S 106 AS 22162/08 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
106
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 22162/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen für eine Babyerstausstattung in Höhe von 1000,00 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerinnen sind am 25. Juli 2008 geborene Zwillinge und begehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung der Kosten für einen Drillingskinderwagen.

Die 1980 geborene Mutter der Antragstellerinnen ist nigerianische Staatsangehörige und Mutter einer am 2. August 2007 geborenen Tochter. Sie erhält monatlich 125,00 Euro Unterhalt sowie 154,00 Euro Kindergeld. Die Mutter der Antragstellerinnen ist seit dem 1. Mai 2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sie erhielt zuvor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seit dem 5. Mai 2008 erhält sie für sich und ihre Tochter laufend Leistungen nach dem SGB II, zuletzt durch Bescheid vom 15. Mai 2008 in der Fassung der Bescheide vom 22. Mai 2008 und 23. Juni 2008.

Auf den Antrag auf die Gewährung einmaliger Leistungen (Babyerstausstattung, Kinderbett, Trio-Kinderwagen, Schwangerenbekleidung u.a.) vom 2. Mai 2008 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Mai 2008 eine Pauschale in Höhe von 142,00 Euro für Schwanger-schaftsbekleidung und mit Bescheid vom 9. Mai 2008 zweimal Babyerstausstattung in Höhe von jeweils 525,74 Euro, insgesamt 1051,48 Euro.

Am 1. Juli 2008 beantragte die Mutter der Antragstellerinnen erneut die Kostenübernahme für einen Drillingskinderwagen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2008 lehnte der Antragsgegner die Kostenübernahme für einen Drillingskinderwagen ab. Die gewährte Pauschale für zweifache Ba-byerstausstattung habe bereits einen Betrag in Höhe von insgesamt 200,00 Euro für einen Kinderwagen enthalten. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 14. Juli 2008 ist noch nicht entschieden worden.

Am 15. Juli 2008 hat die Mutter der Antragstellerinnen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Die bewilligten 200,00 Euro reichten für die Beschaffung des erforderlichen Drillingskinderwagens nicht aus. Die einjährige Tochter müsse weiterhin in einem Kin-derwagen gefahren werden, die erwarteten Zwillinge müssten liegen. Drillingskinderwagen seien Sonderanfertigungen und gebraucht nur sehr schwierig zu bekommen.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen für einen Drillingskinderwagen zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt seien bereits in gesetzmäßiger Höhe bewilligt worden, die doppelte Pauschale von insgesamt 200,00 Euro sei ausreichend. Eine Berücksichtigung der einjährigen Tochter sei nicht möglich.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 hat der Antragsgegner der Mutter der Antragstellerinnen angeboten, ihr ein Darlehen für einen bei dem Internetauktionportal Ebay zu ersteigernden gebrauchten Drillingskinderwagen zu gewähren und auf ein am 3. August 2008 ablaufendes Angebot verwiesen. Die Gewährung als Sachleistung sei ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.

II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Das Aktivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Aktivlegitimiert für den hier geltend gemachten weiteren Erstausstattungsbedarf bei Geburt ist zwar bis zur Geburt die Kindesmutter, da dem ungeborenen Kind noch kein eigener Hilfeanspruch zusteht (für den Bereich der Sozialhilfe, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000, NJW 2001, 1514). Nach der Geburt steht dem Kind indes ein eigener Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt zu, den es im eigenen Namen geltend macht. Die Kindesmutter macht keine eigenen Ansprüche, sondern als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder deren Ansprüche geltend (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2005, FEVS 2006, 62).

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Entsprechend § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Nach der Definition des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X – ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergeb-nis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.

Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Er-folgsaussichten in der Hauptsache von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragssteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Der Anordnungsanspruch der hilfebedürftigen Antragstellerinnen ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Danach sind Leistungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Der Anspruch der Antragstellerinnen bzw. vor deren Geburt ihrer Mutter auf die Leistungen für die Babyerstausstattung einschließlich Kinderwagen anlässlich der erwarteten Geburt von Zwillingen ist dem Grunde nach unstreitig und wurde von dem Antragsgegner durch Bescheid vom 9. Mai 2008 auch anerkannt. Die Leistungen sind in der bewilligten Höhe auch bereits ausgezahlt worden.

Allerdings haben die Antragstellerinnen einen Anspruch auf die Übernahme höherer Leistungen für die Babyerstausstattung. Zwar können die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Sachleistung oder als Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Die in dem Rundschreiben I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und So-ziales in der Fassung vom 5. Juni 2007 vorgesehene Pauschale für einen Kinderwagen (gebraucht) mit Matratze (neu) in Höhe von 100,00 Euro als Teil der Erstausstattung anlässlich der Geburt reicht für den vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht aus. Auch die Gewährung der doppelten Pauschale durch den Antragsgegner ist jedenfalls in dem vorliegenden Sonder-fall nicht ausreichend. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob 200,00 Euro für einen gebrauchten Zwillingskinderwagen grundsätzlich ausreichend sind. Denn hier sind die weiteren Besonder-heiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Durch die Geburt der Zwillinge wurde nicht nur deren Bedarf ausgelöst, sondern der Bedarf der gesamten Familie veränderte sich. Es liegt auf der Hand, dass die inzwischen einjährige Tochter der Mutter der Antragstellerinnen weiterhin auf einen Kinderwagen angewiesen ist, die Kindesmutter jedoch nicht zwei Kinderwagen zugleich schieben kann. Durch die und anlässlich der Geburt der Zwillinge entsteht daher der Ausstattungsbedarf für einen Drillingskinderwagen. Für einen solchen Drillingskinderwagen fehlt es in dem genannten Rundschreiben jedoch schon an der Festsetzung eines Pauschalbetrages, unabhängig davon dass es an einer Bemessung der Höhe und Wertermittlung anhand von geeigneten Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfah-rungswerte mangelt. Die Multiplikation des Betrages für ein Kind mit der Anzahl der erwarte-ten Mehrlinge ist weder vorgesehen noch ausreichend. Die Erbringung als Sachleistung hat der Antragsgegner indes abgelehnt.

Den Antragstellerinnen ist daher ein zusätzlicher Betrag für die Beschaffung eines Drillingskinderwagens zu gewähren. Dessen Beschaffungswert schätzt das Gericht nach den glaubhaften Angaben der Kindesmutter und nach eigenen Internetrecherchen des Gerichts auf 1200,00 Euro (u.a. Kostenvoranschlag der Fa. B W in Höhe von 1199,00 Euro). Abzüglich des bereits in Höhe von 200,00 Euro für einen Kinderwagen bewilligten und ausgezahlten Betrages ergibt sich ein zusätzlicher Leistungsbetrag in Höhe von noch 1000,00 Euro.

Das Gericht verkennt nicht, dass hier Leistungen für einen neuen Kinderwagen vorläufig gewährt werden, obwohl im Regelfall auch ein gebrauchter Kinderwagen ausreichend und zumutbar ist. Allerdings gibt es nach den (Internet)Recherchen des Gerichts offensichtlich keinen jederzeit erreichbaren und zugänglichen Markt für gebrauchte Drillingskinderwagen, wie dies bei anderen Babyartikeln der Fall ist, die mühelos und zumutbar auf Babymärkten, -läden und über Zeitungsannoncen erhandelt werden können. Der Verweis auf eine Internetauktionsplattform wie ebay ist jedenfalls dann nicht zulässig und nicht zumutbar, wenn der beantragte Sonderbedarf derart selten und sporadisch gehandelt wird wie Drillingskinderwagen.

Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Geburt der Antragstellerinnen, die mit ihrer Schwester transportiert werden müssen, ist auch ein eiliges Regelungsbedürfnis gegeben. Der Antragsgegner hat zwar im Rahmen des anhängigen Anordnungsverfahrens angeboten, die be-gehrten Kosten für einen gebrauchten Drillingskinderwagen darlehensweise zu übernehmen. Hierdurch ist jedoch angesichts des unzumutbaren Verweises auf eine Internetauktion, bei der sich die Kindesmutter in zuvor ungewisser Höhe zur Bezahlung verpflichten müsste, ohne be-reits eine darlehensweise Finanzierung in eben dieser Höhe sicher zu haben, der Anordnungs-grund nicht entfallen. Bei der Zusage des Antragsgegners fehlt es nämlich an hinreichenden Angaben über die Darlehenshöhe (Mindestgebot/ Höchstgebot?), den verfügbaren Zeitrahmen und die konkreten Zahlungsbedingungen, so dass das Eilbedürfnis trotz der grundsätzlichen Bereitschaft der Kindesmutter zur Annahme eines Darlehens weiterhin gegeben ist. Hinzu kommt, dass aktuell ein Angebot im Internet für einen gebrauchten Drillingskinderwagen nicht ersichtlich ist und ein Zuwarten auf die Einstellung eines solchen Angebots, bei dem mit üblichen Laufzeiten für das Angebotsende von (mindestens) einer Woche zu rechnen ist zuzüglich der Zeit für die Kaufabwicklung und die Lieferung, angesichts des dringend benötigten Bedarfs ebenfalls nicht zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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