L 7 B 647/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 922/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 647/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Der 1959 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Schreiben vom 06.06.2007 teilte der Bf mit, er hätte eine 50 m² große Wohnung zu einer Grundmiete von 420,00 EUR gefunden. Er bitte um unverzügliche Bestätigung, dass er die Wohnung anmieten könne und die vollen Umzugskosten inklusive Makler und Kaution getragen würden. Später machte er Maklergebühren in Höhe von 999,60 EUR, Kosten für einen LKW in Höhe von 228,00 EUR, für die Entlohnung von Umzugshelfern 350,00 EUR und für die Verpflegung der Umzugshelfer 70,00 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 14.09.2007 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab. Der Bf sei bereits vorher über die angemessenen Mietsobergrenzen des Landskreises A-Stadt (für eine Person 375,00 EUR Grundmiete) informiert worden sowie darüber, dass der Anmietung dieser Wohnung nicht zugestimmt werde. Er sei ohne Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft umgezogen, weshalb die damit verbundenen Kosten nicht übernommen würden.

Auf den Widerspruch hin erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008, mit dem sie dem Widerspruch teilweise abhalf und Umzugskosten in Höhe von 288,00 EUR erstattete. Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten könnten grundsätzlich übernommen werden, da nunmehr von einer angemessenen Grundmiete von 390,00 EUR ausgegangen werde, die hier gegeben sei, da in der Miete von 420,00 EUR 30,00 EUR für die Garagenmiete enthalten seien. Es würden die Kosten für den LKW in Höhe von 228,00 EUR und für zwei Umzugshelfer in Höhe von insgesamt 60,00 EUR übernommen. Ein höherer Bedarf werde für unangemessen gehalten. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, sieben Umzugshelfer zu beschäftigen, da der Bf alleinstehend sei und in der vorherigen Wohnung nur ein Zimmer bewohnt habe, weshalb das Umzugsgut nicht sehr umfangreich gewesen sei. Auch sei in der neuen Wohnung eine Einbauküche vorhanden. Die Einschaltung eines Maklers sei nicht notwendig gewesen, da nach den Ermittlungen der Beklagten in dem maßgeblichen Zeitraum April bis Juli 2007 ausreichend freie Wohnungen in der entsprechenden Größe bis 50 m² auch ohne Makler angeboten worden seien. Der Bf sei seiner Pflicht zum Nachweis ernsthafter und intensiver Bemühungen um eine Wohnung nicht nachgekommen.

Hiergegen hat der Bf zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Da seine frühere Wohnung zum 31.07.2007 gekündigt worden sei, sei er gezwungen gewesen, sich eine neue Wohnung zu suchen. Nachdem er gesehen habe, dass auf dem relativ geringen freien Markt keine Möglichkeit bestehe, rechtzeitig eine Wohnung zu finden, habe er das Angebot eines Maklers angenommen. Er habe den Umzug mit insgesamt sieben Umzugshelfern selbst durchgeführt.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 19.06.2008 abgelehnt. Bei der Übernahme von Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten handle es sich um Ermessensleistungen. Die Beklagte habe ihr Ermessen zutreffend ausgeübt. Unabhängig davon habe der Bf die tatsächliche Vergütung der Umzugshelfer nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, in das Ermessen der Beklagten sei nur die Entscheidung gestellt, ob dem Grunde nach Umzugskosten übernommen würden, nicht jedoch die Höhe der Kosten, wenn die Beklagte sich bereits entschieden habe, Umzugskostenbeihilfe zu leisten.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist nicht gegeben.

Dem Bf ist zuzugestehen, dass er im Ergebnis sich zu Recht der Auffassung widersetzt, die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten nach § 22 Abs.3 SGB II sei, was die Höhe dieser Kosten betrifft, in das Ermessen der Beklagten gestellt. Ermessen ist allenfalls bei der Entscheidung über eine Zusicherung der Übernahme von Wohnbeschaffungskosten eingeräumt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid selbst zugestanden, dass die Voraussetzungen für die Zusicherung entgegen der vorherigen Ansicht vorgelegen hätten. Damit ist eine vorherige Zusicherung zu unterstellen. In diesem Fall ist aber die Übernahme solcher Kosten zwingend (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, Rdnr.87 zu § 22).

Dennoch ist bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten nicht erkennbar. Zu übernehmen sind nur die in Anbetracht der konkreten Situation notwendigen Kosten. Die Beklagte hat zusammen mit dem Bescheid vom 14.09.2007 durch Vorlage von umgangreichen Kopien von Zeitungsannoncen schlüssig dargetan, dass in dem hier fraglichen Zeitraum April bis Juli 2007 mehrere angemessene Wohnungen angeboten wurden, ohne dass die Einschaltung eines Maklers erforderlich gewesen wäre. Somit ist die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme eines Maklers nicht nachgewiesen.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten für die Entlohnung von sieben Umzugshelfern, soweit die Beklagte Kosten hierfür nicht erstattet hat. In der Tat muss der Einsatz von zwei Umzugshelfern für ein das in einem Zimmer untergebrachte Mobiliar als ausreichend angesehen werden, zumal die Mithilfe des Bf, zu der er verpflichtet ist, miteinzurechnen ist. Solche höheren Ausgaben sind im Übrigen auch nicht nachgewiesen.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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