derzeit anhängig unter dem Az. B 14/11b AS 17/07 R) zutrefffend ausgeführt, dass weder § 41 SGB II noch § 2 Alg II-V eine Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entnommen werden könne.

Nach Auffassung der Kammer ist zunächst festzustellen, ob Einkommen und Vermögen vorliegt und erst im Anschluss daran die entsprechende und ggf. gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II anteilige Leistungsberechnung vorzunehmen. Eine nachrangig anzuwendende Berechnungsregel kann aber nicht für die vorrangige Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen herangezogen werden. Diese hat sich vielmehr danach zu richten, ob der Zufluss vor oder während des Leistungsbezuges erfolgt. Der Leistungsbezug kann aber frühestens ab Stellung des SGB II-Antrages beginnen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie die entsprechende Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1516, S. 62). Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Die unterschiedliche Behandlung von Einkommenszuflüssen je nachdem, ob sie während des Leistungsbezuges erfolgen oder bereits zuvor erfolgt sind, trägt einem unterschiedlichen Schutzbedürfnis Rechnung. Wer während des Leistungsbezugs Einnahmen erzielt, ist vor dem Hintergrund des das SGB II prägenden Subsidaritätsgrundsatzes (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II) auch zu deren Verwendung verpflichtet. Wer dagegen nach Erzielung von Einnahmen erstmalig hilfebedürftig wird, der soll über die Behandlung der Einnahmen als Vermögen und die damit wirkenden Freibeträge (vgl. § 12 Abs. 2 SGB II) einen gewissen Schutz dieser Einnahmen genießen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zum Zeitpunkt der Erzielung dieser Einnahmen eben noch keine Hilfebedürftigkeit vorlag. Zwar dürfte der Klägerin hier zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkommensteuererstattung bewusst gewesen sein, dass sie in naher Zukunft hilfebedürftig sein würde. Wenn es aber auf dieses subjektive Moment ankäme, so müssten auch solche Einnahmen als Einkommen anzusehen sein, die vor einem Antrag/Leistungsbezug zum Monatsanfang zufließen, soweit zum Zeitpunkt des Zuflusses eben nur die Hilfebedürftigkeit erkennbar war. Das aber wird – soweit ersichtlich – nicht vertreten. Sonstige normative Gesichtspunkte, die eine Behandlung der vor Antragstellung zugeflossenen einmaligen Einnahme als Einkommen gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Anders als bei einer wiederkehrenden Einnahme wie insbesondere dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitslosengeld wohnt der Einnahme auch kein ausdrücklich auf den Kalendermonat bezogener Zweck (wie die Sicherung des Lebensunterhaltes im jeweiligen Monat bzw. die Entlohnung für diesen Monat) inne. Der vom LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 09.06.2008, L 20 B 216/07 AS NZB) entschiedene Fall des Zuflusses von Arbeitslosengeld zum Monatsende dürfte jedenfalls bereits über das Zuflussprinzip, ggf. in Verbindung mit den vorgenannten Erwägungen zur Zweckbestimmung, lösbar sein, ohne dass es des Monatsprinzips in dem vom SG Düsseldorf (Urteil vom 21.08.2006, S 37 S 144/05) verstandenen Sinn bedarf.

Ein Leistungsanspruch ergibt sich für den Monat November 2006 dennoch nicht. Denn die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag für November 2006 noch Arbeitslosengeld erhalten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Arbeitslosengeld wie auch in den Vormonaten jeweils zum Monatsende ausgezahlt wurde und damit noch im November 2006 zufloss. Selbst bei nur anteiliger Anrechenbarkeit des Arbeitslosengeldes (9 x 20,99 EUR = 188,91 EUR) liegt dies deutlich über dem entsprechenden anteiligen Bedarf der Klägerin (408,00 EUR: 30 x 9= 122,40 EUR). Stehen der Klägerin schon wegen des Zuflusses des Arbeitslosengelds keine SGB II-Leistungen für November 2006 zu, so stellt sich im Hinblick auf die Einkommensteuererstattung erst recht die Frage, wie diese – trotz Zufluss vor Antragstellung und trotz fehlender Hilfebedürftigkeit bereits aufgrund anderer Einnahmen – als Einnahme in der "Bedarfszeit" angesehen werden kann.

Ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen ist auch unter Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung als Vermögen nicht gegeben. Dem bei Antragstellung angegeben und insofern unstreitigen Vermögen von 2.462,03 EUR zuzüglich der Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.499,13 EUR (zusammen: 3.961,16 EUR) stehen Freibeträge von 4.650 EUR (26 mal 150,00 EUR = 3.900 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II plus 750,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) gegenüber.

Die Sparprämie und die Zinsen sind sodann vollständig gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Alg II-V im Januar 2007 anzurechnen. Da nach der hier gefundenen Lösung in diesem Monat sonst kein anderes Einkommen anzurechnen ist, ist von dem Gesamtbetrag von 209,92 EUR noch die 30,00 EUR-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz, 2. Alternative SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V abzuziehen, so dass letztendlich 179,92 EUR anzurechnen sind.

Das Gericht kann eine solche Anrechnung über die in dem Bescheid vom 26.10.2007 vorgenommene hinaus durchführen, da Gegenstand des Verfahrens die Anrechnung von Einkommen u.a. im Monat Januar 2007 in Höhe der von der Beklagten anteilig berücksichtigten Einkommensteuererstattung ist. Wenn sich wie hier ergibt, dass die Anrechnung eines bestimmten Einkommens rechtswidrig ist, gleichzeitig aber anderes Einkommen im gleichen Zeitraum anzurechnen ist, so kann diese Anrechnung unabhängig von einer entsprechenden Aufhebungsentscheidung seitens des Leistungsträgers vorgenommen werden, soweit die letztendliche Einkommensanrechnung betragsmäßig unter der von dem Leistungsträger vorgenommenen bleibt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte wollte effektiv 219,85 EUR anrechnen. Hier ergibt sich aufgrund eines anderen Einkommens letztlich die Anrechnung von "lediglich" 179,92 EUR.

Dabei steht die Qualifizierung der Sparprämie und der Zinsen als Einkommen nicht im Streit (vgl. hierzu nur Mecke, a.a.O., § 11 Rdnr. 26). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V darf dieses Einkommen erst im Januar 2007 angerechnet werden, da eine Anrechnung im Zuflussmonat Dezember wegen des späten Zuflusses einerseits (29.12.2006) und der immer im Voraus erfolgenden Auszahlung der SGB II-Leistungen andererseits (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) für den Beklagten nicht mehr möglich war. Die Sparprämie und die Zinsen waren jedoch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf das ganze Jahr aufzuteilen. Das BSG hat allerdings zur Arbeitslosenhilfe ausgeführt, dass Zinseinkünfte verteilt auf ein Jahr anzurechnen seien, da sie für den entsprechenden Lebensunterhalt bestimmt seien (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R, juris, Rdnr. 19). Dies ist aus Sicht der Kammer unzutreffend. Die Auskehrung von Zinsen beinhaltet keine Zweckbestimmung. Dies gilt insbesondere im Gegensatz zu einem Arbeitseinkommen, das speziell für einen bestimmten Monat gezahlt wird. Soweit für Zinsen überhaupt ein zeitlicher Anknüpfungspunkt festgestellt werden kann, so ist dies der Zeitraum, aus dem sich der Zinsanspruch ergibt, also nicht das folgende, sondern das vergangene Jahr. Für das SGB II liegt jedenfalls in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V eine Spezialregelung vor. Danach sind einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, "soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist". Die Kammer hat unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Norm bereits entschieden, dass (wiederum) wegen des das SGB II prägenden Subsidaritätsgrundsatzes einmalige Einnahmen grundsätzlich sofort und vollumfänglich anzurechnen sind. Nur dann, wenn die Anrechnung zu einem vollständigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit und damit auch zu einem Verlust des mit dem SGB II-Leistungsbezugs einhergehenden Krankenversicherungsschutzes führen würde, ist eine Aufteilung angezeigt (vgl. hierzu ausführlich SG Aachen, Urteil vom 23.07.2007, S 14 (23) AS 45/06). Da hier nach Anrechnung der bereinigten Sparprämie und der Zinsen im Januar 2007 ein Leistungsanspruch verbleibt, ist eine Aufteilung auf mehrere Monate nicht erforderlich und daher auch nicht vorzunehmen (so auch speziell für Zinszuflüsse LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007, L 8 AS 1219/07, juris, Rdnr. 27 ff.).

Waren die Sparprämie und die Zinsen komplett im Januar 2007 anzurechnen, so fehlt es für die vom Beklagten mit Bescheid vom 26.10.2007 vorgenommene teilweise Rücknahme in den Folgemonaten an einer entsprechenden Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 04.01.2007.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG, die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Beschluss

In pp hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Aachen durch Ihren Vorsitzenden, Richter XXX, am 07.07.2007 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Das Urteil vom 02.06.2008 wird im Tenor im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt ergänzt (Ergänzung fett markiert): "Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 04.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 und Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2007 verurteilt, ...".
Rechtskraft
Aus
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