L 25 B 1438/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 19016/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1438/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt neu gefasst wird: Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller auch gegen den
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2008 Widerspruch eingelegt hat und dass dieser Widerspruch hinsichtlich des Erstattungsbescheides aufschiebende Wirkung besitzt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

1. Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde des Antragsgegners war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Hierbei war allerdings der Tenor neu zu fassen, weil eine Entscheidung auf vorläufige Feststellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs auch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers besser gerecht wird und eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG vorrangig ist gegenüber einer Entscheidung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG.

2. Es besteht auch – ausnahmsweise – ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu treffenden Feststellung, dass der Antragsteller auch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid fristgemäß Widerspruch eingelegt hat und dass diesem Widerspruch aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes zukommt, denn der Antragsgegner bestreitet gerade sowohl den fristgemäßen Widerspruch als auch eine derzeit bestehende aufschiebende Wirkung.

3. Der Antragsteller hat glaubhaft machen können, dass er fristgemäß gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2008 Widerspruch eingelegt hat. Zwar richtete sich der ausdrücklich vom Antragsteller als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf lediglich gegen einen ebenfalls unter dem 14. Februar 2008 ergangenen, jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand betreffenden Überprüfungsbescheid des Antragsgegners. Indessen hat der Antragsteller unter dem 22. Februar 2008 ein weiteres Schreiben an den Antragsgegner gerichtet, das unter Anderem folgenden Wortlaut aufwies:

"Bezug auf das Schreiben vom 14.02.08 – Aufhebungsbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Sie um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und somit Ruhendstellung der gegen mich gerichteten Zahlungsaufforderung."

Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Formulierungen zum Ausdruck brachten, dass der Antragsteller auch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Februar 2008 einen Rechtsbehelf einlegen wollte. Zwar wird die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausdrücklich formuliert; jedoch ist aus der Wortwahl insgesamt zu folgern, dass der Antragsteller den Rechtsbehelf des Widerspruchs bezweckte und insbesondere an dessen aufschiebender Wirkung Interesse besaß.

4. Dieser fristgemäß bei dem Antragsgegner eingegangene Widerspruch besitzt nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, soweit er den Erstattungsbescheid betrifft. Diese entfällt auch nicht gemäß § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch, weil Erstattungsbescheide (im Unterschied etwa zu Aufhebungsbescheiden) von dieser Regelung nicht erfasst werden.

5. Nicht zu entscheiden hatte der Senat über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid, weil diese ersichtlich weder Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin noch des Beschwerdeverfahrens ist, welches sich ausschließlich mit der vorläufigen Durchsetzung der Erstattungsforderung des Antragstellers befasst.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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